Schemata
Sexueller Übergriff und Vergewaltigung
§ 177 StGBStrafbarkeit des T gem. § 177 StGB (Sexueller Übergriff; Vergewaltigung)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
Handlung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweist oder die nach den Umständen des Einzelfalls sexuell geprägt ist (obj.-normative Betrachtung); Erheblichkeitsschwelle ist zu beachten.
- b. Gegen den erkennbaren Willen (Grundtatbestand § 177 I StGB)
Die Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung erfolgt entgegen dem erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers; maßgeblich ist der nach außen tretende, für den Täter wahrnehmbare Wille, unabhängig von einer Gegenwehr.
- c. Qualifikationen § 177 II StGB (Regelbeispiele)
- aa. Ausnutzen willensbeeinträchtigender Umstände (§ 177 II Nr. 1 StGB)
Täter nutzt aus, dass das Opfer aufgrund körperlicher oder psychischer Zustände (z.B. Schlaf, Bewusstlosigkeit, Intoxikation) nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.
- bb. Überraschungsmoment (§ 177 II Nr. 2 StGB)
Täter erschleicht die sexuelle Handlung durch ein überraschendes Vorgehen, bevor das Opfer einen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann.
- cc. Drohung mit empfindlichem Übel (§ 177 II Nr. 3 StGB)
Täter droht mit einem empfindlichen Übel, das nicht die Qualität einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erreicht (sonst § 177 V Nr. 1 StGB).
- dd. Ausnutzen einer Lage (§ 177 II Nr. 4 StGB)
Täter nutzt eine Lage aus, in der das Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel befürchtet; Opfer fügt sich, weil es keinen anderen Ausweg sieht.
- d. Qualifikationen § 177 IV StGB (besonders schwerer Fall – Regelbeispiele)
- aa. Beischlaf oder beischlafsähnliche Handlung (§ 177 IV Nr. 1 StGB)
Eindringen in den Körper des Opfers mit dem Glied oder einem anderen Körperteil oder einem Gegenstand; erfasst vaginale, anale und orale Penetration.
- bb. Gemeinschaftliche Begehung (§ 177 IV Nr. 2 StGB)
Tat wird von mehreren gemeinschaftlich begangen; mindestens zwei Personen wirken bei der Tatausführung zusammen.
- e. Qualifikationen § 177 V StGB (Vergewaltigung mit Nötigungsmitteln)
- aa. Gewalt (§ 177 V Nr. 1 Alt. 1 StGB)
Einsatz körperlicher Kraft gegen das Opfer, um dessen Widerstand zu überwinden oder zu verhindern; Gewalt muss Mittel zur Erzwingung der sexuellen Handlung sein.
- bb. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 V Nr. 1 Alt. 2 StGB)
Inaussichtstellen eines unmittelbar bevorstehenden erheblichen Schadens an Körper oder Leben des Opfers oder einer ihm nahestehenden Person.
- cc. Ausnutzen einer schutzlosen Lage (§ 177 V Nr. 2 StGB)
Täter nutzt eine Situation aus, in der das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert ist und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann; Opfer muss sich der Lage bewusst sein und deshalb auf Widerstand verzichten.
- f. Qualifikationen § 177 VI StGB (schwere Folgen)
- aa. Schwere körperliche Misshandlung / Lebensgefahr (§ 177 VI S. 1 StGB)
Täter verursacht durch die Tat eine schwere körperliche Misshandlung des Opfers oder bringt es in Lebensgefahr; Vorsatz erforderlich.
- bb. Tod des Opfers (§ 177 VI S. 2 Nr. 1 StGB – erfolgsqualifiziert)
Täter verursacht durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers (§ 18 StGB); spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und Todeserfolg erforderlich.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz bzgl. Grundtatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich des erkennbar entgegenstehenden Willens des Opfers.
- b. Vorsatz bzgl. Qualifikationsmerkmale
Für §§ 177 IV, V StGB ist Vorsatz (mind. dolus eventualis) hinsichtlich der qualifizierenden Umstände erforderlich; bei § 177 VI S. 2 Nr. 1 StGB genügt Leichtfertigkeit bzgl. des Todeserfolgs.
- c. Irrtum über den entgegenstehenden Willen
Irrt der Täter über das Vorliegen eines entgegenstehenden Willens, scheidet Vorsatz aus (§ 16 I StGB); Vermeidbarkeit des Irrtums ist zu prüfen.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung) sind zu prüfen. Eine wirksame Einwilligung setzt freie, ernstliche und informierte Zustimmung voraus; sie scheidet aus, wenn der Wille durch Drohung, Täuschung oder Willensmängel beeinträchtigt ist.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Prüfung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; bei Alkohol- oder Drogenkonsum ggf. actio libera in causa.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Vermeidbarer Verbotsirrtum führt zu Strafmilderung; unvermeidbarer schließt Schuld aus.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Überzeugungstäterschaft; in der Regel fernliegend.
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
Grundtatbestand § 177 I: Freiheitsstrafe ab 6 Monaten; § 177 II: mind. 1 Jahr; § 177 IV: mind. 2 Jahre; § 177 V: mind. 3 Jahre; § 177 VI: mind. 5 Jahre bzw. lebenslang.
- 2. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit §§ 223 ff. StGB möglich, wenn Körperverletzung über das für § 177 StGB erforderliche Maß hinausgeht; § 177 VI verdrängt als Qualifikation die §§ 223, 224 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität). Mehrere sexuelle Handlungen in einem Geschehen: natürliche Handlungseinheit oder Tatmehrheit je nach Sachverhalt.