Definitionen
Einwendung
ZivilrechtEine rechtshindernde Einwendung ist ein Umstand, der das Entstehen des geltend gemachten Anspruchs von Anfang an verhindert (z. B. Nichtigkeit des Vertrags gem. § 134, 138 BGB); eine rechtsvernichtende Einwendung lässt einen zunächst wirksam entstandenen Anspruch nachträglich erlöschen (z. B. Erfüllung gem. § 362 BGB, Rücktritt gem. § 346 BGB); eine rechtshemmende Einwendung (Einrede) gibt dem Schuldner das Recht, die Leistung dauerhaft oder vorübergehend zu verweigern, ohne dass der Anspruch selbst erlischt (z. B. Verjährungseinrede gem. § 214 BGB, Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB).
Nicht jede Einwendung beseitigt den Anspruch; eine Einrede betrifft nur seine Durchsetzbarkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna verkauft und übergibt Ben ihr Fahrrad für 300 Euro, die Ben sofort zahlen soll. 2Ben überweist Anna den gesamten Kaufpreis, der ihrem Konto gutgeschrieben wird. Danach vereinbaren Anna und Clara die Übertragung der Kaufpreisforderung auf Clara. 1Clara verlangt von Ben 300 Euro.
Trifft „Einwendung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einem geltend gemachten AnspruchBens Zahlung betrifft die von Clara geltend gemachte Kaufpreisforderung.
- 2erfülltRechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende WirkungDie vollständige Zahlung hat die Kaufpreisforderung bereits vor der vereinbarten Abtretung zum Erlöschen gebracht.
Anna verkauft und übergibt Ben ihr Fahrrad für 300 Euro, die Ben sofort zahlen soll. Ben legt 300 Euro in einen Umschlag, den er bei sich in der Schublade aufbewahrt. Danach vereinbaren Anna und Clara die Übertragung der Kaufpreisforderung auf Clara. 1Clara verlangt von Ben 300 Euro.
Trifft „Einwendung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einem geltend gemachten AnspruchDas Zurücklegen des Geldes betrifft die von Clara geltend gemachte Kaufpreisforderung.
- 2fehltRechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende WirkungDas bloße Zurücklegen des Geldes verhindert oder beseitigt den Anspruch nicht und begründet kein Leistungsverweigerungsrecht.
Typische Fehler
FehlerDie Verjährungseinrede wird so behandelt, als lasse sie den Anspruch erlöschen.
RichtigDer Anspruch bleibt bestehen; die Einrede berechtigt den Schuldner, die Leistung zu verweigern.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema