Definitionen
Abtretungsurkunde
§§ 409, 410 BGB · ZivilrechtEine Abtretungsurkunde ist ein vom bisherigen Gläubiger (Zedenten) ausgestelltes Schriftstück, das die Abtretung einer Forderung auf den neuen Gläubiger (Zessionar) dokumentiert und dem Schuldner oder Dritten gegenüber als Nachweis dient. Die Abtretung ist grundsätzlich formfrei; der Schuldner darf seine Leistung an den neuen Gläubiger jedoch grundsätzlich verweigern, solange ihm eine solche Urkunde nicht ausgehändigt wird (§ 410 BGB). Hat der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger die Urkunde ausgehändigt und legt dieser sie dem Schuldner vor, kann der bisherige Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass die dokumentierte Abtretung fehlt oder unwirksam ist (§ 409 Abs. 1 BGB).
Eine wirksame Abtretung bedeutet noch nicht, dass der Schuldner ohne Urkunde leisten muss.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Carla schuldet Anna 200 Euro aus einem Darlehen. Anna und Ben vereinbaren, dass Annas Anspruch auf Rückzahlung künftig Ben zusteht. Anna hält diesen Wechsel in einem von ihr unterschriebenen Brief fest. Ben zeigt Carla den Brief als Nachweis des Wechsels.
Trifft „Abtretungsurkunde“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchriftstückDer Brief hält den Vorgang schriftlich fest.
- 2erfülltAusstellung durch den bisherigen GläubigerAnna ist die bisherige Gläubigerin und stellt den Brief selbst aus.
- 3erfülltNachweis der Forderungsübertragung auf einen neuen GläubigerDer Brief dokumentiert den vereinbarten Forderungsübergang auf Ben und wird Carla zum Nachweis vorgelegt.
Carla schuldet Anna 200 Euro aus einem Darlehen. Anna und Ben vereinbaren, dass Annas Anspruch auf Rückzahlung künftig Ben zusteht. 1Ben hält diesen Wechsel allein in einem von ihm unterschriebenen Brief fest; Anna wirkt an dem Schreiben nicht mit. 3Ben zeigt Carla den Brief als Nachweis des Wechsels.
Trifft „Abtretungsurkunde“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchriftstückAuch Bens Brief ist ein Schriftstück.
- 2fehltAusstellung durch den bisherigen GläubigerDen Brief stellt allein der neue Gläubiger Ben aus, nicht die bisherige Gläubigerin Anna.
- 3erfülltNachweis der Forderungsübertragung auf einen neuen GläubigerDer Brief dokumentiert den vereinbarten Forderungsübergang und wird als Nachweis verwendet, stammt aber nicht von Anna.
Typische Fehler
FehlerEine Abtretung wird wegen einer fehlenden Urkunde für unwirksam gehalten.
RichtigFür eine Abtretung ist grundsätzlich keine Urkunde erforderlich.
FehlerEine eigene schriftliche Bestätigung des neuen Gläubigers wird als Abtretungsurkunde des bisherigen Gläubigers behandelt.
RichtigDie Urkunde muss vom bisherigen Gläubiger ausgestellt sein; eine allein vom neuen Gläubiger ausgestellte Bestätigung genügt hierfür nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema