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Positive Kenntnis

§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB · Zivilrecht

Positive Kenntnis liegt vor, wenn der Betroffene von dem maßgeblichen Umstand tatsächlich und sicher weiß, d.h. ihn als gegeben erkannt hat; bloßes Kennenmüssen oder grob fahrlässige Unkenntnis genügen nicht.

Merksatz

Entscheidend ist tatsächliches Wissen, nicht allein die Möglichkeit, den maßgeblichen Umstand zu erfahren.

Wann wirkt sich die Kenntnis auf die Frist aus?Beispiel ohne Sonderregel und ohne frühere grob fahrlässige Unkenntnis; der markierte Punkt zeigt die tatsächliche Kenntnis.
  1. 10.03.2026
    Anspruch entsteht
    Alle Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt.
  2. 20.04.2026
    Positive Kenntnis
    Der Gläubiger erfährt die anspruchsbegründenden Tatsachen und wer der Schuldner ist.
  3. 31.12.2026
    Verjährungsbeginn
    Mit Ablauf dieses Tages setzt die regelmäßige Verjährungsfrist ein.
  1. Anspruch entsteht Alle Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt.
  2. Positive Kenntnis Der Gläubiger erfährt die anspruchsbegründenden Tatsachen und wer der Schuldner ist.
  3. Verjährungsbeginn Mit Ablauf dieses Tages setzt die regelmäßige Verjährungsfrist ein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mia sieht, wie ihr namentlich bekannter Nachbar Paul beim Radfahren kurz auf sein Handy schaut und dabei ihr geparktes Auto zerkratzt. 2Sie erkennt sowohl Paul als auch den Schaden an ihrem Auto.

Trifft „Positive Kenntnis“ hier zu?

„Positive Kenntnis“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßgeblichkeit des Umstands
    Die Beschädigung, ihr Hergang und die Identität des Verursachers sind für Mias Ersatzanspruch maßgeblich.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliches und sicheres Wissen
    Mia hat den Vorgang selbst beobachtet und kennt den Schaden sowie dessen Verursacher.
    erfüllt
BFall B

1Mias namentlich bekannter Nachbar Paul schaut beim Radfahren kurz auf sein Handy und zerkratzt dabei ihr geparktes Auto. Mia ist zu dieser Zeit im Haus und hat von dem Vorfall noch nichts erfahren.

Trifft „Positive Kenntnis“ hier zu?

„Positive Kenntnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliches und sicheres Wissen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßgeblichkeit des Umstands
    Die Beschädigung, ihr Hergang und die Identität des Verursachers sind für Mias Ersatzanspruch maßgeblich.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliches und sicheres Wissen
    Mia weiß noch nichts von der Beschädigung ihres Autos.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Beginn der regelmäßigen Verjährung wird stets von positiver Kenntnis abhängig gemacht.

RichtigFür den Verjährungsbeginn kann statt tatsächlicher Kenntnis auch grob fahrlässige Unkenntnis genügen.

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