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Naturalrestitution

§ 249 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Naturalrestitution bezeichnet die Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (Herstellung in natura); sie ist die vorrangige Form des Schadensersatzes und umfasst die tatsächliche Beseitigung des Schadens durch Reparatur, Ersatzlieferung oder sonstige Wiederherstellungsmaßnahmen. Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (Ersetzungsbefugnis, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

Merksatz

Maßgeblich ist der Zustand ohne das Schadensereignis, nicht zwingend der Zustand unmittelbar davor.

Naturalrestitution oder Wertkompensation?Entscheidend ist das Ziel der Leistung, nicht allein ihre Form: Auch eine Geldzahlung kann der Wiederherstellung dienen.
Naturalrestitution
Wertkompensation
Ziel
Zustand herstellen, der ohne das Schadensereignis bestehen würde.
Den verbleibenden Vermögensverlust durch Wertersatz ausgleichen.
Leistungsform
Wiederherstellungsmaßnahme oder erforderlicher Herstellungsbetrag.
Geldentschädigung für den nicht durch Wiederherstellung ausgeglichenen Schaden.
Verhältnis
Grundsätzlich vorrangig.
Insbesondere bei unmöglicher oder ungenügender Wiederherstellung oder unverhältnismäßigem Aufwand.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea beschädigt beim Rangieren fahrlässig das geparkte Fahrrad von Tom. 1Um den Schaden auszugleichen, lässt sie das verbogene Vorderrad fachgerecht reparieren. 2Danach ist das Fahrrad in genau dem Zustand, in dem es ohne den Zusammenstoß wäre.

Trifft „Naturalrestitution“ hier zu?

„Naturalrestitution“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung zum Schadensersatz
    Lea gleicht den von ihr verursachten Schaden durch die Reparatur aus.
    erfüllt
  2. 2
    Wiederherstellung des hypothetischen Zustands als Leistungsziel
    Die Reparatur stellt den Zustand her, der ohne die Beschädigung bestehen würde.
    erfüllt
BFall B

Lea stellt Toms einzigartiges Originalgemälde unmittelbar neben einen eingeschalteten Heizstrahler, ohne auf die Hitze zu achten. Das Gemälde verbrennt vollständig und lässt sich weder reparieren noch durch ein gleichwertiges Original ersetzen. 1Lea zahlt Tom zum Ausgleich den Wert des Gemäldes.

Trifft „Naturalrestitution“ hier zu?

„Naturalrestitution“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wiederherstellung des hypothetischen Zustands als Leistungsziel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung zum Schadensersatz
    Die Zahlung ersetzt den durch Leas Unachtsamkeit verursachten Vermögensverlust.
    erfüllt
  2. 2
    Wiederherstellung des hypothetischen Zustands als Leistungsziel
    Die Zahlung gleicht nur den Wertverlust aus, weil das einzigartige Gemälde nicht wiederhergestellt oder gleichwertig ersetzt werden kann.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Wertkompensation

Lea beschädigt beim Rangieren fahrlässig Toms geparktes Fahrrad. 2Eine Werkstatt veranschlagt für die notwendige Reparatur 200 Euro ohne Umsatzsteuer. 1Tom verlangt diesen Betrag von Lea und erhält ihn, hat das Fahrrad aber noch nicht reparieren lassen.

Trifft „Naturalrestitution“ hier zu?

„Naturalrestitution“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung zum Schadensersatz
    Lea zahlt den Betrag zum Ersatz des von ihr verursachten Schadens.
    erfüllt
  2. 2
    Wiederherstellung des hypothetischen Zustands als Leistungsziel
    Die Zahlung bemisst sich nach den erforderlichen Reparaturkosten und dient damit der Wiederherstellung, auch ohne tatsächliche Reparatur.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Geldzahlung wird als Wertkompensation eingeordnet.

RichtigAuch der statt einer Wiederherstellung verlangte Geldbetrag für die Behandlung einer Verletzung oder die Reparatur einer Sache gehört zur Naturalrestitution.

Rechtsfolge falsch

FehlerAls Ziel wird stets der Zustand unmittelbar vor dem Schadensereignis angesetzt.

RichtigEntscheidend ist der Zustand, der ohne das Schadensereignis bestehen würde; zwischenzeitliche Entwicklungen können deshalb zu berücksichtigen sein.

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