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Schwerer Raub

§ 250 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 250 StGB (Schwerer Raub)

  • I. Grundtatbestand: Raub gem. § 249 I StGB

    Voraussetzung ist das vollständige Vorliegen des Grundtatbestands des Raubes; § 250 StGB ist Qualifikation zu § 249 StGB.

    • 1. Objektiver Tatbestand des § 249 I StGB
      • a. Fremde bewegliche Sache

        Körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB), der im Eigentum eines anderen steht und fortbewegbar ist.

      • Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers.

      • Gewalt: körperlich wirkende Kraftentfaltung gegen eine Person zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Drohung: Ankündigung eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt; gegenwärtig, wenn die Gefahr für Leib oder Leben unmittelbar bevorsteht.

      • Das Nötigungsmittel muss eingesetzt werden, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern (Mittel-Zweck-Relation).

    • 2. Subjektiver Tatbestand des § 249 I StGB
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

      • Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades) hinsichtlich des Sachwerts oder der Sache selbst sowie Enteignungsvorsatz (mindestens dolus directus 2. Grades).

  • II. Qualifikationsmerkmale gem. § 250 StGB
    • 1. § 250 I StGB (Minder schwere Qualifikation, Regelstrafe mind. 3 Jahre)
      • a. § 250 I Nr. 1 lit. a StGB: Mitführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

        Waffe: Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Zweckbestimmung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (z.B. Schusswaffe, Messer). Anderes gefährliches Werkzeug: Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (h.M.; str. ob Zweckbestimmung erforderlich). Mitführen: bewusstes Beisichhaben mit der Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs.

      • b. § 250 I Nr. 1 lit. b StGB: Mitführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands durch Gewalt oder Drohung

        Sonstiges Werkzeug oder Mittel: Gegenstand, der nicht bereits unter lit. a fällt, aber zur Widerstandsüberwindung oder -verhinderung eingesetzt werden soll (z.B. Betäubungsmittel, Fesseln). Subjektive Zweckbestimmung des Täters erforderlich.

      • c. § 250 I Nr. 1 lit. c StGB: Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit eines anderen durch die Tat

        Konkrete Gefährdung einer anderen Person (nicht notwendig des Opfers der Wegnahme) an ihrer körperlichen Unversehrtheit; eine tatsächlich eingetretene Verletzung ist nicht erforderlich, aber eine abstrakte Gefahr genügt nicht.

      • d. § 250 I Nr. 2 StGB: Handeln als Mitglied einer Bande

        Bande: Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (BGHSt 46, 321). Bandenmitgliedschaft und Handeln in Ausführung der Bandenabrede erforderlich.

    • 2. § 250 II StGB (Schwere Qualifikation, Regelstrafe mind. 5 Jahre)
      • a. § 250 II Nr. 1 StGB: Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

        Verwendung: tatsächlicher Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs als Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) bei der Tatausführung; bloßes Mitführen genügt nicht. Waffe und gefährliches Werkzeug wie bei § 250 I Nr. 1 lit. a StGB.

      • b. § 250 II Nr. 2 StGB: Verwendung eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels mit Lebensgefahr

        Verwendung des Werkzeugs oder Mittels i.S.d. § 250 I Nr. 1 lit. b StGB mit tatsächlicher Lebensgefahr für das Opfer; konkrete Lebensgefahr erforderlich.

      • c. § 250 II Nr. 3 lit. a StGB: Schwere körperliche Misshandlung

        Schwere körperliche Misshandlung: eine Misshandlung, die das Opfer in seiner Gesundheit erheblich schädigt oder mit erheblichen Schmerzen verbunden ist und über eine einfache Körperverletzung deutlich hinausgeht (h.M.).

      • d. § 250 II Nr. 3 lit. b StGB: Lebensgefahr

        Herbeiführung einer konkreten Lebensgefahr für das Opfer oder einen anderen durch die Tat; abstrakte Gefährdung genügt nicht.

  • III. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. § 32, § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.

  • IV. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Ausschluss oder Verminderung der Schuldfähigkeit prüfen, sofern Anhaltspunkte vorliegen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Vermeidbarer Verbotsirrtum führt zu fakultativer Strafmilderung; unvermeidbarer schließt Schuld aus.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Insb. § 35 StGB (entschuldigender Notstand), soweit einschlägig.

  • V. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Verhältnis § 250 I zu § 250 II StGB

      § 250 II StGB verdrängt § 250 I StGB als speziellere Qualifikation (Gesetzeskonkurrenz, Spezialität).

    • 2. Verhältnis zu § 249 StGB

      § 250 StGB verdrängt § 249 StGB als Qualifikation (Gesetzeskonkurrenz).

    • 3. Verhältnis zu § 251 StGB

      § 251 StGB (Raub mit Todesfolge) tritt neben § 250 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB), sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

    • 4. Verhältnis zu Körperverletzungsdelikten

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit §§ 223 ff. StGB möglich, soweit die Körperverletzung nicht bereits durch § 250 II Nr. 3 StGB konsumiert wird; im Einzelfall zu prüfen.

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