Schemata
Selbsthilfe
§§ 229-231 BGBRechtfertigung durch Selbsthilfe gem. §§ 229, 230 BGB
- I. Selbsthilfesituation (§ 229 BGB)
- 1. Bestehen eines fälligen, durchsetzbaren Anspruchs
Es muss ein subjektives Recht bestehen, das im Wege staatlicher Zwangsvollstreckung durchsetzbar ist; bloße Hoffnungen oder betagte Ansprüche genügen nicht.
- 2. Obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen
Staatliche Hilfe (Gericht, Polizei, Gerichtsvollzieher) ist nicht rechtzeitig erreichbar; objektiver Maßstab ex ante.
- 3. Gefahr, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird
Konkrete Gefährdung der späteren Durchsetzbarkeit des Anspruchs; bloße Unbequemlichkeit genügt nicht.
- II. Selbsthilfehandlung
- 1. Zulässige Selbsthilfemittel (§ 229 BGB)
- a. Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache
Körperlicher Eingriff in eine Sache des Schuldners oder eines Dritten, soweit dieser die Sache für den Schuldner innehat.
- b. Festnahme des Schuldners
Vorübergehende Freiheitsentziehung des Schuldners zur Sicherung des Anspruchs; nur bei Fluchtgefahr.
- c. Brechung von Widerstand
Überwindung körperlichen Widerstands des Schuldners, soweit zur Sicherung erforderlich.
- 2. Erforderlichkeit
Die Selbsthilfemaßnahme muss das mildeste geeignete Mittel zur Anspruchssicherung sein; Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
- 3. Keine Überschreitung des zur Sicherung Notwendigen
§ 229 BGB erlaubt nur Sicherung, nicht Befriedigung des Anspruchs; jede darüber hinausgehende Maßnahme ist rechtswidrig.
- III. Nachpflichten (§ 230 BGB)
- 1. Unverzügliche Herbeiführung obrigkeitlicher Hilfe
Nach Vornahme der Selbsthilfehandlung muss der Berechtigte ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I BGB analog) staatliche Hilfe in Anspruch nehmen.
- 2. Freilassung bei Nichterwirkung eines Haftbefehls
Wird ein richterlicher Haftbefehl nicht unverzüglich erwirkt, ist der Festgehaltene sofort freizulassen (§ 230 II BGB).
- 3. Rückgabe der weggenommenen Sache bei Nichterwirkung eines Pfändungspfandrechts
Wird ein Pfändungspfandrecht nicht unverzüglich erwirkt, ist die weggenommene Sache zurückzugeben (§ 230 III BGB).
- 4. Rechtsfolge der Verletzung der Nachpflicht
Verletzt der Selbsthelfende die Nachpflicht, entfällt die Rechtfertigung ex tunc; die ursprüngliche Selbsthilfehandlung bleibt jedoch gerechtfertigt, wenn die übrigen Voraussetzungen vorlagen.
- IV. Haftung bei irrtümlicher Selbsthilfe (§ 231 BGB)
Wer die Selbsthilfelage irrtümlich annimmt, haftet dem Betroffenen auf Schadensersatz, auch wenn der Irrtum unverschuldet war; § 231 BGB begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.
- V. Rechtsfolge
- 1. Rechtfertigung der Selbsthilfehandlung
Liegen alle Voraussetzungen vor, ist die Selbsthilfehandlung gerechtfertigt; eine Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) o.ä. entfällt.
- 2. Kein Notwehrrecht des Betroffenen
Der Betroffene kann gegen eine rechtmäßige Selbsthilfehandlung keine Notwehr (§ 32 StGB, § 227 BGB) ausüben, wohl aber Nothilfe zugunsten Dritter ist ausgeschlossen.