Schemata
Schuldfähigkeit
§§ 19, 20 StGBPrüfung der Schuldfähigkeit gem. §§ 19, 20 StGB
- I. Schuldunfähigkeit von Kindern (§ 19 StGB)
Wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist, handelt ohne Schuld; absolute Schuldunfähigkeitsgrenze, unwiderlegliche gesetzliche Vermutung.
- II. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB)
- 1. Biologisch-psychologische Eingangsmerkmale
Vorliegen mindestens eines der vier gesetzlichen Eingangsmerkmale zum Tatzeitpunkt: krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit.
- a. Krankhafte seelische Störung
Biologisch-organisch begründete psychische Erkrankung mit Krankheitswert, z.B. Psychosen (Schizophrenie, endogene Depression), Epilepsie, Rauschzustände bei Suchterkrankung.
- b. Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
Nicht krankhafte, aber erhebliche Beeinträchtigung des Bewusstseins, z.B. durch Affekt, Schlaftrunkenheit, Hypnose oder akuten Alkohol-/Drogenrausch ohne Suchterkrankung; muss in ihrer Intensität den anderen Eingangsmerkmalen gleichwertig sein.
- c. Schwachsinn
Angeborene oder früh erworbene Intelligenzminderung (Oligophrenie) mit dauerhafter Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit.
- d. Schwere andere seelische Abartigkeit
Schwerwiegende Persönlichkeitsstörungen, Neurosen oder Triebstörungen, die nicht unter die anderen Eingangsmerkmale fallen; Schwere muss den übrigen Merkmalen vergleichbar sein (h.M.: restriktive Auslegung).
- 2. Psychologisch-normative Folge: Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit
Das Eingangsmerkmal muss kausal dazu geführt haben, dass der Täter entweder unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit), oder unfähig war, nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit); Aufhebung – nicht bloße Verminderung – ist erforderlich.
- a. Einsichtsfähigkeit
Fähigkeit, das Unrecht der konkreten Tat zum Tatzeitpunkt intellektuell zu erkennen; fehlt sie, scheidet Schuld aus, ohne dass es auf die Steuerungsfähigkeit ankommt.
- b. Steuerungsfähigkeit
Fähigkeit, das eigene Verhalten gemäß vorhandener Unrechtseinsicht zu steuern; deren Aufhebung ist auch bei vorhandener Einsichtsfähigkeit ausreichend für § 20 StGB.
- c. Abgrenzung zur verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)
Ist die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben, sondern lediglich erheblich vermindert, kommt § 21 StGB mit fakultativer Strafmilderung nach § 49 I StGB in Betracht.
- 3. Actio libera in causa (alic)
Handelt der Täter im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig (§ 20 StGB), hat er diesen Zustand aber zuvor schuldhaft herbeigeführt, kann Strafbarkeit über die alic begründet werden. Str.: h.M. bejaht Strafbarkeit bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Selbstberauschung, sofern der Tatentschluss bereits vor Eintritt der Schuldunfähigkeit gefasst wurde (Ausnahmemodell); a.A. lehnt alic wegen § 8 StGB ab (Tatbestandsmodell).
- 4. Rechtsfolge bei § 20 StGB
Der Täter handelt ohne Schuld; Strafe scheidet aus. Zu prüfen ist jedoch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.