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Gesetzliche Erbfolge

§§ 1924 ff. BGB

Gesetzliche Erbfolge gem. §§ 1924 ff. BGB – Wer wird Erbe, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung vorliegt?

  • I. Eröffnung der gesetzlichen Erbfolge

    Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, soweit keine wirksame Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) vorhanden ist oder diese die Erbfolge nicht vollständig regelt, §§ 1937, 1941, 2088 BGB.

  • II. Erbfähigkeit des Erben

    Erbfähig ist, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 I BGB); bereits gezeugte, noch nicht geborene Kinder gelten als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 II BGB). Juristische Personen sind erbfähig, soweit sie im Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig bestehen.

  • III. Verwandtenerbrecht nach dem Ordnungssystem
    • 1. Erben erster Ordnung – Abkömmlinge (§ 1924 BGB)

      Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Ein lebender Abkömmling schließt seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus (Ausschlussprinzip). Stirbt ein Abkömmling vor dem Erbfall, treten an seine Stelle seine Abkömmlinge (Eintrittsrecht, § 1924 II BGB). Die Erbteile bestimmen sich nach Stämmen (§ 1924 III, IV BGB).

    • 2. Erben zweiter Ordnung – Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB)

      Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sie erben nur, wenn kein Abkömmling des Erblassers vorhanden ist. Lebt ein Elternteil nicht mehr, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle (§ 1925 II, III BGB).

    • 3. Erben dritter Ordnung – Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB)

      Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sie erben nur, wenn weder Abkömmlinge noch Erben zweiter Ordnung vorhanden sind. Das Eintrittsrecht gilt entsprechend (§ 1926 II–V BGB).

    • 4. Erben fernerer Ordnungen (§§ 1928, 1929 BGB)

      Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB); ab der fünften Ordnung entfällt das Eintrittsrecht, es erben nur die dem Erblasser am nächsten stehenden Verwandten (§ 1929 BGB).

    • 5. Vorrangprinzip und Ausschlussprinzip

      Verwandte einer näheren Ordnung schließen Verwandte fernerer Ordnungen vollständig aus (§ 1930 BGB). Innerhalb einer Ordnung schließt ein lebender Verwandter seine eigenen Abkömmlinge aus.

  • IV. Ehegattenerbrecht (§§ 1931 ff. BGB)
    • 1. Grundvoraussetzung: wirksame Ehe beim Erbfall

      Der überlebende Ehegatte erbt nur, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Erbfalls rechtswirksam bestand und nicht durch Scheidung aufgelöst war; §§ 1931, 1933 BGB. Gleichgestellte Lebenspartner: § 10 LPartG.

    • 2. Gesetzlicher Erbteil neben Verwandten

      Neben Erben erster Ordnung erbt der Ehegatte ein Viertel (§ 1931 I 1 Alt. 1 BGB), neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern die Hälfte (§ 1931 I 1 Alt. 2 BGB). Sind weder Verwandte der ersten noch zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein (§ 1931 II BGB).

    • 3. Erhöhung des Erbteils durch Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB)

      Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel (§ 1371 I BGB), unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Alternativ kann der Ehegatte den erbrechtlichen Erbteil ausschlagen und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangen (§ 1371 III BGB).

    • 4. Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB)

      Der überlebende Ehegatte erhält neben Erben erster Ordnung oder neben Großeltern als Voraus die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke, soweit sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.

    • 5. Ausschluss des Ehegattenerbrechts (§ 1933 BGB)

      Das Erbrecht des Ehegatten entfällt, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

  • V. Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB)

    Sind weder Verwandte noch ein Ehegatte vorhanden, ist der Fiskus (Bundesland des letzten Wohnsitzes) gesetzlicher Erbe. Der Fiskus kann die Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 II BGB).

  • VI. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
    • 1. Anfall und Annahme (§§ 1942, 1943 BGB)

      Die Erbschaft fällt dem Erben mit dem Erbfall an (§ 1942 I BGB). Mit Annahme oder Ablauf der Ausschlagungsfrist wird die Erbschaft endgültig erworben (§ 1943 BGB).

    • 2. Ausschlagung (§§ 1944 ff. BGB)

      Die Ausschlagung ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§ 1944 I BGB). Bei Ausschlagung gilt der Anfall als nicht erfolgt; es erben die nächsten Berufenen (§ 1953 BGB).

    • 3. Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB)

      Ein Erbe kann für erbunwürdig erklärt werden, wenn er eine der in § 2339 I BGB genannten schwerwiegenden Verfehlungen gegen den Erblasser begangen hat. Die Erbunwürdigkeit muss durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden (§ 2340 BGB).

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