Schemata
Gesetzgebungsverfahren
Art. 76 ff. GGVerfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens gem. Art. 76 ff. GG
- A. Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens (Gesetzesinitiative, Art. 76 GG)
Das Gesetzgebungsverfahren beginnt mit der Einbringung einer Gesetzesvorlage durch einen der in Art. 76 I GG abschließend genannten Initiativberechtigten.
- I. Initiativberechtigung
Art. 76 I GG: Gesetzesvorlagen können eingebracht werden durch die Bundesregierung, den Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestages (Fraktion oder 5 % der Mitglieder, § 76 I GOBT).
- II. Einbringungsverfahren bei Regierungsentwürfen
Art. 76 II GG: Regierungsentwürfe sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten; dieser hat grundsätzlich sechs Wochen (bei besonderer Dringlichkeit drei Wochen, bei besonderer Bedeutung neun Wochen) zur Stellungnahme.
- 1. Zuleitungspflicht an den Bundesrat
Pflicht zur Zuleitung ist zwingende Verfahrensvoraussetzung; Unterlassen führt zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.
- 2. Stellungnahmefrist des Bundesrates
Regelfall: sechs Wochen (Art. 76 II 2 GG); Dringlichkeit: drei Wochen (Art. 76 II 3 GG); besondere Bedeutung: neun Wochen (Art. 76 II 4 GG).
- 3. Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung legt dem Bundestag die Vorlage zusammen mit der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung vor (Art. 76 II 5 GG).
- III. Einbringungsverfahren bei Bundesratsentwürfen
Art. 76 III GG: Bundesratsentwürfe werden der Bundesregierung zugeleitet, die binnen sechs Wochen (ggf. neun Wochen) Stellung nimmt und die Vorlage dann dem Bundestag zuleitet.
- B. Hauptverfahren im Bundestag (Art. 77 I GG)
Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen (Art. 77 I 1 GG); das Verfahren richtet sich im Einzelnen nach der Geschäftsordnung des Bundestages.
- I. Lesungen im Bundestag
Üblich sind drei Lesungen (§§ 78 ff. GOBT): erste Lesung (Überweisung an Ausschüsse), zweite Lesung (Beratung und Abstimmung über Änderungsanträge), dritte Lesung (Schlussabstimmung).
- II. Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis
Art. 42 II GG: Beschlüsse des Bundestages bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das GG nichts anderes bestimmt (einfache Mehrheit); für Verfassungsänderungen gilt Art. 79 II GG (Zwei-Drittel-Mehrheit).
- III. Zuleitung an den Bundesrat (Art. 77 I 2 GG)
Nach Annahme durch den Bundestag ist der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten.
- C. Beteiligung des Bundesrates
Der Bundesrat ist je nach Gesetzestyp unterschiedlich stark beteiligt; zu unterscheiden sind Einspruchsgesetze (Art. 77 III, IV GG) und Zustimmungsgesetze (Art. 78 Alt. 1 GG).
- I. Unterscheidung Zustimmungsgesetz / Einspruchsgesetz
Zustimmungsgesetze bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates (Art. 78 Alt. 1 GG); Einspruchsgesetze können gegen den Einspruch des Bundesrates vom Bundestag überstimmt werden (Art. 77 IV GG). Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aus dem GG selbst (z.B. Art. 84 I, 85 I, 105 III GG).
- 1. Zustimmungsgesetze
Ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz nicht zustande kommen; die Verweigerung der Zustimmung ist endgültig (Art. 78 Alt. 1 GG).
- 2. Einspruchsgesetze
Der Bundesrat kann Einspruch einlegen (Art. 77 III GG); der Bundestag kann diesen mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen (Art. 77 IV 1 GG); bei Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundesrates ist Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages erforderlich (Art. 77 IV 2 GG).
- II. Fristen für den Bundesrat
Art. 77 II 1 GG: Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen.
- III. Vermittlungsausschuss (Art. 77 II GG)
Gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat (Art. 77 II 1 GG, §§ 1 ff. GO-VermA); er kann Änderungen, Aufhebung oder Bestätigung des Gesetzesbeschlusses vorschlagen; sein Vorschlag ist nicht bindend, eröffnet aber erneute Abstimmung.
- 1. Anrufungsrecht
Bei Einspruchsgesetzen: Anrufungsrecht des Bundesrates (Art. 77 II GG); bei Zustimmungsgesetzen: Anrufungsrecht auch der Bundesregierung und des Bundestages (Art. 77 II 4 GG).
- 2. Verfahren und Beschluss
Der Vermittlungsausschuss berät vertraulich; sein Einigungsvorschlag bedarf erneuter Abstimmung im Bundestag und ggf. Zustimmung des Bundesrates.
- IV. Einspruch und Zurückweisung (Art. 77 III, IV GG)
Bei Einspruchsgesetzen: Beschließt der Bundesrat den Einspruch mit einfacher Mehrheit seiner Stimmen, kann der Bundestag ihn mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen (Art. 77 IV 1 GG); beschließt der Bundesrat den Einspruch mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Stimmen, bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag ebenfalls einer Zwei-Drittel-Mehrheit, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder (Art. 77 IV 2 GG).
- D. Zustandekommen des Gesetzes (Art. 78 GG)
Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt (Zustimmungsgesetz), keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses stellt, keinen Einspruch einlegt oder der Einspruch vom Bundestag zurückgewiesen wird (Art. 78 GG).
- E. Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)
Nach Zustandekommen sind Gesetze durch den Bundespräsidenten auszufertigen (formelles und materielles Prüfungsrecht str.) und im Bundesgesetzblatt zu verkünden (Art. 82 I GG); das Gesetz tritt zum in ihm bestimmten Zeitpunkt, sonst am 14. Tag nach Verkündung in Kraft (Art. 82 II GG).
- I. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Formelles Prüfungsrecht (Einhaltung des Verfahrens) ist unbestritten; materielles Prüfungsrecht (inhaltliche Verfassungsmäßigkeit) ist umstritten – h.M. bejaht ein auf evidente Verstöße beschränktes materielles Prüfungsrecht.
- II. Inkrafttreten
Art. 82 II GG: Gesetz tritt zum bestimmten Tag in Kraft; fehlt eine Bestimmung, tritt es am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben wurde.