Schemata
Untersuchungshaft
§§ 112 ff. StPOZulässigkeit der Untersuchungshaft gem. §§ 112 ff. StPO
- I. Formelle Voraussetzungen
- 1. Zuständigkeit
Anordnung durch den Richter, § 114 I StPO; bei Gefahr im Verzug vorläufige Festnahme durch StA oder Polizei, § 127 II StPO, mit unverzüglicher richterlicher Vorführung, § 128 I StPO.
- 2. Haftbefehl
Schriftlicher, begründeter Haftbefehl des zuständigen Richters gem. § 114 StPO mit Angabe des Beschuldigten, der Tat, des Haftgrundes und der Beweise.
- II. Materielle Voraussetzungen
- 1. Tatverdacht (dringender Tatverdacht)
Hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, § 112 I 1 StPO. Bloßer Anfangsverdacht genügt nicht; es bedarf einer auf bestimmte Tatsachen gestützten überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Täterschaft.
- 2. Haftgrund
- a. Flucht oder Fluchtgefahr, § 112 II Nr. 1, 2 StPO
Flucht: Beschuldigter hat sich dem Verfahren bereits entzogen. Fluchtgefahr: Würdigung aller Umstände ergibt, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen wird; bloße Möglichkeit genügt nicht, es bedarf konkreter Anhaltspunkte.
- b. Verdunkelungsgefahr, § 112 II Nr. 3 StPO
Bestimmte Tatsachen begründen den Verdacht, der Beschuldigte werde auf Beweise einwirken (Zeugen, Mitbeschuldigte, Sachbeweise) und dadurch die Wahrheitsfindung erschweren.
- c. Schwere der Tat, § 112 III StPO
Bei Verdacht einer der in § 112 III StPO abschließend aufgezählten Katalogtaten (z.B. Mord, Totschlag, schwerer Raub) kann Haft auch ohne Flucht- oder Verdunkelungsgefahr angeordnet werden; verfassungskonforme Auslegung erfordert aber stets einen Haftgrund im weiteren Sinne.
- d. Wiederholungsgefahr, § 112a StPO
Dringender Verdacht einer Katalogtat gem. § 112a I StPO und bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis, der Beschuldigte werde vor Verurteilung gleichartige erhebliche Straftaten begehen; subsidiär gegenüber §§ 112, 116 StPO.
- 3. Verhältnismäßigkeit, § 112 I 2 StPO
- a. Geeignetheit
Untersuchungshaft muss geeignet sein, den Haftzweck (Sicherung des Verfahrens, Verhinderung von Verdunkelung oder Wiederholung) zu erreichen.
- b. Erforderlichkeit / Haftverschonung, § 116 StPO
Vorrang milderer Mittel: Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen (Meldeauflage, Sicherheitsleistung, Weisungen) ist zu prüfen, wenn der Haftzweck dadurch ebenso gesichert werden kann.
- c. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Die Schwere des Eingriffs (Freiheitsentzug) darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe stehen; bei geringer Straferwartung scheidet Untersuchungshaft aus.
- d. Haftdauer / Beschleunigungsgebot
Untersuchungshaft ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken; nach § 121 StPO darf sie vor Urteilserlass grundsätzlich sechs Monate nicht überschreiten; Verlängerung nur bei besonderer Schwierigkeit oder Umfang durch das OLG, § 122 StPO.
- III. Rechtsbehelfe
- 1. Haftprüfung, § 117 StPO
Der Beschuldigte kann jederzeit Haftprüfung beantragen; das Gericht prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen des Haftbefehls noch vorliegen.
- 2. Haftbeschwerde, § 304 StPO
Statthafter Rechtsbehelf gegen den Haftbefehl; aufschiebende Wirkung entfällt; weitere Beschwerde gem. § 310 StPO bei Haftentscheidungen des LG.
- 3. Antrag auf Außervollzugsetzung, § 116 StPO
Beschuldigter kann Haftverschonung gegen Auflagen beantragen; Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.