Schemata
Urkundenunterdrückung
§ 274 StGBStrafbarkeit des T gem. § 274 I Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Urkunde
Verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
- b. Technische Aufzeichnung (§ 274 I Nr. 2 StGB)
Durch technischen Vorgang selbsttätig hergestellte Aufzeichnung, die zur Wahrnehmung durch Maschinen oder Menschen bestimmt ist; eigenständige Tatvariante neben Nr. 1.
Die Urkunde muss dem Täter nicht gehören; entscheidend ist, dass ein anderer ein Recht auf Benutzung hat (Fremdheit des Beweisrechts).
- d. Tathandlung: Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken
- aa. Vernichten
Vollständige Beseitigung der Urkunde als Beweismittel, z. B. Verbrennen, Zerreißen.
- bb. Beschädigen
Beeinträchtigung der Beweiseignung ohne vollständige Vernichtung, z. B. Unlesbarmachen wesentlicher Teile.
- cc. Unterdrücken
Jedes Verhalten, das die Urkunde dem Berechtigten auf Dauer oder vorübergehend entzieht und ihre Benutzung als Beweismittel verhindert; h.M.: auch bloßes Verbergen genügt.
- dd. Abgrenzung Unterdrücken/Gebrauchen
Bloßes Vorenthalten ohne Vernichtungsabsicht reicht aus; kein Erfordernis dauerhafter Entziehung (h.M.).
- ee. Beweiserheblichkeit der Handlung
Die Tathandlung muss die Beweisfunktion der Urkunde beeinträchtigen; rein äußerliche Beschädigungen ohne Auswirkung auf den Beweiswert genügen nicht.
- e. Nachteil eines anderen
Ein anderer muss ein Recht auf Benutzung der Urkunde haben; der Täter handelt zum Nachteil desjenigen, dem das Beweisrecht zusteht.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Urkundeneigenschaft und der Beweiserheblichkeit.
Absicht (dolus directus 1. Grades), einem anderen Nachteil zuzufügen; bloßer Eventualvorsatz genügt nicht; eigennützige Motive schließen die Absicht nicht aus, sofern zugleich Nachteil für einen anderen bezweckt wird.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung des Berechtigten, § 34 StGB) sind im Einzelfall zu prüfen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; Regelfall: gegeben.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB; Irrtum über die Urkundeneigenschaft kann Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) oder Verbotsirrtum sein; Abgrenzung nach dem Gegenstand des Irrtums.
- 3. Entschuldigungsgründe
§§ 35, 33 StGB; im Regelfall fernliegend.
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, § 274 I StGB.
- 2. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) möglich, wenn die unterdrückte Urkunde zuvor gefälscht wurde; Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bei gleichzeitiger Substanzverletzung; Subsidiarität gegenüber § 267 StGB wird von der h.M. abgelehnt.