Schemata
Schlicht-hoheitliches Handeln und Realakt
VwVfGAbgrenzung des schlicht-hoheitlichen Handelns (Realakts) vom Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG und Rechtsschutz gegen Realakte
- A. Begriff und Abgrenzung des Realakts
- I. Definition des Verwaltungsakts (§ 35 S. 1 VwVfG)
Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung.
Alle sechs Merkmale müssen kumulativ vorliegen; fehlt eines, liegt kein VA vor.
- II. Definition des Realakts (schlicht-hoheitliches Handeln)
Tatsächliches Verwaltungshandeln einer Behörde, das auf einen faktischen Erfolg in der Außenwelt gerichtet ist, ohne eine Rechtsfolge zu setzen oder zu regeln.
Beispiele: Auskunft, Warnung, Aufklärungskampagne, Vollzugshandlung, Informationshandeln.
- III. Abgrenzungskriterium: Regelungswille
Entscheidend ist, ob die Maßnahme auf eine verbindliche Rechtsfolgenbestimmung gerichtet ist (dann VA) oder lediglich einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen soll (dann Realakt).
Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert aus Sicht eines verständigen Empfängers (§§ 133, 157 BGB analog).
- 1. Verbindliche Regelung → Verwaltungsakt
Die Maßnahme begründet, ändert, aufhebt oder stellt ein Rechtsverhältnis verbindlich fest.
- 2. Kein Regelungsgehalt → Realakt
Die Maßnahme erschöpft sich in einem tatsächlichen Tun, Dulden oder Unterlassen ohne Rechtsfolgenanordnung.
- 3. Sonderfall: Verwaltungsakt mit Doppelwirkung / Vollzugshandlung
Vollzugshandlungen (z. B. Abbruch eines Gebäudes) sind Realakte, auch wenn sie auf einem VA beruhen; der zugrundeliegende VA ist gesondert anfechtbar.
- 4. Sonderfall: Informationshandeln (Warnung, Empfehlung)
Staatliche Warnungen und Empfehlungen sind grundsätzlich Realakte, sofern keine Verbindlichkeit beansprucht wird (BVerwGE 87, 37 – Glykolwein; BVerfGE 105, 252 – Osho).
Ausnahme: Wird eine Warnung als verbindliche Feststellung formuliert, kann VA-Qualität vorliegen.
- IV. Abgrenzung zu weiteren Handlungsformen
- 1. Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)
VA, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache regelt; kein Realakt.
- 2. Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG)
Zweiseitiges Rechtsgeschäft; kein Realakt.
- 3. Schlichtes Verwaltungshandeln ohne Hoheitlichkeit
Fiskalisches Handeln der Verwaltung unterliegt dem Privatrecht; kein Realakt im öffentlich-rechtlichen Sinne.
- B. Rechtsschutz gegen Realakte
§ 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art; bei Realakten einer Behörde in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gegeben.
- II. Statthafte Klageart
- 1. Unterlassungsklage (vorbeugend)
Allgemeine Leistungsklage auf Unterlassen, wenn der Realakt noch bevorsteht und eine Wiederholungsgefahr oder erstmalige Begehung droht.
- 2. Folgenbeseitigungsanspruch (nachträglich)
Allgemeine Leistungsklage auf Beseitigung der durch den Realakt geschaffenen rechtswidrigen Zustände; Anspruch folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) i. V. m. dem verletzten Grundrecht.
- 3. Feststellungsklage (§ 43 VwGO)
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Realakts, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses).
Subsidiarität gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklage (§ 43 II VwGO) beachten.
- 4. Keine Anfechtungsklage
Da der Realakt keine Regelung enthält, ist er kein VA i. S. d. § 35 VwVfG; die Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO) ist nicht statthaft.
- III. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)
Bei allgemeiner Leistungsklage und Feststellungsklage ist eine mögliche Verletzung in eigenen subjektiven Rechten (Grundrechte, einfachgesetzliche Schutzvorschriften) erforderlich; § 42 II VwGO wird analog herangezogen.
- IV. Vorverfahren
Ein Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) ist bei Realakten nicht vorgesehen, da kein VA vorliegt; Klage ist unmittelbar zulässig.
- V. Klagefrist
Mangels VA-Qualität gilt keine Monatsfrist des § 74 VwGO; allgemeine Verwirkungsgrundsätze und § 195 BGB analog können jedoch zu beachten sein.
- VI. Begründetheit
- 1. Unterlassungsklage
Begründet, wenn der Realakt rechtswidrig ist und in subjektive Rechte des Klägers eingreift; Anspruchsgrundlage: öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch (Rechtsstaatsprinzip, Grundrechte).
- 2. Folgenbeseitigungsanspruch
Voraussetzungen: (a) hoheitlicher Eingriff, (b) Verletzung eines subjektiven Rechts, (c) fortdauernder rechtswidriger Zustand, (d) Beseitigung tatsächlich möglich und zumutbar.
- 3. Feststellungsklage
Begründet, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis besteht bzw. der Realakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.