Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata

Untersuchungshaft

§§ 112 ff. StPO

Zulässigkeit der Untersuchungshaft gem. §§ 112 ff. StPO

  • I. Formelle Voraussetzungen
    • 1. Zuständigkeit

      Anordnung durch den Richter, § 114 I StPO; bei Gefahr im Verzug vorläufige Festnahme durch StA oder Polizei, § 127 II StPO, mit unverzüglicher richterlicher Vorführung, § 128 I StPO.

    • Schriftlicher, begründeter Haftbefehl des zuständigen Richters gem. § 114 StPO mit Angabe des Beschuldigten, der Tat, des Haftgrundes und der Beweise.

  • II. Materielle Voraussetzungen
    • 1. Tatverdacht (dringender Tatverdacht)

      Hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, § 112 I 1 StPO. Bloßer Anfangsverdacht genügt nicht; es bedarf einer auf bestimmte Tatsachen gestützten überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Täterschaft.

    • 2. Haftgrund
      • a. Flucht oder Fluchtgefahr, § 112 II Nr. 1, 2 StPO

        Flucht: Beschuldigter hat sich dem Verfahren bereits entzogen. Fluchtgefahr: Würdigung aller Umstände ergibt, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen wird; bloße Möglichkeit genügt nicht, es bedarf konkreter Anhaltspunkte.

      • b. Verdunkelungsgefahr, § 112 II Nr. 3 StPO

        Bestimmte Tatsachen begründen den Verdacht, der Beschuldigte werde auf Beweise einwirken (Zeugen, Mitbeschuldigte, Sachbeweise) und dadurch die Wahrheitsfindung erschweren.

      • c. Schwere der Tat, § 112 III StPO

        Bei Verdacht einer der in § 112 III StPO abschließend aufgezählten Katalogtaten (z.B. Mord, Totschlag, schwerer Raub) kann Haft auch ohne Flucht- oder Verdunkelungsgefahr angeordnet werden; verfassungskonforme Auslegung erfordert aber stets einen Haftgrund im weiteren Sinne.

      • d. Wiederholungsgefahr, § 112a StPO

        Dringender Verdacht einer Katalogtat gem. § 112a I StPO und bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis, der Beschuldigte werde vor Verurteilung gleichartige erhebliche Straftaten begehen; subsidiär gegenüber §§ 112, 116 StPO.

    • 3. Verhältnismäßigkeit, § 112 I 2 StPO
      • a. Geeignetheit

        Untersuchungshaft muss geeignet sein, den Haftzweck (Sicherung des Verfahrens, Verhinderung von Verdunkelung oder Wiederholung) zu erreichen.

      • b. Erforderlichkeit / Haftverschonung, § 116 StPO

        Vorrang milderer Mittel: Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen (Meldeauflage, Sicherheitsleistung, Weisungen) ist zu prüfen, wenn der Haftzweck dadurch ebenso gesichert werden kann.

      • c. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

        Die Schwere des Eingriffs (Freiheitsentzug) darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe stehen; bei geringer Straferwartung scheidet Untersuchungshaft aus.

      • d. Haftdauer / Beschleunigungsgebot

        Untersuchungshaft ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken; nach § 121 StPO darf sie vor Urteilserlass grundsätzlich sechs Monate nicht überschreiten; Verlängerung nur bei besonderer Schwierigkeit oder Umfang durch das OLG, § 122 StPO.

  • III. Rechtsbehelfe
    • 1. Haftprüfung, § 117 StPO

      Der Beschuldigte kann jederzeit Haftprüfung beantragen; das Gericht prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen des Haftbefehls noch vorliegen.

    • 2. Haftbeschwerde, § 304 StPO

      Statthafter Rechtsbehelf gegen den Haftbefehl; aufschiebende Wirkung entfällt; weitere Beschwerde gem. § 310 StPO bei Haftentscheidungen des LG.

    • 3. Antrag auf Außervollzugsetzung, § 116 StPO

      Beschuldigter kann Haftverschonung gegen Auflagen beantragen; Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.