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Schwere Körperverletzung

§ 226 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 226 I, II StGB (Schwere Körperverletzung)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Grunddelikt: Körperverletzung gem. § 223 I StGB

        Körperliche Misshandlung (üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt) oder Gesundheitsschädigung (Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands).

      • b. Schwere Folge gem. § 226 I Nr. 1–3 StGB
        • aa. Nr. 1: Verlust/dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körperglieds oder Sinnesorgans

          Wichtige Körperglieder sind solche, die für die körperliche Gesamtfunktion von erheblicher Bedeutung sind (z.B. Hand, Fuß, Auge, Ohr). Verlust meint physische Trennung; dauernde Gebrauchsunfähigkeit meint irreversiblen Funktionsverlust ohne Aussicht auf Wiederherstellung.

        • bb. Nr. 2: Dauernde Entstellung in erheblicher Weise

          Erhebliche, nicht nur vorübergehende Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds, die das Gesamtbild der Person nachhaltig beeinträchtigt; maßgeblich ist ein objektiver Maßstab.

        • cc. Nr. 3: Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit/Behinderung

          Siechtum: chronischer, fortschreitender Kräfteverfall. Lähmung: dauerhafter Verlust der Bewegungsfähigkeit von Körperteilen. Geistige Krankheit/Behinderung: dauerhafter Verlust oder erhebliche Beeinträchtigung geistiger Fähigkeiten.

      • c. Kausalität

        Die Körperverletzungshandlung muss nach der Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel) kausal für den Eintritt der schweren Folge sein.

      • Die schwere Folge muss dem Täter als sein Werk zurechenbar sein; der Erfolg muss sich als Realisierung des durch die Körperverletzungshandlung geschaffenen rechtlich missbilligten Risikos darstellen.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz bezüglich der Grundkörperverletzung

        Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller Merkmale des § 223 I StGB.

      • b. Wenigstens Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge (§ 18 StGB)

        § 226 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt; hinsichtlich der schweren Folge genügt gem. § 18 StGB Fahrlässigkeit. Die schwere Folge muss für den Täter objektiv vorhersehbar gewesen sein (h.M.: individuell-objektiver Maßstab). Spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge erforderlich.

      • c. § 226 II StGB: Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich der schweren Folge

        Für den qualifizierten Fall des § 226 II StGB muss der Täter die schwere Folge absichtlich (dolus directus 1. Grades) oder wissentlich (dolus directus 2. Grades) herbeigeführt haben; bloße Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz genügen nicht.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung gem. § 228 StGB, Notwehr gem. § 32 StGB) sind zu prüfen. Einwilligung scheidet bei Verstößen gegen die guten Sitten aus (§ 228 StGB); bei schweren Dauerfolgen regelmäßig sittenwidrig.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      Volle Schuldfähigkeit; Prüfung von §§ 20, 21 StGB bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit.

    • 2. Unrechtsbewusstsein

      Aktuelles oder potentielles Bewusstsein der Rechtswidrigkeit; bei fehlendem Unrechtsbewusstsein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB prüfen.

    • 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

      Entschuldigungsgründe (§§ 35, 33 StGB) bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte prüfen.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Strafrahmen

      § 226 I StGB: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. § 226 II StGB (Absicht/Wissentlichkeit): Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren. Minder schwerer Fall gem. § 226 III StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Abs. 1) bzw. einem bis zu zehn Jahren (Abs. 2).

    • 2. Konkurrenzen

      § 226 StGB verdrängt als lex specialis § 223 StGB und § 224 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität). Tateinheit mit § 224 StGB ist nach h.M. möglich, wenn die qualifizierenden Merkmale des § 224 StGB nicht bereits in der schweren Folge aufgehen.

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