Definitionen
Unverhältnismäßigkeit der Herstellungskosten
§ 635 Abs. 3 BGB · ZivilrechtUnverhältnismäßigkeit der Herstellungskosten liegt vor, wenn der zur Nacherfüllung erforderliche Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Leistungsinteresse des Bestellers steht, wobei insbesondere der Wert des mangelfreien Werkes, die Bedeutung des Mangels und die Möglichkeit anderweitiger Abhilfe zu berücksichtigen sind; in diesem Fall kann der Unternehmer die Nacherfüllung verweigern.
Hohe Kosten allein genügen nicht; maßgeblich ist ihr Verhältnis zum Interesse an einem mangelfreien Werk.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Bauunternehmen errichtet für Nora eine Kellertreppe aus vereinbarungsgemäß einheitlich grauem Sichtbeton. Trotz sorgfältiger Arbeit bleibt an einer kleinen Stelle der Unterseite eine winzige Farbabweichung. Die Stelle ist nur mit einem Spiegel zu sehen und beeinflusst weder Nutzung noch Haltbarkeit oder Verkaufswert. Die Farbabweichung lässt sich technisch nur durch Abriss und Neubau für 30.000 Euro beseitigen.
Trifft „Unverhältnismäßigkeit der Herstellungskosten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufwand für die NacherfüllungDie Herstellung des vereinbarten Zustands erfordert einen Aufwand von 30.000 Euro.
- 2erfülltUnangemessenes Verhältnis zum LeistungsinteresseDem äußerst geringen Interesse an der Farbkorrektur stehen erhebliche Kosten ohne günstigere Abhilfemöglichkeit gegenüber.
Ein Bauunternehmen errichtet für Nora eine Kellertreppe mit vereinbarungsgemäß ebenen Stufen. Eine Stufe weist eine tiefe Vertiefung auf, an der Nora wiederholt stolpert. 1Die Vertiefung lässt sich dauerhaft für 150 Euro füllen und an die übrige Oberfläche angleichen.
Trifft „Unverhältnismäßigkeit der Herstellungskosten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufwand für die NacherfüllungDie Beseitigung der Vertiefung erfordert einen Aufwand von 150 Euro.
- 2fehltUnangemessenes Verhältnis zum LeistungsinteresseDie geringen Reparaturkosten stehen angesichts der Stolpergefahr in einem angemessenen Verhältnis zu Noras Interesse.
Typische Fehler
FehlerDie Unverhältnismäßigkeit wird allein deshalb angenommen, weil die Nacherfüllung mehr kostet als das vereinbarte Entgelt.
RichtigDas vereinbarte Entgelt ist keine starre Kostengrenze; maßgeblich sind das Leistungsinteresse und insbesondere die Bedeutung des Mangels.
FehlerDer Unternehmer verweigert die gesamte Nacherfüllung, obwohl nur die Mangelbeseitigung zu teuer wäre.
RichtigIst eine Neuherstellung mit verhältnismäßigen Kosten möglich, darf der Unternehmer nicht die gesamte Nacherfüllung wegen der Kosten verweigern.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema