Schemata
Gefährliche Körperverletzung
§ 224 StGBStrafbarkeit des T gem. § 224 I StGB (Gefährliche Körperverletzung)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Grunddelikt: Körperverletzung gem. § 223 I StGB
Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden pathologischen Zustands, auch psychischer Art.
- b. Qualifikationsmerkmale gem. § 224 I StGB (mindestens eines)
- aa. Nr. 1: Gift oder gesundheitsschädliche Stoffe
Gift ist ein Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen geeignet ist. Gesundheitsschädliche Stoffe sind sonstige Substanzen, die bei Beibringung die Gesundheit nachteilig beeinflussen können (z.B. Alkohol in großen Mengen, Krankheitserreger). Beibringen meint jede Einverleibung in den Körper auf beliebigem Weg.
- bb. Nr. 2: Waffe oder gefährliches Werkzeug
- (1) Waffe
Waffe i.e.S.: Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und bestimmungsgemäßen Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (z.B. Messer, Schusswaffe).
- (2) Gefährliches Werkzeug
Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Str.: Nach h.M. kommt es auf die konkrete Verwendungsweise an (z.B. Schuh beim Tritt), nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit des Gegenstands.
- cc. Nr. 3: Hinterlistiger Überfall
Hinterlist setzt voraus, dass der Täter planmäßig die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt, indem er seine wahre Absicht verbirgt, um dem Opfer keine Möglichkeit zur Gegenwehr zu lassen. Bloßes Überraschen genügt nicht.
- dd. Nr. 4: Gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten
Mindestens zwei Personen müssen am Tatort aktiv an der Körperverletzungshandlung mitwirken. Bloße Anwesenheit oder psychische Beihilfe genügt nach h.M. nicht; erforderlich ist ein bewusstes Zusammenwirken am Tatort, das die Gefährlichkeit für das Opfer erhöht.
- ee. Nr. 5: Lebensgefährdende Behandlung
Die konkrete Behandlung muss nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden; eine tatsächliche Lebensgefahr muss eingetreten sein (konkrete Gefährdung). Str.: Überwiegende Ansicht verlangt konkrete Lebensgefahr im Einzelfall, nicht nur abstrakte Eignung.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz bzgl. Grunddelikt (§ 223 StGB)
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des § 223 I StGB.
- b. Vorsatz bzgl. des jeweiligen Qualifikationsmerkmals
Mindestens bedingter Vorsatz auch hinsichtlich der qualifizierenden Tatumstände des § 224 I Nr. 1–5 StGB; bei Nr. 1 Vorsatz bzgl. Beibringung und gesundheitsschädigender Wirkung.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB, Einwilligung) sind zu prüfen, soweit der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; Ausschluss oder Verminderung der Schuldfähigkeit prüfen, sofern Sachverhalt Anhaltspunkte enthält.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Fehlt dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
§ 35 StGB (entschuldigender Notstand) soweit einschlägig.
- IV. Strafzumessung / Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
§ 224 I StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- 2. Konkurrenzen
§ 224 StGB verdrängt § 223 StGB als Grunddelikt (Spezialität). Tateinheit (§ 52 StGB) mit anderen Delikten (z.B. §§ 212, 211, 226 StGB) möglich. Mehrere verwirklichte Nummern des § 224 I StGB begründen nur eine Tat.