Schemata
Urkundenfälschung
§ 267 StGBStrafbarkeit des T gem. § 267 I StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Urkunde
Verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
- aa. Verkörperte Gedankenerklärung
Eine auf einem Träger dauerhaft fixierte, menschliche Gedankenerklärung mit rechtlich erheblichem Inhalt.
- bb. Beweiseignung und -bestimmung
Die Erklärung muss objektiv geeignet und subjektiv vom Aussteller dazu bestimmt sein, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
- cc. Erkennbarkeit des Ausstellers (Garantiefunktion)
Aus der Urkunde muss die Person des Ausstellers – ggf. durch Auslegung – bestimmbar sein; Perpetuierungsfunktion und Garantiefunktion müssen erfüllt sein.
- b. Tathandlung (Alternativität)
- aa. Herstellen einer unechten Urkunde
Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der als Aussteller erscheint (Identitätstäuschung); h.M.: maßgeblich ist die geistige Urheberschaft, nicht die körperliche Herstellung (sog. Geistigkeitstheorie). A.A. (Körperlichkeitstheorie): Aussteller ist, wer die Urkunde körperlich errichtet; abzulehnen, da sie den Schutzzweck verfehlt.
- bb. Verfälschen einer echten Urkunde
Nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde ohne Genehmigung des Ausstellers, sodass eine unechte Urkunde entsteht.
- cc. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
Verschaffen der Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Urkundeninhalt für den zu Täuschenden; die Urkunde muss dem Täuschungsadressaten zugänglich gemacht werden.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Unechtheit bzw. Verfälschung.
Dolus directus 1. Grades hinsichtlich des Zwecks, einen anderen über die Echtheit oder Unverfälschtheit der Urkunde zu täuschen; bloße Kenntnis der Unechtheit genügt nicht.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung des Ausstellers, § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nur bei konkreten Anhaltspunkten zu erörtern.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Handelt T ohne Unrechtsbewusstsein, ist Strafbarkeit ausgeschlossen, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
§§ 35, 33 StGB; nur bei konkreten Anhaltspunkten zu erörtern.
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Regelbeispiel § 267 III StGB (besonders schwerer Fall)
Gewerbsmäßiges Handeln oder Handeln als Mitglied einer Bande (Nr. 1), Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (Nr. 2) oder Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs in großem Ausmaß (Nr. 4) begründen einen besonders schweren Fall.
- 2. Qualifikation § 267 IV StGB (gewerbsmäßige Bandenmitgliedschaft)
Strafrahmen erhöht sich auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, wenn T als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig handelt.
- 3. Konkurrenzen
§ 267 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) hinter § 268 StGB zurück, soweit technische Aufzeichnungen betroffen sind. Zu Betrug (§ 263 StGB): Tateinheit (§ 52 StGB) möglich, wenn die Urkundenfälschung das Mittel zur Täuschung ist; h.M. bejaht Tateinheit, da § 267 StGB den Rechtsverkehr schützt, § 263 StGB das Vermögen.