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Schuldfähigkeit

§§ 19, 20 StGB

Prüfung der Schuldfähigkeit gem. §§ 19, 20 StGB

  • I. Schuldunfähigkeit von Kindern (§ 19 StGB)

    Wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist, handelt ohne Schuld; absolute Schuldunfähigkeitsgrenze, unwiderlegliche gesetzliche Vermutung.

  • II. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB)
    • 1. Biologisch-psychologische Eingangsmerkmale

      Vorliegen mindestens eines der vier gesetzlichen Eingangsmerkmale zum Tatzeitpunkt: krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit.

      • a. Krankhafte seelische Störung

        Biologisch-organisch begründete psychische Erkrankung mit Krankheitswert, z.B. Psychosen (Schizophrenie, endogene Depression), Epilepsie, Rauschzustände bei Suchterkrankung.

      • b. Tiefgreifende Bewusstseinsstörung

        Nicht krankhafte, aber erhebliche Beeinträchtigung des Bewusstseins, z.B. durch Affekt, Schlaftrunkenheit, Hypnose oder akuten Alkohol-/Drogenrausch ohne Suchterkrankung; muss in ihrer Intensität den anderen Eingangsmerkmalen gleichwertig sein.

      • c. Schwachsinn

        Angeborene oder früh erworbene Intelligenzminderung (Oligophrenie) mit dauerhafter Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit.

      • d. Schwere andere seelische Abartigkeit

        Schwerwiegende Persönlichkeitsstörungen, Neurosen oder Triebstörungen, die nicht unter die anderen Eingangsmerkmale fallen; Schwere muss den übrigen Merkmalen vergleichbar sein (h.M.: restriktive Auslegung).

    • 2. Psychologisch-normative Folge: Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit

      Das Eingangsmerkmal muss kausal dazu geführt haben, dass der Täter entweder unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit), oder unfähig war, nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit); Aufhebung – nicht bloße Verminderung – ist erforderlich.

      • a. Einsichtsfähigkeit

        Fähigkeit, das Unrecht der konkreten Tat zum Tatzeitpunkt intellektuell zu erkennen; fehlt sie, scheidet Schuld aus, ohne dass es auf die Steuerungsfähigkeit ankommt.

      • b. Steuerungsfähigkeit

        Fähigkeit, das eigene Verhalten gemäß vorhandener Unrechtseinsicht zu steuern; deren Aufhebung ist auch bei vorhandener Einsichtsfähigkeit ausreichend für § 20 StGB.

      • c. Abgrenzung zur verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

        Ist die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben, sondern lediglich erheblich vermindert, kommt § 21 StGB mit fakultativer Strafmilderung nach § 49 I StGB in Betracht.

    • Handelt der Täter im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig (§ 20 StGB), hat er diesen Zustand aber zuvor schuldhaft herbeigeführt, kann Strafbarkeit über die alic begründet werden. Str.: h.M. bejaht Strafbarkeit bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Selbstberauschung, sofern der Tatentschluss bereits vor Eintritt der Schuldunfähigkeit gefasst wurde (Ausnahmemodell); a.A. lehnt alic wegen § 8 StGB ab (Tatbestandsmodell).

    • 4. Rechtsfolge bei § 20 StGB

      Der Täter handelt ohne Schuld; Strafe scheidet aus. Zu prüfen ist jedoch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

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