Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen

Untersuchungs- und Rügepflicht

§ 377 HGB · Zivilrecht

Der Käufer eines beiderseitigen Handelskaufs hat die Obliegenheit, die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, und erkennbare Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Bei Mängeln, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, ist die Anzeige unverzüglich nach ihrer Entdeckung erforderlich; zur Wahrung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betroffenen Mangels als genehmigt und die darauf bezogenen Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, sofern der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

Merksatz

Für den Erhalt der Mängelrechte kommt es auf rechtzeitiges Absenden, nicht auf rechtzeitigen Zugang an.

Wann muss ein verborgener Mangel gerügt werden?Gezeigt wird ein bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbarer Mangel. Nach seiner Entdeckung kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige an.
  1. Ablieferung
    Mangel noch nicht erkennbar
    Auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung lässt sich der Mangel zunächst nicht erkennen.
  2. Entdeckung
    Verborgener Mangel wird bemerkt
    Ab jetzt muss die Mängelanzeige ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
  3. Absendung
    Anzeige wird versandt
    Für die Fristwahrung zählt das rechtzeitige Absenden, nicht der rechtzeitige Zugang.
  1. Mangel noch nicht erkennbar Auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung lässt sich der Mangel zunächst nicht erkennen.
  2. Verborgener Mangel wird bemerkt Ab jetzt muss die Mängelanzeige ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
  3. Anzeige wird versandt Für die Fristwahrung zählt das rechtzeitige Absenden, nicht der rechtzeitige Zugang.
Unverzüglich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara betreibt als eingetragene Kauffrau ein Café und kauft bei der Küchentechnik GmbH eine neue Kaffeemaschine für ihr Café. 2Direkt nach der Lieferung am Vormittag prüft sie das Gerät von außen und bei einem kurzen Probelauf und entdeckt einen tiefen Riss im Gehäuse. Noch am selben Vormittag sendet sie der Verkäuferin eine E-Mail, in der sie den Riss beschreibt und Ersatz verlangt. 3Die Verkäuferin kannte den Riss nicht und hatte auch keine Hinweise darauf.

Trifft „Untersuchungs- und Rügepflicht“ hier zu?

„Untersuchungs- und Rügepflicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beiderseitiger Handelskauf
    Der Kauf gehört sowohl für Mara als auch für die Verkäuferin zum Betrieb ihres Unternehmens.
    erfüllt
  2. 2
    Ablieferung der Ware
    Mara hat die Maschine erhalten und kann sie untersuchen.
    erfüllt
  3. 3
    Kein arglistiges Verschweigen des Mangels
    Mangels Kenntnis oder entsprechender Anhaltspunkte hat die Verkäuferin den Riss nicht arglistig verschwiegen.
    erfüllt
BFall B

Mara betreibt als eingetragene Kauffrau ein Café und kauft bei der Küchentechnik GmbH eine neue Kaffeemaschine ausschließlich für ihre private Küche; das teilt sie der Verkäuferin bei der Bestellung mit. 2Direkt nach der Lieferung am Vormittag prüft sie das Gerät von außen und bei einem kurzen Probelauf und entdeckt einen tiefen Riss im Gehäuse. Noch am selben Vormittag sendet sie der Verkäuferin eine E-Mail, in der sie den Riss beschreibt und Ersatz verlangt. 3Die Verkäuferin kannte den Riss nicht und hatte auch keine Hinweise darauf.

Trifft „Untersuchungs- und Rügepflicht“ hier zu?

„Untersuchungs- und Rügepflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beiderseitiger Handelskauf

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beiderseitiger Handelskauf
    Die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB ist widerlegt, weil der private Zweck der Verkäuferin bei der Bestellung mitgeteilt wurde; für Mara ist der Kauf kein Handelsgeschäft.
    fehlt
  2. 2
    Ablieferung der Ware
    Mara hat die Maschine erhalten und kann sie untersuchen.
    erfüllt
  3. 3
    Kein arglistiges Verschweigen des Mangels
    Mangels Kenntnis oder entsprechender Anhaltspunkte hat die Verkäuferin den Riss nicht arglistig verschwiegen.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine unterlassene Untersuchung wird als Verlust aller Gewährleistungsrechte behandelt, auch wegen zunächst nicht erkennbarer Mängel.

RichtigEin bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbarer Mangel kann noch unverzüglich nach seiner Entdeckung angezeigt werden.

Verwechslung

FehlerDie Untersuchung und Mängelanzeige werden als vom Verkäufer einklagbare Pflichten eingeordnet.

RichtigEs handelt sich um Obliegenheiten des Käufers zur Wahrung seiner eigenen Mängelrechte, nicht um einklagbare Leistungsansprüche des Verkäufers.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.