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Abtretungsanzeige

§ 409 BGB · Zivilrecht

Die Abtretungsanzeige ist die Mitteilung des bisherigen Gläubigers (Zedenten) an den Schuldner, dass die Forderung an einen neuen Gläubiger (Zessionar) abgetreten worden sei; sie bindet den bisherigen Gläubiger gegenüber dem Schuldner an die angezeigte Abtretung, auch wenn diese nicht erfolgt oder unwirksam ist. Ihr steht die Vorlage einer vom bisherigen Gläubiger ausgestellten Abtretungsurkunde durch den darin bezeichneten neuen Gläubiger beim Schuldner gleich. Für die Rücknahme der Anzeige ist die Zustimmung der als neuer Gläubiger bezeichneten Person erforderlich.

Merksatz

Der Schuldner darf auf die Abtretungsmitteilung des bisherigen Gläubigers vertrauen, selbst wenn keine Abtretung erfolgte.

Wen bindet die Abtretungsanzeige?Der bisherige Gläubiger ist gegenüber dem Schuldner gebunden. Für eine Rücknahme braucht er die Zustimmung des bezeichneten neuen Gläubigers.
UnwirksamkeitseinwandEinseitige RücknahmeGBisherigerGläubigerNBezeichneterneuer GläubigerSSchuldner12GBisherigerGläubigerNBezeichneterneuer GläubigerSSchuldner
1
Unwirksamkeitseinwand
Der bisherige Gläubiger kann dem Schuldner nicht entgegenhalten, dass die angezeigte Abtretung unwirksam ist.
2
Einseitige Rücknahme
Für die Rücknahme ist die Zustimmung des bezeichneten neuen Gläubigers nötig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bettina schuldet Anton aus einem Darlehen 400 Euro. Sie erhält einen Brief von Anton und liest darin, er habe den Anspruch auf Rückzahlung an Carla übertragen. Anton und Carla haben eine solche Übertragung tatsächlich nie vereinbart.

Trifft „Abtretungsanzeige“ hier zu?

„Abtretungsanzeige“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung des bisherigen Gläubigers
    Die Mitteilung stammt von Anton, dem Gläubiger der Darlehensforderung.
    erfüllt
  2. 2
    Schuldner als Empfänger
    Die Mitteilung erreicht Bettina als Schuldnerin.
    erfüllt
  3. 3
    Behauptung einer bereits erfolgten Abtretung
    Anton behauptet eine abgeschlossene Übertragung der Forderung, obwohl sie tatsächlich nicht stattgefunden hat.
    erfüllt
BFall B

Bettina schuldet Anton aus einem Darlehen 400 Euro. 2Sie erhält einen Brief von Carla und liest darin, 3Anton habe den Anspruch auf Rückzahlung an Carla übertragen. Carla hat den Brief ohne Auftrag oder Vollmacht von Anton verschickt und legt kein von Anton ausgestelltes Schriftstück vor. Anton hat die Nachricht weder veranlasst noch gebilligt.

Trifft „Abtretungsanzeige“ hier zu?

„Abtretungsanzeige“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erklärung des bisherigen Gläubigers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung des bisherigen Gläubigers
    Carlas eigene Mitteilung ist Anton nicht zurechenbar und wird auch nicht durch eine von ihm ausgestellte Urkunde gestützt.
    fehlt
  2. 2
    Schuldner als Empfänger
    Die Mitteilung erreicht Bettina als Schuldnerin.
    erfüllt
  3. 3
    Behauptung einer bereits erfolgten Abtretung
    Carla behauptet eine bereits abgeschlossene Übertragung der Forderung.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Anzeige wird als Heilung einer unwirksamen Abtretung behandelt, durch die der bezeichnete neue Gläubiger die Forderung erwirbt.

RichtigDie Anzeige heilt die unwirksame Abtretung nicht, sondern bindet den bisherigen Gläubiger gegenüber dem Schuldner an die angezeigte Abtretung.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer bisherige Gläubiger soll seine Anzeige jederzeit allein zurücknehmen können.

RichtigDie Rücknahme erfordert die Zustimmung der Person, die als neuer Gläubiger bezeichnet wurde.

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