Definitionen
Objektive Unmöglichkeit
§ 275 Abs. 1 BGB · ZivilrechtObjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht nur dem Schuldner, sondern jedermann unmöglich ist, d.h. kein Mensch die Leistung erbringen kann.
Entscheidend ist, ob überhaupt jemand die geschuldete Leistung erbringen kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Vera verkauft Ben ihr Originalgemälde, das sie ihm am nächsten Tag geben soll. 2Noch am Abend verbrennt das Bild vollständig zu Asche.
Trifft „Objektive Unmöglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschuldete LeistungVera schuldet Ben aufgrund des Kaufvertrags die Übergabe und Übereignung dieses Bildes.
- 2erfülltUnmöglichkeit für jedermannDas zerstörte Original kann weder Vera noch eine andere Person übergeben und übereignen.
1Vera verkauft Ben ihr Originalgemälde, das sie ihm am nächsten Tag geben soll. Noch am Abend verkauft und übergibt Vera das Bild stattdessen an Clara, der es nun gehört. Clara lehnt endgültig ab, das Bild an Vera oder Ben weiterzugeben.
Trifft „Objektive Unmöglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschuldete LeistungVera schuldet Ben aufgrund des Kaufvertrags die Übergabe und Übereignung dieses Bildes.
- 2fehltUnmöglichkeit für jedermannVera kann das Bild nicht mehr beschaffen, Clara könnte es als Eigentümerin aber an Ben übertragen.
Typische Fehler
FehlerDer Leistungsanspruch soll erst entfallen, wenn sich der Schuldner auf die Unmöglichkeit beruft.
RichtigIm Umfang der Unmöglichkeit besteht der Leistungsanspruch kraft Gesetzes nicht; eine Erklärung des Schuldners ist unnötig.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata