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326 Definitionen

Abtretungsurkunde

§§ 409, 410 BGB · Zivilrecht

Eine Abtretungsurkunde ist ein vom bisherigen Gläubiger (Zedenten) ausgestelltes Schriftstück, das die Abtretung einer Forderung auf den neuen Gläubiger (Zessionar) dokumentiert und dem Schuldner oder Dritten gegenüber als Nachweis dient. Die Abtretung ist grundsätzlich formfrei; der Schuldner darf seine Leistung an den neuen Gläubiger jedoch grundsätzlich verweigern, solange ihm eine solche Urkunde nicht ausgehändigt wird (§ 410 BGB). Hat der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger die Urkunde ausgehändigt und legt dieser sie dem Schuldner vor, kann der bisherige Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass die dokumentierte Abtretung fehlt oder unwirksam ist (§ 409 Abs. 1 BGB).

Merksatz

Eine wirksame Abtretung bedeutet noch nicht, dass der Schuldner ohne Urkunde leisten muss.

Wie wirkt die Urkunde im Dreieck?Der Vertrag überträgt die Forderung. Die Urkunde betrifft die Leistung an den neuen Gläubiger und den Schutz gegenüber dem bisherigen Gläubiger.
ForderungsübertragungLeistunggegen UrkundeUnwirksamkeitseinwandZBisheriger Gläubiger(Zedent)NNeuer Gläubiger(Zessionar)SSchuldner123ZBisheriger Gläubiger(Zedent)NNeuer Gläubiger(Zessionar)SSchuldner
1
Forderungsübertragung
Der bisherige und der neue Gläubiger vereinbaren den Gläubigerwechsel.
2
Leistung gegen Urkunde
Der Schuldner darf die Leistung grundsätzlich bis zur Aushändigung der Urkunde verweigern.
3
Unwirksamkeitseinwand
Nach Übergabe an den neuen Gläubiger und Vorlage ist der Einwand der Unwirksamkeit grundsätzlich ausgeschlossen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Carla schuldet Anna 200 Euro aus einem Darlehen. Anna und Ben vereinbaren, dass Annas Anspruch auf Rückzahlung künftig Ben zusteht. Anna hält diesen Wechsel in einem von ihr unterschriebenen Brief fest. Ben zeigt Carla den Brief als Nachweis des Wechsels.

Trifft „Abtretungsurkunde“ hier zu?

„Abtretungsurkunde“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schriftstück
    Der Brief hält den Vorgang schriftlich fest.
    erfüllt
  2. 2
    Ausstellung durch den bisherigen Gläubiger
    Anna ist die bisherige Gläubigerin und stellt den Brief selbst aus.
    erfüllt
  3. 3
    Nachweis der Forderungsübertragung auf einen neuen Gläubiger
    Der Brief dokumentiert den vereinbarten Forderungsübergang auf Ben und wird Carla zum Nachweis vorgelegt.
    erfüllt
BFall B

Carla schuldet Anna 200 Euro aus einem Darlehen. Anna und Ben vereinbaren, dass Annas Anspruch auf Rückzahlung künftig Ben zusteht. 1Ben hält diesen Wechsel allein in einem von ihm unterschriebenen Brief fest; Anna wirkt an dem Schreiben nicht mit. 3Ben zeigt Carla den Brief als Nachweis des Wechsels.

Trifft „Abtretungsurkunde“ hier zu?

„Abtretungsurkunde“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausstellung durch den bisherigen Gläubiger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schriftstück
    Auch Bens Brief ist ein Schriftstück.
    erfüllt
  2. 2
    Ausstellung durch den bisherigen Gläubiger
    Den Brief stellt allein der neue Gläubiger Ben aus, nicht die bisherige Gläubigerin Anna.
    fehlt
  3. 3
    Nachweis der Forderungsübertragung auf einen neuen Gläubiger
    Der Brief dokumentiert den vereinbarten Forderungsübergang und wird als Nachweis verwendet, stammt aber nicht von Anna.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Abtretung wird wegen einer fehlenden Urkunde für unwirksam gehalten.

RichtigFür eine Abtretung ist grundsätzlich keine Urkunde erforderlich.

Verwechslung

FehlerEine eigene schriftliche Bestätigung des neuen Gläubigers wird als Abtretungsurkunde des bisherigen Gläubigers behandelt.

RichtigDie Urkunde muss vom bisherigen Gläubiger ausgestellt sein; eine allein vom neuen Gläubiger ausgestellte Bestätigung genügt hierfür nicht.

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