Schemata
Gesetzgebungskompetenz
Art. 70 ff. GGPrüfung der Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 70 ff. GG
- I. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Art. 71, 73 GG: Der Bund hat das alleinige Recht zur Gesetzgebung; die Länder dürfen nur tätig werden, wenn und soweit ein Bundesgesetz sie hierzu ausdrücklich ermächtigt.
- 1. Katalog des Art. 73 GG
Abschließende Aufzählung der Materien, für die dem Bund die ausschließliche Kompetenz zusteht, z.B. auswärtige Angelegenheiten (Nr. 1), Verteidigung (Nr. 1), Staatsangehörigkeit (Nr. 2), Währung (Nr. 4), Post und Telekommunikation (Nr. 7).
- 2. Sperrwirkung für Länder
Solange der Bund von seiner ausschließlichen Kompetenz Gebrauch gemacht hat oder nicht, sind die Länder vollständig ausgeschlossen; eine Ermächtigung nach Art. 71 GG ist erforderlich.
- II. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Art. 72, 74 GG: Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 I GG).
- 1. Katalog des Art. 74 GG
Aufzählung der Materien der konkurrierenden Gesetzgebung, z.B. bürgerliches Recht (Nr. 1), Strafrecht (Nr. 1), Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer (Nr. 4), Wirtschaftsrecht (Nr. 11), Arbeitsrecht (Nr. 12), Bodenrecht (Nr. 18).
- 2. Erforderlichkeitsklausel, Art. 72 II GG
Für bestimmte Materien des Art. 74 GG (z.B. Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25, 26) darf der Bund nur gesetzgeberisch tätig werden, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Erhebliche Unterschiede in den Lebensverhältnissen der Länder, die eine Angleichung im gesamtstaatlichen Interesse gebieten; bloße Unterschiede genügen nicht (BVerfGE 106, 62 – Altenpflege).
- b. Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
Bundesregelung ist erforderlich, wenn unterschiedliche Landesregelungen erhebliche Nachteile für den Gesamtstaat oder die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums begründen würden.
- 3. Sperrwirkung und Rückforderung, Art. 72 I, III GG
Hat der Bund von der konkurrierenden Kompetenz Gebrauch gemacht, sind die Länder gesperrt (Art. 72 I GG). In bestimmten Bereichen (Art. 72 III GG) können Länder durch Gesetz abweichende Regelungen treffen (Abweichungsgesetzgebung).
- III. Abweichungsgesetzgebung der Länder, Art. 72 III GG
In den in Art. 72 III 1 GG abschließend genannten Bereichen (z.B. Jagdwesen, Naturschutz, Raumordnung, Hochschulzulassung) können die Länder durch Gesetz von Bundesregelungen abweichen; Bundesrecht geht vor, sofern das Landesgesetz nicht jünger ist (Art. 72 III 3 GG – lex-posterior-Regel).
- IV. Grundsatzgesetzgebung (Art. 109 IV GG analog) / Rahmengesetzgebung
Die frühere Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG a.F.) wurde durch die Föderalismusreform I 2006 abgeschafft; entsprechende Materien wurden der ausschließlichen Bundes- oder Länderkompetenz zugewiesen.
- V. Gesetzgebungskompetenz der Länder, Art. 70 GG
Art. 70 I GG: Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Länderkompetenz ist Residualkompetenz; sie greift ein, wenn keine Bundeskompetenz nach Art. 71–74 GG einschlägig ist.
- VI. Kompetenzausübungsschranken
Auch bei bestehender Gesetzgebungskompetenz sind materielle Schranken zu beachten.
- 1. Bundesstaatliches Homogenitätsprinzip, Art. 28 I GG
Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats entsprechen.
- 2. Grundrechtsbindung, Art. 1 III GG
Bundes- und Landesgesetzgeber sind gleichermaßen an die Grundrechte gebunden.
- 3. Bundestreue / Bundesfreundliches Verhalten
Ungeschriebener Verfassungsgrundsatz: Bund und Länder haben bei der Ausübung ihrer Kompetenzen auf die Interessen des jeweils anderen Rücksicht zu nehmen (BVerfGE 1, 299).