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Objektive Unmöglichkeit

§ 275 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht nur dem Schuldner, sondern jedermann unmöglich ist, d.h. kein Mensch die Leistung erbringen kann.

Merksatz

Entscheidend ist, ob überhaupt jemand die geschuldete Leistung erbringen kann.

Wer kann die Leistung nicht erbringen?Links kann niemand leisten; rechts könnte zumindest ein Dritter leisten. In beiden Fällen besteht im betroffenen Umfang kein Leistungsanspruch.
Objektive Unmöglichkeit
Subjektive Unmöglichkeit
Leistungsmöglichkeit
Niemand kann die Leistung erbringen.
Der Schuldner kann nicht leisten; mindestens ein Dritter könnte es.
Leistungsanspruch
Besteht im betroffenen Umfang nicht.
Besteht im betroffenen Umfang ebenfalls nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Vera verkauft Ben ihr Originalgemälde, das sie ihm am nächsten Tag geben soll. 2Noch am Abend verbrennt das Bild vollständig zu Asche.

Trifft „Objektive Unmöglichkeit“ hier zu?

„Objektive Unmöglichkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschuldete Leistung
    Vera schuldet Ben aufgrund des Kaufvertrags die Übergabe und Übereignung dieses Bildes.
    erfüllt
  2. 2
    Unmöglichkeit für jedermann
    Das zerstörte Original kann weder Vera noch eine andere Person übergeben und übereignen.
    erfüllt
BFall B

1Vera verkauft Ben ihr Originalgemälde, das sie ihm am nächsten Tag geben soll. Noch am Abend verkauft und übergibt Vera das Bild stattdessen an Clara, der es nun gehört. Clara lehnt endgültig ab, das Bild an Vera oder Ben weiterzugeben.

Trifft „Objektive Unmöglichkeit“ hier zu?

„Objektive Unmöglichkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmöglichkeit für jedermann

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschuldete Leistung
    Vera schuldet Ben aufgrund des Kaufvertrags die Übergabe und Übereignung dieses Bildes.
    erfüllt
  2. 2
    Unmöglichkeit für jedermann
    Vera kann das Bild nicht mehr beschaffen, Clara könnte es als Eigentümerin aber an Ben übertragen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Leistungsanspruch soll erst entfallen, wenn sich der Schuldner auf die Unmöglichkeit beruft.

RichtigIm Umfang der Unmöglichkeit besteht der Leistungsanspruch kraft Gesetzes nicht; eine Erklärung des Schuldners ist unnötig.

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