Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen

Totalschaden

§ 249 BGB · Zivilrecht

Ein Totalschaden liegt bei einem beschädigten Gegenstand vor, wenn der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zuzüglich eines verbleibenden Minderwerts) den Wiederbeschaffungswert übersteigt oder eine Reparatur technisch unmöglich ist. Der Geschädigte kann grundsätzlich Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) verlangen. Bei Kraftfahrzeugen kann ausnahmsweise der Reparaturaufwand bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts ersetzt werden, wenn vollständig und fachgerecht repariert wird und der Geschädigte sein Erhaltungsinteresse in der Regel durch eine mindestens sechsmonatige Weiternutzung nachweist.

Merksatz

Ein Totalschaden schließt den Ersatz tatsächlicher Reparaturkosten nicht immer aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nach einem Auffahrunfall ist Lenas privates Auto beschädigt. 2Ein Gutachter schätzt den Preis eines gleichwertigen Ersatzautos auf 10.000 Euro und die vollständige Reparatur auf 12.000 Euro; nach der Reparatur bliebe kein zusätzlicher Wertverlust. Das beschädigte Auto könnte noch für 2.000 Euro verkauft werden. Lena lässt es vollständig und fachgerecht für 12.000 Euro reparieren und fährt es danach noch ein Jahr.

Trifft „Totalschaden“ hier zu?

„Totalschaden“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschädigter Gegenstand
    Das Auto ist ein durch den Unfall beschädigter Gegenstand.
    erfüllt
  2. 2
    Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungswert oder technisch unmögliche Reparatur
    Der Reparaturaufwand von 12.000 Euro übersteigt den Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro.
    erfüllt
BFall B

1Nach einem Auffahrunfall ist Lenas privates Auto beschädigt. Ein gleichwertiges Ersatzauto kostet 10.000 Euro, die vollständige Reparatur 2.000 Euro. Eine Werkstatt kann sämtliche Schäden beheben; ein zusätzlicher Wertverlust bleibt danach nicht zurück.

Trifft „Totalschaden“ hier zu?

„Totalschaden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungswert oder technisch unmögliche Reparatur

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschädigter Gegenstand
    Das Auto ist ein durch den Unfall beschädigter Gegenstand.
    erfüllt
  2. 2
    Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungswert oder technisch unmögliche Reparatur
    Die Reparatur ist technisch möglich und ihr Aufwand von 2.000 Euro liegt unter dem Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Wiederbeschaffungsaufwand wird mit dem vollen Wiederbeschaffungswert gleichgesetzt.

RichtigFür den Wiederbeschaffungsaufwand wird der Restwert des beschädigten Gegenstands vom Wiederbeschaffungswert abgezogen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.