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Großer Schadensersatz

§ 281 Abs. 1 S. 3, § 283 S. 1, § 311a Abs. 2 BGB i.V.m. § 249 BGB · Zivilrecht

Der große Schadensersatz ist ein Anspruch des Gläubigers auf Ersatz des gesamten durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens, bei dem der Gläubiger Ersatz statt der ganzen Leistung verlangt und so gestellt wird, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden (positives Interesse). Der Schuldner ist dabei berechtigt, bereits erbrachte Leistungen nach den §§ 346 bis 348 BGB zurückzufordern.

Merksatz

Auch bei Rückgabe zählt die Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung, nicht die Lage ohne Vertrag.

Großer oder kleiner Schadensersatz?Beide Formen schützen das Erfüllungsinteresse. Der Unterschied liegt darin, ob die erbrachte Leistung behalten wird.
Großer Schadensersatz
Kleiner Schadensersatz
Umfang des Ersatzes
Ersatz tritt an die Stelle der ganzen Leistung.
Ersatz gleicht das verbleibende Leistungsdefizit aus.
Erhaltene Leistung
Der Schuldner kann die erbrachte Leistung zurückfordern.
Der Gläubiger behält die erbrachte Leistung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Unternehmerin Lea kauft und bezahlt für 20.000 Euro eine neue Druckmaschine; der Händler liefert wissentlich ein Modell, das nur die Hälfte der vereinbarten Druckleistung erreicht. Lea fordert ihn auf, binnen vier Wochen eine passende Maschine zu liefern; obwohl er eine solche Maschine vorrätig hat, lässt er die Frist ohne Austausch verstreichen. Lea gibt die Maschine zurück, kauft zum Marktpreis von 24.000 Euro ein gleichwertiges Gerät mit der vereinbarten Druckleistung und verlangt vom Händler insgesamt 24.000 Euro. Weitere finanzielle Nachteile sind ihr nicht entstanden.

Trifft „Großer Schadensersatz“ hier zu?

„Großer Schadensersatz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ersatz des Nichterfüllungsschadens
    Lea fordert nach dem erfolglosen Ablauf der Frist den vollständigen finanziellen Ausgleich für die fehlerhafte Lieferung.
    erfüllt
  2. 2
    Ersatz statt der ganzen Leistung
    Lea behält keinen Teil der gelieferten Leistung, sondern verlangt einen Ersatz für die gesamte geschuldete Maschine.
    erfüllt
  3. 3
    Ausrichtung am positiven Interesse
    Nach Rückgabe, Ersatzkauf und Ausgleich verbleiben Lea eine vertragsgemäße Maschine und wirtschaftlich nur der ursprünglich vereinbarte Aufwand von 20.000 Euro.
    erfüllt
BFall B

Unternehmerin Lea kauft und bezahlt für 20.000 Euro eine neue Druckmaschine; der Händler liefert wissentlich ein Modell, das nur die Hälfte der vereinbarten Druckleistung erreicht. Lea fordert ihn auf, binnen vier Wochen eine passende Maschine zu liefern; obwohl er eine solche Maschine vorrätig hat, lässt er die Frist ohne Austausch verstreichen. 3Eine Maschine mit der vereinbarten Druckleistung hat einen Marktwert von 24.000 Euro, die gelieferte Maschine nur von 16.000 Euro; weitere finanzielle Nachteile sind Lea nicht entstanden. Lea behält die Maschine und 1verlangt vom Händler die Wertdifferenz von 8.000 Euro.

Trifft „Großer Schadensersatz“ hier zu?

„Großer Schadensersatz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ersatz statt der ganzen Leistung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ersatz des Nichterfüllungsschadens
    Lea verlangt den vollständigen Ausgleich des durch die fehlerhafte Lieferung entstandenen Minderwerts.
    erfüllt
  2. 2
    Ersatz statt der ganzen Leistung
    Lea behält die Maschine und verlangt nur den Ausgleich des Leistungsdefizits, also kleinen Schadensersatz.
    fehlt
  3. 3
    Ausrichtung am positiven Interesse
    Die verlangten 8.000 Euro ergänzen den Wert der behaltenen Maschine auf den Wert der geschuldeten Leistung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer mangelhaften Leistung wird großer Schadensersatz unabhängig vom Gewicht der Pflichtverletzung bejaht.

RichtigBei einer Schlechtleistung darf die Pflichtverletzung nicht unerheblich sein; außerdem müssen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Anspruch wird erst bejaht, nachdem der Gläubiger die erhaltene Leistung tatsächlich zurückgegeben hat.

RichtigDie Rückgabe muss nicht bereits erfolgt sein; der Schuldner erhält vielmehr ein Recht, seine Leistung zurückzufordern.

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