Schemata
Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 13 GGVerletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Art. 13 GG schützt jedermann als Grundrechtsträger; juristische Personen des Privatrechts sind über Art. 19 III GG erfasst, soweit sie Wohnräume nutzen.
- II. Sachlicher Schutzbereich
Wohnung i.S.d. Art. 13 GG ist jeder Raum, der der räumlichen Privatsphäre dient und den der Berechtigte als seine Wohnung ansieht; erfasst sind Neben- und Geschäftsräume, soweit sie dem privaten Rückzugsbereich zuzuordnen sind (h.M.; str. bei rein gewerblich genutzten Räumen, die nach BVerfG ebenfalls einbezogen sind).
- 1. Wohnräume im engeren Sinne
Alle zum Wohnen genutzten Räumlichkeiten einschließlich Keller, Dachboden, Garage.
- 2. Betriebs- und Geschäftsräume
Nach BVerfGE 32, 54 ebenfalls erfasst; Schutzintensität kann geringer sein.
- 3. Befriedetes Besitztum
Umfriedetes Grundstück als Annex der Wohnung, soweit räumliche Privatsphäre reicht.
- B. Eingriff
- I. Durchsuchung, Art. 13 II GG
Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung, um dort Personen oder Sachen aufzufinden oder Sachverhalte aufzuklären (BVerfGE 51, 97).
- II. Technische Überwachung, Art. 13 III–V GG
Einsatz technischer Mittel zur Überwachung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in der Wohnung (Großer Lauschangriff, Art. 13 III GG) sowie zur Gefahrenabwehr (Art. 13 IV GG) und zur Strafverfolgung (Art. 13 V GG).
- III. Sonstige Eingriffe
Jede sonstige staatliche Maßnahme, die ohne Einwilligung des Berechtigten in die räumliche Privatsphäre eindringt (z.B. Betreten, Besichtigung, Wohnungsverweisung als Eingriff in das Recht auf Verbleib).
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Schranken für Durchsuchungen, Art. 13 II GG
Durchsuchungen bedürfen grundsätzlich eines Richtervorbehalts; bei Gefahr im Verzug sind die durch Gesetz bestimmten anderen Organe zuständig.
- 1. Richtervorbehalt
Anordnung durch den Richter als Regelfall; Ausnahme nur bei Gefahr im Verzug (Art. 13 II Hs. 2 GG), die eng auszulegen ist (BVerfGE 103, 142).
- 2. Gesetzliche Grundlage
Einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich (z.B. §§ 102 ff. StPO, § 758 ZPO, Polizeigesetze der Länder).
- 3. Verhältnismäßigkeit
- a. Legitimer Zweck
Strafverfolgung, Gefahrenabwehr oder sonstiger verfassungslegitimer Zweck.
- b. Geeignetheit
Durchsuchung muss zur Zweckerreichung geeignet sein.
- c. Erforderlichkeit
Kein milderes, gleich wirksames Mittel verfügbar.
- d. Angemessenheit
Schwere des Eingriffs muss in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen; Kernbereich privater Lebensgestaltung ist absolut geschützt.
- II. Schranken für technische Überwachung, Art. 13 III–V GG
Art. 13 III GG (Großer Lauschangriff): nur zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr; richterliche Anordnung; Kernbereichsschutz absolut (Art. 13 III 4 GG i.V.m. BVerfGE 109, 279).
Art. 13 III–V GG enthalten jeweils qualifizierte Gesetzesvorbehalte mit besonderen Anforderungen an Zweck, Verfahren und Kontrolle.
- 2. Kernbereichsschutz
Der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung darf auch durch Art. 13 III GG nicht angetastet werden; Erhebungsverbot und Verwertungsverbot (BVerfGE 109, 279).
- 3. Verhältnismäßigkeit
Auch bei technischer Überwachung volle Verhältnismäßigkeitsprüfung; Subsidiarität gegenüber anderen Mitteln.
- III. Schranken für sonstige Eingriffe, Art. 13 VII GG
Art. 13 VII GG erlaubt Eingriffe zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen sowie auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher.
- 1. Gesetzliche Grundlage
Einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich; Gesetzesvorbehalt des Art. 13 VII GG ist qualifiziert.
- 2. Verhältnismäßigkeit
Eingriff muss verhältnismäßig sein; Kernbereich privater Lebensgestaltung bleibt unantastbar.