Schemata
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
§§ 705 ff. BGBRechtsverhältnisse der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gem. §§ 705 ff. BGB (i.d.F. MoPeG)
- I. Entstehung der GbR
- 1. Gesellschaftsvertrag, § 705 I BGB
Vertrag, durch den sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern; formfrei, auch konkludent möglich.
Jeder erlaubte Zweck genügt; der Zweck muss von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgt werden (Abgrenzung zur bloßen Bruchteilsgemeinschaft, § 741 BGB).
- 3. Förderpflicht der Gesellschafter
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks beizutragen (Beitragspflicht, § 709 BGB).
- 4. Rechtsfähige vs. nicht rechtsfähige GbR, § 705 II BGB
Rechtsfähige GbR: tritt nach außen auf und kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Nicht rechtsfähige GbR: beschränkt auf das Innenverhältnis der Gesellschafter (z.B. reine Innengesellschaft).
- 5. Eintragung im Gesellschaftsregister, §§ 707 ff. BGB
Die rechtsfähige GbR kann (fakultativ) in das Gesellschaftsregister eingetragen werden (eGbR); Eintragung ist Voraussetzung für bestimmte Rechtshandlungen (z.B. Erwerb von Grundstücken, § 47 II GBO).
- II. Rechtsfähigkeit und Rechtsstellung der GbR
- 1. Rechtsfähigkeit der GbR, § 705 II BGB
Die nach außen auftretende GbR ist rechtsfähig; sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.
- 2. Vermögen der GbR, § 713 BGB
Das Gesellschaftsvermögen steht der GbR als solcher zu (Gesamthandsvermögen nach altem Recht wurde durch MoPeG zum Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen GbR als eigenem Rechtsträger).
- 3. Gesellschaftername und Sitz, § 706 BGB
Die GbR führt einen Namen; der Sitz ist der vertraglich bestimmte oder der Ort der Geschäftsführung.
- III. Innenverhältnis
- 1. Beitragspflicht, § 706 BGB
Art und Umfang der Beiträge richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; mangels Vereinbarung sind gleiche Beiträge geschuldet.
- 2. Geschäftsführung, §§ 715 ff. BGB
Im Zweifel steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (Gesamtgeschäftsführung); der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen.
- a. Grundsatz: Gesamtgeschäftsführung, § 715 III BGB
- b. Einzelgeschäftsführung durch Vereinbarung, § 715 IV BGB
- c. Widerspruchsrecht, § 715 IV BGB
Jedem geschäftsführenden Gesellschafter steht bei gewöhnlichen Geschäften ein Widerspruchsrecht zu; bei Widerspruch ist die Maßnahme zu unterlassen.
- d. Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, § 715 V BGB
Durch Beschluss der anderen Gesellschafter, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; eine gerichtliche Entscheidung ist nicht mehr erforderlich.
- 3. Beschlussfassung, § 714 BGB
Beschlüsse der Gesellschafter bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt; Mehrheitsbeschlüsse sind vertraglich zulässig.
- 4. Gesellschafterrechte und -pflichten
- a. Informations- und Kontrollrecht, § 717 BGB
- b. Aufwendungsersatz, § 716 BGB
Gesellschafter können Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, die sie zum Zweck der Gesellschaft gemacht haben.
- c. Gewinn- und Verlustbeteiligung, § 709 BGB
Im Zweifel gleiche Beteiligung; abweichende Vereinbarung möglich.
- 5. Treuepflicht
Aus dem Gesellschaftsverhältnis folgt eine gesteigerte Treuepflicht der Gesellschafter untereinander; sie begrenzt u.a. Wettbewerb und Stimmrechtsausübung.
- IV. Außenverhältnis
- 1. Vertretung, §§ 720 ff. BGB
Im Zweifel sind alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt (Gesamtvertretung); der Gesellschaftsvertrag kann Einzelvertretung vorsehen.
- a. Gesamtvertretung, § 720 I BGB
- b. Einzelvertretung durch Vereinbarung, § 720 II BGB
- c. Entziehung der Vertretungsmacht, § 720 IV BGB
Bei wichtigem Grund durch Beschluss der übrigen Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Absatz 5; eine gerichtliche Entscheidung ist nicht mehr erforderlich.
- d. Gutgläubiger Erwerb bei eingetragener GbR, § 707a III BGB
Gegenüber gutgläubigen Dritten gilt die im Gesellschaftsregister eingetragene Vertretungsregelung.
- 2. Haftung der GbR, § 721 BGB
Die GbR haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen.
- 3. Persönliche Haftung der Gesellschafter, § 721 BGB
Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der GbR persönlich und gesamtschuldnerisch; die Haftung ist akzessorisch zur Gesellschaftsschuld.
- a. Akzessorietät der Gesellschafterhaftung
Einwendungen der GbR kann der Gesellschafter auch persönlich erheben, § 721b BGB.
- b. Haftung neu eintretender Gesellschafter, § 721a BGB
Ein neu eintretender Gesellschafter haftet auch für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der GbR.
- c. Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter, § 728b BGB
Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten noch fünf Jahre nach.
- V. Änderungen im Gesellschafterbestand
- 1. Übertragung des Gesellschaftsanteils, § 711 BGB
Der Gesellschaftsanteil ist übertragbar, sofern der Gesellschaftsvertrag dies zulässt oder alle Gesellschafter zustimmen.
- 2. Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten, § 711a BGB
- 3. Ausscheiden eines Gesellschafters, §§ 723 ff. BGB
Ein Gesellschafter scheidet aus durch Kündigung, Tod (sofern keine Fortsetzungsklausel), Insolvenz, Ausschluss oder sonstige im Vertrag bestimmte Gründe.
- a. Kündigung, § 725 BGB
Ordentliche Kündigung bei unbestimmter Dauer; außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit.
- b. Ausschluss, § 727 BGB
Ausschluss eines Gesellschafters durch einstimmigen Beschluss der übrigen bei wichtigem Grund in seiner Person.
- c. Abfindungsanspruch, § 728 BGB
Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf Abfindung in Höhe des Wertes seines Anteils.
- VI. Auflösung und Liquidation der GbR
- 1. Auflösungsgründe, § 729 BGB
Zeitablauf, Zweckerreichung oder -unmöglichkeit, Gesellschafterbeschluss, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen, gerichtliche Entscheidung.
- 2. Liquidation, §§ 735 ff. BGB
Nach Auflösung erfolgt die Abwicklung durch die Liquidatoren; laufende Geschäfte werden beendet, Forderungen eingezogen, Verbindlichkeiten getilgt, Überschuss verteilt.
- 3. Verteilung des Überschusses, § 740a BGB
Nach Berichtigung der Verbindlichkeiten wird der verbleibende Überschuss unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile verteilt.