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Versendungskauf

§ 447 BGB · Zivilrecht

Beim Versendungskauf veranlasst der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Versendung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, wobei die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache gemäß § 447 BGB bereits mit der Übergabe an die Transportperson auf den Käufer übergeht. Beim Verbrauchsgüterkauf setzt dieser Gefahrübergang voraus, dass der Käufer die Transportperson selbst beauftragt und der Unternehmer sie ihm nicht zuvor benannt hat.

Merksatz

Wer den Versand organisiert, muss nicht das zufällige Transportrisiko tragen.

Wann geht die Transportgefahr über?Gezeigt ist die Grundregel des § 447 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt sie nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 475 Abs. 2 BGB.
  1. Vor der Übergabe
    Versand organisieren
    Der Verkäufer organisiert den Versand auf Wunsch des Käufers.
  2. Übergabe
    Gefahr geht über
    Mit der Übergabe an die Transportperson geht die Gefahr grundsätzlich auf den Käufer über.
  3. Transport
    Zufälliger Transportschaden
    Zufälliger Verlust oder zufällige Beschädigung trifft grundsätzlich den Käufer.
  1. Versand organisieren Der Verkäufer organisiert den Versand auf Wunsch des Käufers.
  2. Gefahr geht über Mit der Übergabe an die Transportperson geht die Gefahr grundsätzlich auf den Käufer über.
  3. Zufälliger Transportschaden Zufälliger Verlust oder zufällige Beschädigung trifft grundsätzlich den Käufer.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea verkauft Tom privat eine gebrauchte Lampe. Tom bittet Lea, die Lampe an seine Wohnung in Dresden zu schicken. Beide vereinbaren, dass Lea die Lampe nur an ihrem Wohnort Köln zum Versand bereitstellen und dort einem Paketdienst übergeben muss. Lea beauftragt einen Paketdienst und übergibt ihm in Köln die Lampe für den Versand.

Trifft „Versendungskauf“ hier zu?

„Versendungskauf“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Veranlassung der Versendung durch den Verkäufer
    Lea organisiert als Verkäuferin den Transport der verkauften Lampe.
    erfüllt
  2. 2
    Verlangen des Käufers
    Der Versand erfolgt auf Wunsch des Käufers Tom.
    erfüllt
  3. 3
    Versandziel außerhalb des Erfüllungsorts
    Leas Leistungshandlung ist in Köln geschuldet, während die Lampe nach Dresden geschickt werden soll.
    erfüllt
BFall B

Lea verkauft Tom privat eine gebrauchte Lampe. 2Tom bittet Lea, die Lampe an seine Wohnung in Dresden zu schicken. Beide vereinbaren ausdrücklich, dass Lea die Lampe bis in Toms Wohnung in Dresden bringen und sie ihm dort übergeben lassen muss. 1Lea beauftragt einen Paketdienst und übergibt ihm in Köln die Lampe für den Versand.

Trifft „Versendungskauf“ hier zu?

„Versendungskauf“ trifft nicht zu.Es fehlt: Versandziel außerhalb des Erfüllungsorts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Veranlassung der Versendung durch den Verkäufer
    Lea organisiert als Verkäuferin den Transport der verkauften Lampe.
    erfüllt
  2. 2
    Verlangen des Käufers
    Der Versand erfolgt auf Wunsch des Käufers Tom.
    erfüllt
  3. 3
    Versandziel außerhalb des Erfüllungsorts
    Wegen der ausdrücklich vereinbarten Bringschuld liegt der Erfüllungsort ebenso wie das Versandziel in Toms Wohnung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Versendung an die Käuferadresse wird ohne Prüfung des Erfüllungsorts als Versendungskauf behandelt.

RichtigDas Versandziel muss vom Ort der geschuldeten Leistungshandlung abweichen; bei einer Bringschuld genügt die Einschaltung eines Paketdienstes nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer soll die Transportgefahr stets mit der Übergabe an den Paketdienst übergehen.

RichtigBeim Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer den Transport selbst einer Person übertragen haben, die ihm der Unternehmer nicht vorher genannt hat.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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