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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

§§ 705 ff. BGB

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gem. §§ 705 ff. BGB (i.d.F. MoPeG)

  • I. Entstehung der GbR
    • 1. Gesellschaftsvertrag, § 705 I BGB

      Vertrag, durch den sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern; formfrei, auch konkludent möglich.

    • Jeder erlaubte Zweck genügt; der Zweck muss von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgt werden (Abgrenzung zur bloßen Bruchteilsgemeinschaft, § 741 BGB).

    • 3. Förderpflicht der Gesellschafter

      Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks beizutragen (Beitragspflicht, § 709 BGB).

    • 4. Rechtsfähige vs. nicht rechtsfähige GbR, § 705 II BGB

      Rechtsfähige GbR: tritt nach außen auf und kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Nicht rechtsfähige GbR: beschränkt auf das Innenverhältnis der Gesellschafter (z.B. reine Innengesellschaft).

    • 5. Eintragung im Gesellschaftsregister, §§ 707 ff. BGB

      Die rechtsfähige GbR kann (fakultativ) in das Gesellschaftsregister eingetragen werden (eGbR); Eintragung ist Voraussetzung für bestimmte Rechtshandlungen (z.B. Erwerb von Grundstücken, § 47 II GBO).

  • II. Rechtsfähigkeit und Rechtsstellung der GbR
    • 1. Rechtsfähigkeit der GbR, § 705 II BGB

      Die nach außen auftretende GbR ist rechtsfähig; sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.

    • 2. Vermögen der GbR, § 713 BGB

      Das Gesellschaftsvermögen steht der GbR als solcher zu (Gesamthandsvermögen nach altem Recht wurde durch MoPeG zum Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen GbR als eigenem Rechtsträger).

    • 3. Gesellschaftername und Sitz, § 706 BGB

      Die GbR führt einen Namen; der Sitz ist der vertraglich bestimmte oder der Ort der Geschäftsführung.

  • III. Innenverhältnis
    • 1. Beitragspflicht, § 706 BGB

      Art und Umfang der Beiträge richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; mangels Vereinbarung sind gleiche Beiträge geschuldet.

    • 2. Geschäftsführung, §§ 715 ff. BGB

      Im Zweifel steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (Gesamtgeschäftsführung); der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen.

      • a. Grundsatz: Gesamtgeschäftsführung, § 715 III BGB
      • b. Einzelgeschäftsführung durch Vereinbarung, § 715 IV BGB
      • c. Widerspruchsrecht, § 715 IV BGB

        Jedem geschäftsführenden Gesellschafter steht bei gewöhnlichen Geschäften ein Widerspruchsrecht zu; bei Widerspruch ist die Maßnahme zu unterlassen.

      • d. Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, § 715 V BGB

        Durch Beschluss der anderen Gesellschafter, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; eine gerichtliche Entscheidung ist nicht mehr erforderlich.

    • 3. Beschlussfassung, § 714 BGB

      Beschlüsse der Gesellschafter bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt; Mehrheitsbeschlüsse sind vertraglich zulässig.

    • 4. Gesellschafterrechte und -pflichten
      • a. Informations- und Kontrollrecht, § 717 BGB
      • b. Aufwendungsersatz, § 716 BGB

        Gesellschafter können Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, die sie zum Zweck der Gesellschaft gemacht haben.

      • c. Gewinn- und Verlustbeteiligung, § 709 BGB

        Im Zweifel gleiche Beteiligung; abweichende Vereinbarung möglich.

    • Aus dem Gesellschaftsverhältnis folgt eine gesteigerte Treuepflicht der Gesellschafter untereinander; sie begrenzt u.a. Wettbewerb und Stimmrechtsausübung.

  • IV. Außenverhältnis
    • 1. Vertretung, §§ 720 ff. BGB

      Im Zweifel sind alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt (Gesamtvertretung); der Gesellschaftsvertrag kann Einzelvertretung vorsehen.

      • a. Gesamtvertretung, § 720 I BGB
      • b. Einzelvertretung durch Vereinbarung, § 720 II BGB
      • c. Entziehung der Vertretungsmacht, § 720 IV BGB

        Bei wichtigem Grund durch Beschluss der übrigen Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Absatz 5; eine gerichtliche Entscheidung ist nicht mehr erforderlich.

      • d. Gutgläubiger Erwerb bei eingetragener GbR, § 707a III BGB

        Gegenüber gutgläubigen Dritten gilt die im Gesellschaftsregister eingetragene Vertretungsregelung.

    • 2. Haftung der GbR, § 721 BGB

      Die GbR haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen.

    • 3. Persönliche Haftung der Gesellschafter, § 721 BGB

      Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der GbR persönlich und gesamtschuldnerisch; die Haftung ist akzessorisch zur Gesellschaftsschuld.

      • a. Akzessorietät der Gesellschafterhaftung

        Einwendungen der GbR kann der Gesellschafter auch persönlich erheben, § 721b BGB.

      • b. Haftung neu eintretender Gesellschafter, § 721a BGB

        Ein neu eintretender Gesellschafter haftet auch für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der GbR.

      • c. Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter, § 728b BGB

        Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten noch fünf Jahre nach.

  • V. Änderungen im Gesellschafterbestand
    • 1. Übertragung des Gesellschaftsanteils, § 711 BGB

      Der Gesellschaftsanteil ist übertragbar, sofern der Gesellschaftsvertrag dies zulässt oder alle Gesellschafter zustimmen.

    • 2. Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten, § 711a BGB
    • 3. Ausscheiden eines Gesellschafters, §§ 723 ff. BGB

      Ein Gesellschafter scheidet aus durch Kündigung, Tod (sofern keine Fortsetzungsklausel), Insolvenz, Ausschluss oder sonstige im Vertrag bestimmte Gründe.

      • a. Kündigung, § 725 BGB

        Ordentliche Kündigung bei unbestimmter Dauer; außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit.

      • b. Ausschluss, § 727 BGB

        Ausschluss eines Gesellschafters durch einstimmigen Beschluss der übrigen bei wichtigem Grund in seiner Person.

      • c. Abfindungsanspruch, § 728 BGB

        Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf Abfindung in Höhe des Wertes seines Anteils.

  • VI. Auflösung und Liquidation der GbR
    • 1. Auflösungsgründe, § 729 BGB

      Zeitablauf, Zweckerreichung oder -unmöglichkeit, Gesellschafterbeschluss, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen, gerichtliche Entscheidung.

    • 2. Liquidation, §§ 735 ff. BGB

      Nach Auflösung erfolgt die Abwicklung durch die Liquidatoren; laufende Geschäfte werden beendet, Forderungen eingezogen, Verbindlichkeiten getilgt, Überschuss verteilt.

    • 3. Verteilung des Überschusses, § 740a BGB

      Nach Berichtigung der Verbindlichkeiten wird der verbleibende Überschuss unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile verteilt.

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