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Urkundenunterdrückung

§ 274 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 274 I Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.

      • b. Technische Aufzeichnung (§ 274 I Nr. 2 StGB)

        Durch technischen Vorgang selbsttätig hergestellte Aufzeichnung, die zur Wahrnehmung durch Maschinen oder Menschen bestimmt ist; eigenständige Tatvariante neben Nr. 1.

      • Die Urkunde muss dem Täter nicht gehören; entscheidend ist, dass ein anderer ein Recht auf Benutzung hat (Fremdheit des Beweisrechts).

      • d. Tathandlung: Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken
        • aa. Vernichten

          Vollständige Beseitigung der Urkunde als Beweismittel, z. B. Verbrennen, Zerreißen.

        • bb. Beschädigen

          Beeinträchtigung der Beweiseignung ohne vollständige Vernichtung, z. B. Unlesbarmachen wesentlicher Teile.

        • cc. Unterdrücken

          Jedes Verhalten, das die Urkunde dem Berechtigten auf Dauer oder vorübergehend entzieht und ihre Benutzung als Beweismittel verhindert; h.M.: auch bloßes Verbergen genügt.

        • dd. Abgrenzung Unterdrücken/Gebrauchen

          Bloßes Vorenthalten ohne Vernichtungsabsicht reicht aus; kein Erfordernis dauerhafter Entziehung (h.M.).

        • ee. Beweiserheblichkeit der Handlung

          Die Tathandlung muss die Beweisfunktion der Urkunde beeinträchtigen; rein äußerliche Beschädigungen ohne Auswirkung auf den Beweiswert genügen nicht.

      • e. Nachteil eines anderen

        Ein anderer muss ein Recht auf Benutzung der Urkunde haben; der Täter handelt zum Nachteil desjenigen, dem das Beweisrecht zusteht.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Urkundeneigenschaft und der Beweiserheblichkeit.

      • Absicht (dolus directus 1. Grades), einem anderen Nachteil zuzufügen; bloßer Eventualvorsatz genügt nicht; eigennützige Motive schließen die Absicht nicht aus, sofern zugleich Nachteil für einen anderen bezweckt wird.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung des Berechtigten, § 34 StGB) sind im Einzelfall zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; Regelfall: gegeben.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB; Irrtum über die Urkundeneigenschaft kann Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) oder Verbotsirrtum sein; Abgrenzung nach dem Gegenstand des Irrtums.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      §§ 35, 33 StGB; im Regelfall fernliegend.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Strafrahmen

      Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, § 274 I StGB.

    • 2. Konkurrenzen

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) möglich, wenn die unterdrückte Urkunde zuvor gefälscht wurde; Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bei gleichzeitiger Substanzverletzung; Subsidiarität gegenüber § 267 StGB wird von der h.M. abgelehnt.

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