Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata

Unmittelbares Ansetzen

§ 22 StGB

Strafbarkeit wegen Versuchs gem. §§ [Delikt], 22, 23 I StGB – Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung

  • I. Vorprüfung
    • 1. Nichtvollendung der Tat

      Der tatbestandliche Erfolg ist nicht eingetreten; die Tat ist nicht vollendet.

    • 2. Strafbarkeit des Versuchs

      Versuch ist strafbar bei Verbrechen stets (§ 23 I Alt. 1 StGB), bei Vergehen nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 23 I Alt. 2 StGB).

    • 1. Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale

      Der Täter muss mit dem Willen zur Tatbestandsverwirklichung handeln; mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich sämtlicher objektiver Merkmale des Grundtatbestands.

    • 2. Besondere subjektive Merkmale

      Soweit der Tatbestand überschießende Innentendenzen oder besondere Absichten verlangt (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB), müssen diese bereits im Zeitpunkt des Ansetzens vorliegen.

  • III. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
    • 1. Maßstab: subjektiv-objektive Theorie (h.M.)

      Nach der Rechtsprechung (BGHSt 26, 201) setzt der Täter unmittelbar an, wenn er nach seinem Tatplan Handlungen vornimmt, die im ungestörten Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von seiner Tat (subjektiver Tatplan) kombiniert mit einer objektiven Gefährdung des geschützten Rechtsguts.

    • 2. Abgrenzung Vorbereitung – Versuch
      • a. Vorbereitungshandlung (straflos)

        Handlungen, die lediglich die Grundlage für die spätere Tatausführung schaffen, ohne das geschützte Rechtsgut bereits unmittelbar zu gefährden, sind straflose Vorbereitung (z.B. Beschaffen von Werkzeug, Auskundschaften des Tatorts).

      • b. Versuchsbeginn (strafbar)

        Der Versuch beginnt, wenn der Täter die Schwelle zum ‚Jetzt geht es los' überschreitet, d.h. er unmittelbar in die tatbestandliche Ausführungshandlung eintritt oder eine Handlung vornimmt, die nach seinem Plan der Tatbestandshandlung unmittelbar vorgelagert ist und das Rechtsgut bereits konkret gefährdet.

    • 3. Sonderfälle
      • a. Mehraktige Delikte / Distanzdelikte

        Bei Delikten, bei denen zwischen Täterhandlung und Erfolgseintritt ein zeitlicher oder räumlicher Abstand liegt (z.B. Briefbombenfall), ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Täter das Geschehen aus der Hand gibt und der Kausalverlauf auf den Erfolg zuläuft.

      • b. Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

        Beim mittäterschaftlichen Versuch genügt es, dass einer der Mittäter unmittelbar ansetzt, sofern dies dem gemeinsamen Tatplan entspricht; das Ansetzen eines Mittäters wird den übrigen gem. § 25 II StGB zugerechnet (BGHSt 36, 249).

      • c. Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)

        Der mittelbare Täter setzt unmittelbar an, wenn er das Werkzeug in Richtung auf den Tatbestand in Marsch setzt (Entlassungstheorie, h.M.) oder – nach a.A. – wenn das Werkzeug seinerseits unmittelbar ansetzt (Einzellösung). Die h.M. stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem der Hintermann die Herrschaft über das Geschehen aus der Hand gibt.

      • d. Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt

        Der Garant setzt unmittelbar an, wenn er die letzte Möglichkeit verstreichen lässt, die gebotene Handlung noch rechtzeitig vorzunehmen, ohne dass der Erfolg noch abgewendet werden könnte.

  • IV. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch den rechtswidrigen Tatentschluss; Rechtfertigungsgründe sind zu prüfen, soweit ersichtlich.

  • V. Schuld

    Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB), Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) und Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens; keine Entschuldigungsgründe.

  • VI. Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
    • Der Täter glaubt, noch nicht alles zur Vollendung Erforderliche getan zu haben; Rücktritt durch freiwilliges Aufgeben der weiteren Tatausführung (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB).

    • Der Täter glaubt, alles zur Vollendung Erforderliche getan zu haben; Rücktritt nur durch freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um Verhinderung des Erfolgseintritts (§ 24 I 1 Alt. 2, I 2 StGB).

    • 3. Freiwilligkeit

      Freiwillig handelt, wer aus autonomen Motiven zurücktritt, nicht weil äußere Hindernisse die Vollendung unmöglich oder wesentlich erschwert machen (BGHSt 35, 184: ‚Kann er, will aber nicht' vs. ‚Will er, kann aber nicht').

V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.