Schemata
Sicherungsgrundschuld
§ 1192 BGBAnspruch des Grundschuldgläubigers (G) auf Duldung der Zwangsvollstreckung bzw. Prüfung der Sicherungsgrundschuld gem. §§ 1192, 1147 BGB i.V.m. Sicherungsabrede
- I. Entstehung der Grundschuld
- 1. Einigung (§§ 1192 I, 873 I BGB)
Dinglicher Vertrag zwischen Eigentümer und Grundschuldgläubiger über Bestellung der Grundschuld; anders als bei der Hypothek keine Akzessorietät zu einer Forderung erforderlich.
- 2. Eintragung im Grundbuch (§ 873 I BGB)
Konstitutive Eintragung der Grundschuld (Betrag, Zinssatz, Eigentümer) im Grundbuch; Briefgrundschuld zusätzlich Brieferteilung (§ 1192 I i.V.m. § 1116 BGB).
- 3. Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO)
Formgerechte Bewilligung des Eigentümers; Auflassung nicht erforderlich.
- 4. Berechtigung des Bestellers
Eigentümer oder Verfügungsberechtigter; gutgläubiger Erwerb gem. §§ 892, 893 BGB möglich.
- 5. Briefübergabe bei Briefgrundschuld (§§ 1192 I, 1117 BGB)
Bei Briefgrundschuld: Übergabe des Grundschuldbriefs an den Gläubiger als zusätzliches Entstehungserfordernis; Verzicht möglich (§ 1116 II BGB).
- II. Schuldrechtliche Sicherungsabrede
- 1. Rechtsnatur und Inhalt
Die Sicherungsabrede ist ein schuldrechtlicher Vertrag (kein dinglicher Bestandteil der Grundschuld), der den Sicherungszweck, den Sicherungsfall und die Rückübertragungspflicht regelt; sie begründet die Zweckbindung der Grundschuld.
- 2. Sicherungszweck
Bestimmung der gesicherten Forderung(en); kann weit gefasst sein (Globalgrundschuld) oder auf eine bestimmte Forderung beschränkt sein.
- 3. Einreden des Eigentümers/Schuldners aus der Sicherungsabrede
Der persönliche Schuldner und der Eigentümer können dem Gläubiger Einreden aus der Sicherungsabrede entgegenhalten (§ 1192 Ia BGB); insbesondere: Nichtvalutierung, Tilgung der gesicherten Forderung, Wegfall des Sicherungszwecks.
- a. Einrede der Nichtvalutierung
Grundschuld ist nicht oder nicht mehr durch eine Forderung unterlegt; Gläubiger darf nicht vollstrecken, solange Sicherungsfall nicht eingetreten.
- b. Einrede der Tilgung der gesicherten Forderung
Erlischt die gesicherte Forderung durch Erfüllung, entsteht ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch; die Grundschuld selbst erlischt nicht automatisch (keine Akzessorietät).
- c. Einrede des Wegfalls des Sicherungszwecks
Sicherungszweck ist dauerhaft entfallen; Gläubiger ist zur Rückgewähr verpflichtet (§ 1192 Ia BGB, Sicherungsabrede).
- 4. Abtretung der Grundschuld und Einredenerhalt (§ 1192 Ia BGB)
Seit dem Risikobegrenzungsgesetz 2008: Einreden aus der Sicherungsabrede bleiben auch gegenüber dem Zessionar erhalten (§ 1192 Ia BGB); gutgläubig einredefreier Erwerb ist insoweit ausgeschlossen.
- III. Verwertungsrecht des Gläubigers
- 1. Fälligkeit der Grundschuld (§§ 1192 I, 1193 BGB)
Grundschuld ist erst nach Kündigung mit sechsmonatiger Frist fällig (§ 1193 I BGB), sofern nichts anderes vereinbart; abweichende Vereinbarung üblich.
- 2. Eintritt des Sicherungsfalls
Voraussetzung für die Verwertung ist der Eintritt des in der Sicherungsabrede definierten Sicherungsfalls (z.B. Zahlungsverzug des Schuldners).
- 3. Vollstreckungsunterwerfung (§ 800 ZPO)
Häufig: notarielle Unterwerfung des Eigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück; ermöglicht Vollstreckung ohne Klage.
- 4. Duldungsklage (§ 1147 BGB)
Fehlt Vollstreckungstitel: Gläubiger klagt auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück; Eigentümer kann Einreden aus der Sicherungsabrede erheben.
- IV. Rückgewähranspruch des Eigentümers
- 1. Voraussetzungen
Erlöschen oder dauerhafter Wegfall der gesicherten Forderung bzw. des Sicherungszwecks; Anspruch auf Rückübertragung oder Aufhebung der Grundschuld aus der Sicherungsabrede.
- 2. Inhalt des Rückgewähranspruchs
Abtretung der Grundschuld an den Eigentümer (Eigentümergrundschuld, § 1196 BGB) oder Aufhebung (§§ 1192 I, 1183 BGB); Herausgabe des Grundschuldbriefs.
- 3. Eigentümergrundschuld (§ 1196 BGB)
Vereinigt sich die Grundschuld mit dem Eigentum, entsteht kraft Gesetzes eine Eigentümergrundschuld; Eigentümer kann diese erneut abtreten oder zur Sicherung verwenden.
- V. Gutgläubiger Erwerb der Grundschuld
- 1. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 892, 893 BGB)
Erwerber kann gutgläubig Eigentümerstellung des Veräußerers und Lastenfreiheit erwerben; Bösgläubigkeit oder Widerspruch im Grundbuch schließen gutgläubigen Erwerb aus.
- 2. Kein gutgläubig einredefreier Erwerb (§ 1192 Ia BGB)
Einreden aus der Sicherungsabrede (§ 1192 Ia BGB) können nicht gutgläubig überwunden werden; Zessionar erwirbt die Grundschuld mit diesen Einreden belastet.