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Selbsthilfe

§§ 229-231 BGB

Rechtfertigung durch Selbsthilfe gem. §§ 229, 230 BGB

  • I. Selbsthilfesituation (§ 229 BGB)
    • 1. Bestehen eines fälligen, durchsetzbaren Anspruchs

      Es muss ein subjektives Recht bestehen, das im Wege staatlicher Zwangsvollstreckung durchsetzbar ist; bloße Hoffnungen oder betagte Ansprüche genügen nicht.

    • 2. Obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen

      Staatliche Hilfe (Gericht, Polizei, Gerichtsvollzieher) ist nicht rechtzeitig erreichbar; objektiver Maßstab ex ante.

    • 3. Gefahr, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird

      Konkrete Gefährdung der späteren Durchsetzbarkeit des Anspruchs; bloße Unbequemlichkeit genügt nicht.

  • II. Selbsthilfehandlung
    • 1. Zulässige Selbsthilfemittel (§ 229 BGB)
      • a. Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache

        Körperlicher Eingriff in eine Sache des Schuldners oder eines Dritten, soweit dieser die Sache für den Schuldner innehat.

      • b. Festnahme des Schuldners

        Vorübergehende Freiheitsentziehung des Schuldners zur Sicherung des Anspruchs; nur bei Fluchtgefahr.

      • c. Brechung von Widerstand

        Überwindung körperlichen Widerstands des Schuldners, soweit zur Sicherung erforderlich.

    • 2. Erforderlichkeit

      Die Selbsthilfemaßnahme muss das mildeste geeignete Mittel zur Anspruchssicherung sein; Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

    • 3. Keine Überschreitung des zur Sicherung Notwendigen

      § 229 BGB erlaubt nur Sicherung, nicht Befriedigung des Anspruchs; jede darüber hinausgehende Maßnahme ist rechtswidrig.

  • III. Nachpflichten (§ 230 BGB)
    • 1. Unverzügliche Herbeiführung obrigkeitlicher Hilfe

      Nach Vornahme der Selbsthilfehandlung muss der Berechtigte ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I BGB analog) staatliche Hilfe in Anspruch nehmen.

    • 2. Freilassung bei Nichterwirkung eines Haftbefehls

      Wird ein richterlicher Haftbefehl nicht unverzüglich erwirkt, ist der Festgehaltene sofort freizulassen (§ 230 II BGB).

    • 3. Rückgabe der weggenommenen Sache bei Nichterwirkung eines Pfändungspfandrechts

      Wird ein Pfändungspfandrecht nicht unverzüglich erwirkt, ist die weggenommene Sache zurückzugeben (§ 230 III BGB).

    • 4. Rechtsfolge der Verletzung der Nachpflicht

      Verletzt der Selbsthelfende die Nachpflicht, entfällt die Rechtfertigung ex tunc; die ursprüngliche Selbsthilfehandlung bleibt jedoch gerechtfertigt, wenn die übrigen Voraussetzungen vorlagen.

  • IV. Haftung bei irrtümlicher Selbsthilfe (§ 231 BGB)

    Wer die Selbsthilfelage irrtümlich annimmt, haftet dem Betroffenen auf Schadensersatz, auch wenn der Irrtum unverschuldet war; § 231 BGB begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.

  • V. Rechtsfolge
    • 1. Rechtfertigung der Selbsthilfehandlung

      Liegen alle Voraussetzungen vor, ist die Selbsthilfehandlung gerechtfertigt; eine Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) o.ä. entfällt.

    • 2. Kein Notwehrrecht des Betroffenen

      Der Betroffene kann gegen eine rechtmäßige Selbsthilfehandlung keine Notwehr (§ 32 StGB, § 227 BGB) ausüben, wohl aber Nothilfe zugunsten Dritter ist ausgeschlossen.

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