Schemata
Schwere Körperverletzung
§ 226 StGBStrafbarkeit des T gem. § 226 I, II StGB (Schwere Körperverletzung)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Grunddelikt: Körperverletzung gem. § 223 I StGB
Körperliche Misshandlung (üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt) oder Gesundheitsschädigung (Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands).
- b. Schwere Folge gem. § 226 I Nr. 1–3 StGB
- aa. Nr. 1: Verlust/dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körperglieds oder Sinnesorgans
Wichtige Körperglieder sind solche, die für die körperliche Gesamtfunktion von erheblicher Bedeutung sind (z.B. Hand, Fuß, Auge, Ohr). Verlust meint physische Trennung; dauernde Gebrauchsunfähigkeit meint irreversiblen Funktionsverlust ohne Aussicht auf Wiederherstellung.
- bb. Nr. 2: Dauernde Entstellung in erheblicher Weise
Erhebliche, nicht nur vorübergehende Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds, die das Gesamtbild der Person nachhaltig beeinträchtigt; maßgeblich ist ein objektiver Maßstab.
- cc. Nr. 3: Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit/Behinderung
Siechtum: chronischer, fortschreitender Kräfteverfall. Lähmung: dauerhafter Verlust der Bewegungsfähigkeit von Körperteilen. Geistige Krankheit/Behinderung: dauerhafter Verlust oder erhebliche Beeinträchtigung geistiger Fähigkeiten.
- c. Kausalität
Die Körperverletzungshandlung muss nach der Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel) kausal für den Eintritt der schweren Folge sein.
Die schwere Folge muss dem Täter als sein Werk zurechenbar sein; der Erfolg muss sich als Realisierung des durch die Körperverletzungshandlung geschaffenen rechtlich missbilligten Risikos darstellen.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz bezüglich der Grundkörperverletzung
Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller Merkmale des § 223 I StGB.
- b. Wenigstens Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge (§ 18 StGB)
§ 226 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt; hinsichtlich der schweren Folge genügt gem. § 18 StGB Fahrlässigkeit. Die schwere Folge muss für den Täter objektiv vorhersehbar gewesen sein (h.M.: individuell-objektiver Maßstab). Spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge erforderlich.
- c. § 226 II StGB: Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich der schweren Folge
Für den qualifizierten Fall des § 226 II StGB muss der Täter die schwere Folge absichtlich (dolus directus 1. Grades) oder wissentlich (dolus directus 2. Grades) herbeigeführt haben; bloße Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz genügen nicht.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung gem. § 228 StGB, Notwehr gem. § 32 StGB) sind zu prüfen. Einwilligung scheidet bei Verstößen gegen die guten Sitten aus (§ 228 StGB); bei schweren Dauerfolgen regelmäßig sittenwidrig.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
Volle Schuldfähigkeit; Prüfung von §§ 20, 21 StGB bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit.
- 2. Unrechtsbewusstsein
Aktuelles oder potentielles Bewusstsein der Rechtswidrigkeit; bei fehlendem Unrechtsbewusstsein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB prüfen.
- 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Entschuldigungsgründe (§§ 35, 33 StGB) bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte prüfen.
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
§ 226 I StGB: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. § 226 II StGB (Absicht/Wissentlichkeit): Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren. Minder schwerer Fall gem. § 226 III StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Abs. 1) bzw. einem bis zu zehn Jahren (Abs. 2).
- 2. Konkurrenzen
§ 226 StGB verdrängt als lex specialis § 223 StGB und § 224 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität). Tateinheit mit § 224 StGB ist nach h.M. möglich, wenn die qualifizierenden Merkmale des § 224 StGB nicht bereits in der schweren Folge aufgehen.