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Erforderlicher Geldbetrag

§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB · Zivilrecht

Der erforderliche Geldbetrag ist derjenige Betrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Schadensbeseitigung aufwenden würde, wobei auf die Verhältnisse und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zum Zeitpunkt der Schadensbeseitigung abzustellen ist.

Merksatz

Die Rechnungshöhe allein entscheidet nicht; maßgeblich ist der vernünftige Aufwand aus damaliger Sicht des Geschädigten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Nachbar zerkratzt aus Unachtsamkeit die Oberfläche von Leas Holztisch. Vor der Reparatur erhält Lea zwei Angebote über 300 und 500 Euro; beide Betriebe sind gleich gut erreichbar und bieten dieselbe vollständige Reparatur zum selben Termin an. Lea kennt beide Angebote und weiß, dass Qualität und Umfang der Arbeiten gleich sind. Sie beauftragt den Betrieb für 300 Euro, bezahlt nach der Reparatur diesen Preis und verlangt vom Nachbarn 300 Euro.

Trifft „Erforderlicher Geldbetrag“ hier zu?

„Erforderlicher Geldbetrag“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufwand zur Schadensbeseitigung
    Der verlangte Betrag betrifft die Reparatur des beschädigten Tisches.
    erfüllt
  2. 2
    Wirtschaftlich vernünftige Höhe
    Die gewählten 300 Euro ermöglichen die vollständige Reparatur zu den günstigeren der beiden gleichwertigen Bedingungen.
    erfüllt
  3. 3
    Konkrete Verhältnisse und Erkenntnismöglichkeiten bei der Schadensbeseitigung
    Lea kennt vor der Auswahl beide Angebote und kann beide Betriebe unter denselben Bedingungen nutzen.
    erfüllt
BFall B

Ein Nachbar zerkratzt aus Unachtsamkeit die Oberfläche von Leas Holztisch. 3Vor der Reparatur erhält Lea zwei Angebote über 300 und 500 Euro; beide Betriebe sind gleich gut erreichbar und bieten dieselbe vollständige Reparatur zum selben Termin an. Lea kennt beide Angebote und weiß, dass Qualität und Umfang der Arbeiten gleich sind. 1Sie entscheidet sich allein wegen des schöneren Werbeprospekts für den Betrieb mit dem Preis von 500 Euro, bezahlt nach der Reparatur diesen Preis und verlangt vom Nachbarn 500 Euro.

Trifft „Erforderlicher Geldbetrag“ hier zu?

„Erforderlicher Geldbetrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wirtschaftlich vernünftige Höhe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufwand zur Schadensbeseitigung
    Auch dieser Betrag wird für die Reparatur des beschädigten Tisches ausgegeben.
    erfüllt
  2. 2
    Wirtschaftlich vernünftige Höhe
    Der schönere Werbeprospekt rechtfertigt keinen Mehrbetrag von 200 Euro für eine ansonsten gleichwertige Reparatur.
    fehlt
  3. 3
    Konkrete Verhältnisse und Erkenntnismöglichkeiten bei der Schadensbeseitigung
    Leas damalige Kenntnisse und Handlungsmöglichkeiten stehen fest und werden berücksichtigt; sie begründen keinen höheren Reparaturbedarf.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird stets der objektiv billigste Reparaturweg zugrunde gelegt, auch wenn dieser für den Geschädigten nicht erkennbar oder zugänglich war.

RichtigDie individuellen Verhältnisse und damaligen Erkenntnismöglichkeiten müssen berücksichtigt werden; eine nur theoretisch günstigere Möglichkeit ist nicht ohne Weiteres maßgeblich.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einer beschädigten Sache wird die Umsatzsteuer aus einem Kostenvoranschlag auch dann ersetzt, wenn sie gar nicht entstanden ist.

RichtigBei Sachschäden gehört Umsatzsteuer nur insoweit zum Ersatzbetrag, wie sie tatsächlich entstanden ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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