Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen

Mitverschulden

§ 254 BGB · Zivilrecht

Mitverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, indem er diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse zur Vermeidung oder Minderung des Schadens angewendet hätte; die Rechtsfolge ist eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach Maßgabe der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge.

Merksatz

Nicht jedes unvorsichtige Verhalten mindert den Anspruch, sondern nur ein für den Schaden ursächliches.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die erwachsene Anna fährt auf dem Beifahrersitz eines Autos mit, ohne sich mit dem funktionierenden Sicherheitsgurt anzuschnallen. An einer roten Ampel fährt ein anderer Autofahrer auf das stehende Auto auf. Anna prallt gegen das Armaturenbrett und verletzt sich am Kopf. 2Ein Gutachten stellt fest, dass sie mit angelegtem Gurt keine Kopfverletzung erlitten hätte.

Trifft „Mitverschulden“ hier zu?

„Mitverschulden“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Außerachtlassen der Sorgfalt im eigenen Interesse
    Ein verständiger Mensch hätte den vorhandenen Gurt zum Schutz vor eigenen Verletzungen angelegt.
    erfüllt
  2. 2
    Mitwirkung am Schaden durch den Sorgfaltsverstoß
    Das Nichtanschnallen hat zur Kopfverletzung beigetragen, weil der Gurt diese verhindert hätte.
    erfüllt
BFall B

1Die erwachsene Anna fährt auf dem Beifahrersitz eines Autos mit, ohne sich mit dem funktionierenden Sicherheitsgurt anzuschnallen. An einer roten Ampel fährt ein anderer Autofahrer auf das stehende Auto auf. Eine Glasscherbe schneidet Anna dabei in die Hand; weitere Verletzungen erleidet sie nicht. Ein Gutachten stellt fest, dass sich dieser Schnitt auch mit angelegtem Gurt in gleicher Weise ereignet hätte.

Trifft „Mitverschulden“ hier zu?

„Mitverschulden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mitwirkung am Schaden durch den Sorgfaltsverstoß

An der Definition geprüft

  1. 1
    Außerachtlassen der Sorgfalt im eigenen Interesse
    Ein verständiger Mensch hätte den vorhandenen Gurt zum Schutz vor eigenen Verletzungen angelegt.
    erfüllt
  2. 2
    Mitwirkung am Schaden durch den Sorgfaltsverstoß
    Das Nichtanschnallen hat weder zur Entstehung noch zur Schwere der einzigen Verletzung beigetragen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Sorgfaltsverstoß des Geschädigten wird berücksichtigt, ohne seinen Einfluss auf den Schaden zu prüfen.

RichtigDer Sorgfaltsverstoß muss zum Schaden beigetragen haben.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Schadensersatzanspruch wird bei einem Mitverschulden stets halbiert.

RichtigDie Kürzung richtet sich nach dem Gewicht der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge beider Seiten, nicht nach einer festen Quote.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.