Definitionen
Erfüllungsort
§ 269 BGB · ZivilrechtDer Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hat; er muss nicht mit dem Ort des Leistungserfolgs zusammenfallen. Er bestimmt sich vorrangig nach der Parteivereinbarung, hilfsweise nach den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, und mangels anderer Anhaltspunkte nach dem Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses. Bei Verbindlichkeiten aus dem Gewerbebetrieb ist als Auffangort die damalige gewerbliche Niederlassung des Schuldners maßgeblich, wenn sie an einem anderen Ort lag.
Für den Erfüllungsort zählt die geschuldete Handlung, nicht notwendig der Eintritt des Leistungserfolgs.
- 1ParteivereinbarungZuerst prüfen, ob die Parteien einen Ort für die Leistungshandlung festgelegt haben.
- 2UmständeOhne Festlegung folgt die Ortsbestimmung aus den Umständen, besonders der Art des Schuldverhältnisses.
- 3Gesetzliche AuffangregelSonst gilt der Wohnsitz bei Begründung des Schuldverhältnisses, gegebenenfalls die damalige gewerbliche Niederlassung.
- 1Parteivereinbarung Zuerst prüfen, ob die Parteien einen Ort für die Leistungshandlung festgelegt haben.
- 2Umstände Ohne Festlegung folgt die Ortsbestimmung aus den Umständen, besonders der Art des Schuldverhältnisses.
- 3Gesetzliche Auffangregel Sonst gilt der Wohnsitz bei Begründung des Schuldverhältnisses, gegebenenfalls die damalige gewerbliche Niederlassung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Vera verkauft Ben ein Buch; beide vereinbaren, dass Vera es in Köln einem Paketdienst für die Beförderung nach Hamburg übergibt. Vera gibt das Buch in Köln beim Paketdienst ab. Betrachtet wird Köln.
Trifft „Erfüllungsort“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschuldete Leistungshandlung des SchuldnersDie Übergabe an den Paketdienst ist eine von Vera geschuldete Leistungshandlung.
- 2erfülltMaßgeblicher Ort nach den BestimmungsregelnDie vorrangige Parteivereinbarung legt Köln als Ort der Leistungshandlung fest.
Vera verkauft Ben ein Buch; 1beide vereinbaren, dass Vera es in Köln einem Paketdienst für die Beförderung nach Hamburg übergibt. Vera fährt mit dem Buch nach Bonn und gibt es dort bei einem Paketdienst ab. Betrachtet wird Bonn.
Trifft „Erfüllungsort“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschuldete Leistungshandlung des SchuldnersDie Übergabe an einen Paketdienst gehört weiterhin zu Veras geschuldeten Handlungen.
- 2fehltMaßgeblicher Ort nach den BestimmungsregelnVereinbart ist Köln; die tatsächliche Übergabe in Bonn ändert den geschuldeten Handlungsort nicht.
Typische Fehler
FehlerDer Erfüllungsort wird stets mit dem Ort gleichgesetzt, an dem der Leistungserfolg eintritt.
RichtigEntscheidend ist der Ort der geschuldeten Leistungshandlung; der Leistungserfolg kann an einem anderen Ort eintreten.
FehlerAus der Übernahme der Versandkosten wird unmittelbar auf den Erfüllungsort am Versandziel geschlossen.
RichtigDie Übernahme der Versandkosten genügt allein nicht, um das Versandziel als Erfüllungsort festzulegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata