Definitionen
Wiederbeschaffungswert
§ 249 Abs. 2 BGB · ZivilrechtDer Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses aufwenden muss, um eine gleichwertige Sache in vergleichbarem Zustand auf dem maßgeblichen Markt zu erwerben. Er dient im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB der Bemessung des Schadensersatzes bei der Beschädigung oder dem Verlust einer Sache.
Der Wiederbeschaffungswert richtet sich nach den Kosten des Ersatzkaufs, nicht nach einem möglichen Verkaufserlös.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei einem Unfall wird Claras fünf Jahre altes, deutlich abgenutztes Fahrrad vollständig zerstört. Am Unfalltag werden im örtlichen Gebrauchtfahrradhandel Fahrräder desselben Modells mit gleichem Alter, gleicher Ausstattung und gleichem Erhaltungszustand für 400 Euro angeboten. Clara legt ihrer Berechnung diesen Preis zugrunde.
Trifft „Wiederbeschaffungswert“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErwerbspreis am maßgeblichen MarktDie 400 Euro entsprechen dem Erwerbspreis auf dem örtlichen Gebrauchtmarkt.
- 2erfülltGleichwertigkeit und vergleichbarer ZustandDie angebotenen Fahrräder entsprechen dem zerstörten Fahrrad in den wertbestimmenden Eigenschaften.
- 3erfülltBewertung zum SchadenszeitpunktDer angesetzte Preis stammt vom Tag der Zerstörung.
Bei einem Unfall wird Claras fünf Jahre altes, deutlich abgenutztes Fahrrad vollständig zerstört. Am Unfalltag bietet der örtliche Gebrauchtfahrradhandel Fahrräder desselben Modells mit gleichem Alter und gleicher Ausstattung, aber vollständig aufgearbeitet und ohne Gebrauchsspuren für 700 Euro an. Clara legt ihrer Berechnung diesen Preis zugrunde.
Trifft „Wiederbeschaffungswert“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErwerbspreis am maßgeblichen MarktDie 700 Euro sind ein Erwerbspreis auf dem örtlichen Gebrauchtmarkt.
- 2fehltGleichwertigkeit und vergleichbarer ZustandDie angebotenen Fahrräder sind deutlich besser erhalten als das zerstörte Fahrrad.
- 3erfülltBewertung zum SchadenszeitpunktDer angesetzte Preis stammt vom Tag der Zerstörung.
Typische Fehler
FehlerDen früheren Kaufpreis der beschädigten Sache ohne Weiteres als Wiederbeschaffungswert übernehmen.
RichtigMaßgeblich sind die Erwerbskosten einer gleichwertigen Sache zum Schadenszeitpunkt, nicht die früheren Anschaffungskosten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema