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Schadensersatz im EBV

§§ 989, 990 BGB

Anspruch des Eigentümers E gegen den Besitzer B auf Schadensersatz gem. §§ 989, 990 BGB

  • I. Anwendbarkeit des EBV

    Die §§ 987 ff. BGB bilden ein geschlossenes Sondersystem für Ansprüche zwischen Eigentümer und Besitzer; konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff., 812 ff. BGB sind nach h.M. (Subsidiaritätslehre) verdrängt, soweit der EBV abschließende Regelungen trifft (str., a.A. Anspruchskonkurrenz).

  • II. Vindikationslage (Grundvoraussetzung)

    Eine Vindikationslage liegt vor, wenn der Eigentümer gegen den Besitzer einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hat oder hatte, d.h. der Besitzer kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB besitzt.

    • 1. Eigentum des Anspruchstellers

      Der Anspruchsteller muss Eigentümer der Sache sein (§ 985 BGB).

    • 2. Besitz des Anspruchsgegners

      Der Anspruchsgegner muss unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer (§§ 854, 868 BGB) der Sache sein oder gewesen sein.

    • 3. Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)

      Der Besitzer hat kein dem Eigentümer gegenüber wirkendes Recht, die Sache zu besitzen.

  • III. Haftungsvoraussetzungen des § 990 BGB (Bösgläubigkeit)

    § 990 BGB verschärft die Haftung des Besitzers, der beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder später Kenntnis von der Nichtberechtigung erlangt hat.

    • 1. Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb (§ 990 I 1 BGB)

      Der Besitzer kannte beim Erwerb des Besitzes die fehlende Berechtigung oder seine Unkenntnis beruhte auf grober Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB analog).

    • 2. Spätere Kenntniserlangung (§ 990 I 2 BGB)

      War der Besitzer beim Erwerb gutgläubig, haftet er ab dem Zeitpunkt, in dem er positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung erlangt; grob fahrlässige Unkenntnis genügt hier nicht.

    • 3. Haftung des verklagten Besitzers (§ 989 BGB)

      Ab Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs (§ 261 ZPO) haftet der Besitzer verschuldensunabhängig für jeden Schaden, der nach Rechtshängigkeit durch Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe entsteht; § 989 BGB ist lex specialis zu § 990 BGB für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit.

  • IV. Haftungsinhalt: Verschlechterung oder Unmöglichkeit der Herausgabe

    §§ 989, 990 BGB erfassen Schäden durch Verschlechterung der Sache, ihren Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe; nicht erfasst sind entgangene Nutzungen (dafür §§ 987, 990 I BGB) oder Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB).

    • 1. Verschlechterung

      Jede nachteilige Veränderung der Substanz oder des Zustands der Sache, die ihren Wert oder ihre Gebrauchstauglichkeit mindert.

    • 2. Untergang / Unmöglichkeit der Herausgabe

      Vollständiger Verlust der Sache oder tatsächliche bzw. rechtliche Unmöglichkeit der Herausgabe (§ 275 BGB).

    • 3. Kausalität

      Die Verschlechterung oder der Untergang muss kausal auf einem Verhalten des Besitzers beruhen (Äquivalenz- und Adäquanztheorie).

    • 4. Verschulden (nur bei § 990 BGB)

      Im Rahmen des § 990 BGB muss der bösgläubige Besitzer die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten haben (§§ 276, 278 BGB); bei § 989 BGB (verklagter Besitzer) genügt bereits die Rechtshängigkeit, Verschulden ist nicht erforderlich.

      • a. Vorsatz

        Wissentliches und willentliches Herbeiführen des schädigenden Erfolgs.

      • b. Fahrlässigkeit (§ 276 II BGB)

        Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

      • c. Haftungserleichterung: Eigenübliche Sorgfalt (§ 990 II BGB i.V.m. § 277 BGB)

        Eine Haftungserleichterung auf eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis) ist im EBV nicht vorgesehen; der bösgläubige Besitzer haftet nach dem objektiven Maßstab des § 276 BGB.

  • V. Rechtsfolge: Schadensersatz

    Der Anspruchsteller kann Ersatz des durch Verschlechterung oder Untergang entstandenen Schadens verlangen; Berechnung nach §§ 249 ff. BGB (Naturalrestitution, hilfsweise Geldersatz).

    • 1. Naturalrestitution (§ 249 I BGB)

      Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

    • 2. Geldersatz (§§ 249 II, 251 BGB)

      Geldersatz, wenn Naturalrestitution nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

    • 3. Mitverschulden (§ 254 BGB)

      Ein Mitverschulden des Eigentümers ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

  • VI. Ergebnis

    Liegen alle Voraussetzungen vor, hat der Eigentümer einen Schadensersatzanspruch gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer aus §§ 989, 990 BGB.

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