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Schriftform der Kündigung

§ 623 BGB

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Einhaltung der Schriftform gem. § 623 BGB

  • I. Anwendungsbereich des § 623 BGB

    § 623 BGB gilt für alle Beendigungen des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) sowie für Auflösungsverträge; er erfasst jedes Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611a BGB unabhängig von Dauer oder Umfang.

    • 1. Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611a BGB

      Vertragliche Vereinbarung, nach der eine natürliche Person (Arbeitnehmer) im Dienste einer anderen Person (Arbeitgeber) weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet.

    • 2. Erfasste Beendigungstatbestände

      Ordentliche Kündigung (§ 620 II BGB), außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB), Änderungskündigung (§ 2 KSchG) sowie Auflösungsvertrag; nicht erfasst: Befristungsablauf, Anfechtung.

    • 3. Keine abdingbare Norm

      § 623 BGB ist zwingendes Recht; eine vertragliche oder tarifliche Abbedingung zulasten des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen (§ 619 BGB analog, h.M.).

  • II. Formerfordernis: Schriftform gem. §§ 623, 126 BGB

    Die Kündigung bedarf der Schriftform i.S.d. § 126 BGB; elektronische Form (§ 126a BGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 Hs. 2 BGB).

    • 1. Schriftliche Urkunde

      Die Kündigungserklärung muss in einer Urkunde verkörpert sein, d.h. auf einem dauerhaften Schriftträger niedergelegt werden (Papier o.Ä.).

    • Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig mit Namensunterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet sein (§ 126 I BGB); Faksimile, Stempel oder eingescannte Unterschrift genügen nicht.

    • § 623 Hs. 2 BGB schließt die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ausdrücklich aus; eine Kündigung per E-Mail, Fax (str., h.M.: Fax genügt nicht, da kein Original) oder SMS ist unwirksam.

      Mindermeinung: Fax genüge, da Schriftzeichen übermittelt werden; h.M. lehnt dies ab, weil § 126 BGB das Original-Schriftstück verlangt.

    • 4. Vollmacht und Vertretung

      Kündigt ein Vertreter, muss die Vollmacht im Original beigefügt oder zuvor ausgehändigt worden sein; andernfalls kann der Empfänger unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB).

      • a. Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original

        Der Vertreter muss eine Originalvollmacht vorlegen; eine Kopie oder Bezugnahme genügt nicht.

      • b. Unverzügliche Zurückweisung gem. § 174 BGB

        Das Zurückweisungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Empfänger die Bevollmächtigung zuvor mitgeteilt hat (§ 174 S. 2 BGB).

      • c. Rechtsfolge der Zurückweisung

        Bei wirksamer Zurückweisung gilt die Kündigung als nicht zugegangen; sie ist schwebend unwirksam, nicht nichtig.

  • III. Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung

    Die formgerechte Kündigungserklärung muss dem Empfänger zugehen (§ 130 I BGB); Zugang bedeutet, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.

    • 1. Zeitpunkt des Zugangs

      Bei Einwurf in den Briefkasten: Zugang mit dem Zeitpunkt, zu dem nach der Verkehrsanschauung mit Kenntnisnahme zu rechnen ist (i.d.R. werktags bis 18 Uhr noch am selben Tag).

    • 2. Zugangsvereitelung

      Verhindert der Empfänger treuwidrig den Zugang, muss er sich so behandeln lassen, als sei die Erklärung zugegangen (§ 242 BGB).

  • IV. Rechtsfolge des Formverstoßes: Nichtigkeit gem. § 125 S. 1 BGB

    Ein Verstoß gegen § 623 BGB führt zur Nichtigkeit der Kündigungserklärung gem. § 125 S. 1 BGB; das Arbeitsverhältnis besteht fort.

    • 1. Absolute Nichtigkeit

      Die Nichtigkeit tritt von Gesetzes wegen ein; sie kann weder durch Bestätigung (§ 141 BGB) noch durch Rügeverzicht geheilt werden.

    • 2. Keine Umdeutung in formlose Kündigung

      Eine Umdeutung der nichtigen Kündigung in eine formlose Beendigung scheidet aus, da § 623 BGB gerade den Schutz vor übereilten Beendigungen bezweckt (§ 140 BGB i.V.m. Schutzzweck des § 623 BGB).

    • 3. Abgrenzung: Heilung durch Neuvornahme

      Der Kündigende kann eine neue, formgerechte Kündigung aussprechen; die Kündigungsfrist beginnt dann erst ab Zugang der neuen Erklärung zu laufen.

  • V. Ergebnis

    Ist die Kündigung in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform erklärt und dem Empfänger zugegangen, ist sie formwirksam; andernfalls ist sie gem. §§ 623, 125 S. 1 BGB nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht fort.

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