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Fiktive Abrechnung

§ 249 BGB · Zivilrecht

Bei der fiktiven Abrechnung macht der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch nicht auf Grundlage tatsächlich angefallener Reparaturkosten, sondern auf Basis der voraussichtlich erforderlichen, etwa durch ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag geschätzten Reparaturkosten geltend. Ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt, ist für die Wahl dieser Abrechnungsart grundsätzlich unerheblich.

Merksatz

Entscheidend ist die Berechnungsgrundlage, nicht die Durchführung der Reparatur.

Fiktiv oder konkret abrechnen?Verglichen wird die Abrechnung von Reparaturkosten. Entscheidend ist die Kostenbasis; eine durchgeführte Reparatur legt die Abrechnungsart nicht automatisch fest.
Fiktive Abrechnung
Konkrete Abrechnung
Kostenbasis
Geschätzte erforderliche Reparaturkosten.
Tatsächlich angefallene erforderliche Reparaturkosten.
Reparatur nötig?
Nein, aber eine Reparatur ist möglich.
Ja, soweit angefallene Reparaturkosten abgerechnet werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Beim Ausparken beschädigt Ben aus Unachtsamkeit den Kotflügel von Annas zwei Jahre altem Auto. Eine Sachverständige schätzt die für die Reparatur notwendigen Kosten auf 1.200 Euro ohne Umsatzsteuer. Anna lässt den Schaden nicht reparieren und verlangt von Ben die geschätzten 1.200 Euro.

Trifft „Fiktive Abrechnung“ hier zu?

„Fiktive Abrechnung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs
    Anna fordert von Ben Geld zum Ausgleich der von ihm verursachten Beschädigung.
    erfüllt
  2. 2
    Abrechnung nach geschätzten statt tatsächlich angefallenen Reparaturkosten
    Anna legt ihrer Forderung die Kostenschätzung zugrunde, nicht eine tatsächlich bezahlte Reparatur.
    erfüllt
BFall B

Beim Ausparken beschädigt Ben aus Unachtsamkeit den Kotflügel von Annas zwei Jahre altem Auto. Anna lässt den Schaden in einer Werkstatt für 1.200 Euro zuzüglich 228 Euro Umsatzsteuer beseitigen. 1Von Ben verlangt sie die tatsächlich bezahlten 1.428 Euro und legt dafür die Werkstattrechnung vor.

Trifft „Fiktive Abrechnung“ hier zu?

„Fiktive Abrechnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abrechnung nach geschätzten statt tatsächlich angefallenen Reparaturkosten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs
    Anna fordert von Ben Ersatz für die Kosten der von ihm verursachten Beschädigung.
    erfüllt
  2. 2
    Abrechnung nach geschätzten statt tatsächlich angefallenen Reparaturkosten
    Anna berechnet ihre Forderung anhand der tatsächlich bezahlten Werkstattrechnung statt anhand geschätzter Kosten.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei unterbliebener Reparatur wird auf die geschätzten Reparaturkosten Umsatzsteuer aufgeschlagen, obwohl keine Umsatzsteuer angefallen ist.

RichtigWird nicht repariert und fällt keine Umsatzsteuer an, sind nur die geschätzten Nettoreparaturkosten ersatzfähig.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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