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Erfüllungsort

§ 269 BGB · Zivilrecht

Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hat; er muss nicht mit dem Ort des Leistungserfolgs zusammenfallen. Er bestimmt sich vorrangig nach der Parteivereinbarung, hilfsweise nach den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, und mangels anderer Anhaltspunkte nach dem Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses. Bei Verbindlichkeiten aus dem Gewerbebetrieb ist als Auffangort die damalige gewerbliche Niederlassung des Schuldners maßgeblich, wenn sie an einem anderen Ort lag.

Merksatz

Für den Erfüllungsort zählt die geschuldete Handlung, nicht notwendig der Eintritt des Leistungserfolgs.

Wie wird der Erfüllungsort bestimmt?Die Ortsbestimmung erfolgt stufenweise: Erst wenn eine Stufe keinen Ort ergibt, wird die nächste geprüft.
  1. 1
    Parteivereinbarung
    Zuerst prüfen, ob die Parteien einen Ort für die Leistungshandlung festgelegt haben.
  2. 2
    Umstände
    Ohne Festlegung folgt die Ortsbestimmung aus den Umständen, besonders der Art des Schuldverhältnisses.
  3. 3
    Gesetzliche Auffangregel
    Sonst gilt der Wohnsitz bei Begründung des Schuldverhältnisses, gegebenenfalls die damalige gewerbliche Niederlassung.
  1. 1
    Parteivereinbarung Zuerst prüfen, ob die Parteien einen Ort für die Leistungshandlung festgelegt haben.
  2. 2
    Umstände Ohne Festlegung folgt die Ortsbestimmung aus den Umständen, besonders der Art des Schuldverhältnisses.
  3. 3
    Gesetzliche Auffangregel Sonst gilt der Wohnsitz bei Begründung des Schuldverhältnisses, gegebenenfalls die damalige gewerbliche Niederlassung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Vera verkauft Ben ein Buch; beide vereinbaren, dass Vera es in Köln einem Paketdienst für die Beförderung nach Hamburg übergibt. Vera gibt das Buch in Köln beim Paketdienst ab. Betrachtet wird Köln.

Trifft „Erfüllungsort“ hier zu?

„Erfüllungsort“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschuldete Leistungshandlung des Schuldners
    Die Übergabe an den Paketdienst ist eine von Vera geschuldete Leistungshandlung.
    erfüllt
  2. 2
    Maßgeblicher Ort nach den Bestimmungsregeln
    Die vorrangige Parteivereinbarung legt Köln als Ort der Leistungshandlung fest.
    erfüllt
BFall B

Vera verkauft Ben ein Buch; 1beide vereinbaren, dass Vera es in Köln einem Paketdienst für die Beförderung nach Hamburg übergibt. Vera fährt mit dem Buch nach Bonn und gibt es dort bei einem Paketdienst ab. Betrachtet wird Bonn.

Trifft „Erfüllungsort“ hier zu?

„Erfüllungsort“ trifft nicht zu.Es fehlt: Maßgeblicher Ort nach den Bestimmungsregeln

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschuldete Leistungshandlung des Schuldners
    Die Übergabe an einen Paketdienst gehört weiterhin zu Veras geschuldeten Handlungen.
    erfüllt
  2. 2
    Maßgeblicher Ort nach den Bestimmungsregeln
    Vereinbart ist Köln; die tatsächliche Übergabe in Bonn ändert den geschuldeten Handlungsort nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Erfüllungsort wird stets mit dem Ort gleichgesetzt, an dem der Leistungserfolg eintritt.

RichtigEntscheidend ist der Ort der geschuldeten Leistungshandlung; der Leistungserfolg kann an einem anderen Ort eintreten.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Übernahme der Versandkosten wird unmittelbar auf den Erfüllungsort am Versandziel geschlossen.

RichtigDie Übernahme der Versandkosten genügt allein nicht, um das Versandziel als Erfüllungsort festzulegen.

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