Schemata
Schriftform der Kündigung
§ 623 BGBWirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Einhaltung der Schriftform gem. § 623 BGB
- I. Anwendungsbereich des § 623 BGB
§ 623 BGB gilt für alle Beendigungen des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) sowie für Auflösungsverträge; er erfasst jedes Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611a BGB unabhängig von Dauer oder Umfang.
- 1. Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611a BGB
Vertragliche Vereinbarung, nach der eine natürliche Person (Arbeitnehmer) im Dienste einer anderen Person (Arbeitgeber) weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet.
- 2. Erfasste Beendigungstatbestände
Ordentliche Kündigung (§ 620 II BGB), außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB), Änderungskündigung (§ 2 KSchG) sowie Auflösungsvertrag; nicht erfasst: Befristungsablauf, Anfechtung.
- 3. Keine abdingbare Norm
§ 623 BGB ist zwingendes Recht; eine vertragliche oder tarifliche Abbedingung zulasten des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen (§ 619 BGB analog, h.M.).
- II. Formerfordernis: Schriftform gem. §§ 623, 126 BGB
Die Kündigung bedarf der Schriftform i.S.d. § 126 BGB; elektronische Form (§ 126a BGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 Hs. 2 BGB).
- 1. Schriftliche Urkunde
Die Kündigungserklärung muss in einer Urkunde verkörpert sein, d.h. auf einem dauerhaften Schriftträger niedergelegt werden (Papier o.Ä.).
Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig mit Namensunterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet sein (§ 126 I BGB); Faksimile, Stempel oder eingescannte Unterschrift genügen nicht.
§ 623 Hs. 2 BGB schließt die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ausdrücklich aus; eine Kündigung per E-Mail, Fax (str., h.M.: Fax genügt nicht, da kein Original) oder SMS ist unwirksam.
Mindermeinung: Fax genüge, da Schriftzeichen übermittelt werden; h.M. lehnt dies ab, weil § 126 BGB das Original-Schriftstück verlangt.
- 4. Vollmacht und Vertretung
Kündigt ein Vertreter, muss die Vollmacht im Original beigefügt oder zuvor ausgehändigt worden sein; andernfalls kann der Empfänger unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB).
- a. Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original
Der Vertreter muss eine Originalvollmacht vorlegen; eine Kopie oder Bezugnahme genügt nicht.
- b. Unverzügliche Zurückweisung gem. § 174 BGB
Das Zurückweisungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Empfänger die Bevollmächtigung zuvor mitgeteilt hat (§ 174 S. 2 BGB).
- c. Rechtsfolge der Zurückweisung
Bei wirksamer Zurückweisung gilt die Kündigung als nicht zugegangen; sie ist schwebend unwirksam, nicht nichtig.
- III. Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung
Die formgerechte Kündigungserklärung muss dem Empfänger zugehen (§ 130 I BGB); Zugang bedeutet, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.
- 1. Zeitpunkt des Zugangs
Bei Einwurf in den Briefkasten: Zugang mit dem Zeitpunkt, zu dem nach der Verkehrsanschauung mit Kenntnisnahme zu rechnen ist (i.d.R. werktags bis 18 Uhr noch am selben Tag).
- 2. Zugangsvereitelung
Verhindert der Empfänger treuwidrig den Zugang, muss er sich so behandeln lassen, als sei die Erklärung zugegangen (§ 242 BGB).
- IV. Rechtsfolge des Formverstoßes: Nichtigkeit gem. § 125 S. 1 BGB
Ein Verstoß gegen § 623 BGB führt zur Nichtigkeit der Kündigungserklärung gem. § 125 S. 1 BGB; das Arbeitsverhältnis besteht fort.
- 1. Absolute Nichtigkeit
Die Nichtigkeit tritt von Gesetzes wegen ein; sie kann weder durch Bestätigung (§ 141 BGB) noch durch Rügeverzicht geheilt werden.
- 2. Keine Umdeutung in formlose Kündigung
Eine Umdeutung der nichtigen Kündigung in eine formlose Beendigung scheidet aus, da § 623 BGB gerade den Schutz vor übereilten Beendigungen bezweckt (§ 140 BGB i.V.m. Schutzzweck des § 623 BGB).
- 3. Abgrenzung: Heilung durch Neuvornahme
Der Kündigende kann eine neue, formgerechte Kündigung aussprechen; die Kündigungsfrist beginnt dann erst ab Zugang der neuen Erklärung zu laufen.
- V. Ergebnis
Ist die Kündigung in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform erklärt und dem Empfänger zugegangen, ist sie formwirksam; andernfalls ist sie gem. §§ 623, 125 S. 1 BGB nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht fort.