Definitionen
Untersuchungs- und Rügepflicht
§ 377 HGB · ZivilrechtDer Käufer eines beiderseitigen Handelskaufs hat die Obliegenheit, die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, und erkennbare Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Bei Mängeln, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, ist die Anzeige unverzüglich nach ihrer Entdeckung erforderlich; zur Wahrung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betroffenen Mangels als genehmigt und die darauf bezogenen Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, sofern der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
Für den Erhalt der Mängelrechte kommt es auf rechtzeitiges Absenden, nicht auf rechtzeitigen Zugang an.
- AblieferungMangel noch nicht erkennbarAuch bei ordnungsgemäßer Untersuchung lässt sich der Mangel zunächst nicht erkennen.
- EntdeckungVerborgener Mangel wird bemerktAb jetzt muss die Mängelanzeige ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
- AbsendungAnzeige wird versandtFür die Fristwahrung zählt das rechtzeitige Absenden, nicht der rechtzeitige Zugang.
- Mangel noch nicht erkennbar Auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung lässt sich der Mangel zunächst nicht erkennen.
- Verborgener Mangel wird bemerkt Ab jetzt muss die Mängelanzeige ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
- Anzeige wird versandt Für die Fristwahrung zählt das rechtzeitige Absenden, nicht der rechtzeitige Zugang.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara betreibt als eingetragene Kauffrau ein Café und kauft bei der Küchentechnik GmbH eine neue Kaffeemaschine für ihr Café. 2Direkt nach der Lieferung am Vormittag prüft sie das Gerät von außen und bei einem kurzen Probelauf und entdeckt einen tiefen Riss im Gehäuse. Noch am selben Vormittag sendet sie der Verkäuferin eine E-Mail, in der sie den Riss beschreibt und Ersatz verlangt. 3Die Verkäuferin kannte den Riss nicht und hatte auch keine Hinweise darauf.
Trifft „Untersuchungs- und Rügepflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeiderseitiger HandelskaufDer Kauf gehört sowohl für Mara als auch für die Verkäuferin zum Betrieb ihres Unternehmens.
- 2erfülltAblieferung der WareMara hat die Maschine erhalten und kann sie untersuchen.
- 3erfülltKein arglistiges Verschweigen des MangelsMangels Kenntnis oder entsprechender Anhaltspunkte hat die Verkäuferin den Riss nicht arglistig verschwiegen.
Mara betreibt als eingetragene Kauffrau ein Café und kauft bei der Küchentechnik GmbH eine neue Kaffeemaschine ausschließlich für ihre private Küche; das teilt sie der Verkäuferin bei der Bestellung mit. 2Direkt nach der Lieferung am Vormittag prüft sie das Gerät von außen und bei einem kurzen Probelauf und entdeckt einen tiefen Riss im Gehäuse. Noch am selben Vormittag sendet sie der Verkäuferin eine E-Mail, in der sie den Riss beschreibt und Ersatz verlangt. 3Die Verkäuferin kannte den Riss nicht und hatte auch keine Hinweise darauf.
Trifft „Untersuchungs- und Rügepflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBeiderseitiger HandelskaufDie Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB ist widerlegt, weil der private Zweck der Verkäuferin bei der Bestellung mitgeteilt wurde; für Mara ist der Kauf kein Handelsgeschäft.
- 2erfülltAblieferung der WareMara hat die Maschine erhalten und kann sie untersuchen.
- 3erfülltKein arglistiges Verschweigen des MangelsMangels Kenntnis oder entsprechender Anhaltspunkte hat die Verkäuferin den Riss nicht arglistig verschwiegen.
Typische Fehler
FehlerEine unterlassene Untersuchung wird als Verlust aller Gewährleistungsrechte behandelt, auch wegen zunächst nicht erkennbarer Mängel.
RichtigEin bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbarer Mangel kann noch unverzüglich nach seiner Entdeckung angezeigt werden.
FehlerDie Untersuchung und Mängelanzeige werden als vom Verkäufer einklagbare Pflichten eingeordnet.
RichtigEs handelt sich um Obliegenheiten des Käufers zur Wahrung seiner eigenen Mängelrechte, nicht um einklagbare Leistungsansprüche des Verkäufers.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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