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Geldwäsche

§ 261 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 261 StGB (Geldwäsche)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat (Vortat)

        Der Gegenstand muss aus einer in § 261 I 3 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrühren. Seit der Reform 2021 (Umsetzung der EU-Geldwäsche-RL) genügt jede rechtswidrige Tat als Vortat (All-crimes-Ansatz); eine abschließende Katalogtat ist nicht mehr erforderlich.

        • aa. Gegenstand

          Jeder Vermögenswert, der aus der Vortat stammt oder durch sie erlangt wurde, einschließlich Surrogate (§ 261 I 2 StGB). Erfasst sind Sachen, Forderungen und sonstige Rechte.

        • bb. Herrühren aus der Vortat

          Der Gegenstand muss kausal auf die Vortat zurückzuführen sein. Ausreichend ist mittelbare Herkunft (Surrogate, Umwandlungsprodukte), solange der deliktische Makel nicht vollständig beseitigt ist.

        • cc. Rechtswidrige Vortat

          Seit 18.3.2021 jede rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB. Eigengeldwäsche ist strafbar (§ 261 VII StGB). Die Vortat muss nicht verurteilt sein; es genügt, dass sie feststellbar begangen wurde.

      • b. Tathandlungen (§ 261 I, II StGB)
        • aa. Verbergen, Verschleiern der Herkunft (§ 261 I 1 Var. 1, 2 StGB)

          Verbergen: tatsächliches Verstecken des Gegenstands. Verschleiern der Herkunft: jede Handlung, die geeignet ist, die deliktische Herkunft zu verdecken oder zu verschleiern, z.B. Einschleusen in den Wirtschaftskreislauf.

        • bb. Ermittlungserschwerung (§ 261 I 1 Var. 3, 4 StGB)

          Vereiteln oder Gefährden der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der Einziehung oder der Sicherstellung des Gegenstands.

        • cc. Sich-Verschaffen, Verwahren, Verwenden (§ 261 II StGB)

          Sich-Verschaffen: Erlangung tatsächlicher Verfügungsgewalt. Verwahren: Inbesitzhalten für einen anderen. Verwenden: Einsatz des Gegenstands zu eigenen oder fremden Zwecken. Diese Varianten erfassen auch den bloßen Umgang mit dem inkriminierten Gegenstand.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mind. bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere bzgl. der deliktischen Herkunft des Gegenstands.

      • b. Leichtfertige Unkenntnis der Herkunft (§ 261 VI StGB)

        Strafbarkeit auch bei Leichtfertigkeit hinsichtlich der deliktischen Herkunft (Fahrlässigkeitsvariante). Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter die Herkunft aus grober Unachtsamkeit nicht erkennt, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.

      • c. Absicht oder Wissentlichkeit bei § 261 I 1 Var. 3, 4 StGB

        Für die Varianten des Vereitelns und Gefährdens von Ermittlungsmaßnahmen ist nach h.M. kein besonderes subjektives Element erforderlich; bedingter Vorsatz genügt.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (z.B. Einwilligung, Notwehr) sind bei § 261 StGB regelmäßig fernliegend, aber im Einzelfall zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Anhaltspunkten für §§ 20, 21 StGB ist zu prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Fehlende Einsicht, Unrecht zu tun, führt bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss, bei Vermeidbarkeit zur fakultativen Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens im Einzelfall prüfen.

  • IV. Strafausschluss / Tätige Reue (§ 261 VIII StGB)

    Straffreiheit möglich, wenn der Täter freiwillig die Sicherstellung des Gegenstands ermöglicht, bevor die Behörden davon Kenntnis erlangt haben (tätige Reue).

  • V. Konkurrenzen
    • 1. Verhältnis zur Vortat

      Der Vortäter kann sich wegen Eigengeldwäsche (§ 261 VII StGB) strafbar machen. Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen Vortat und Geldwäsche ist möglich, sofern die Geldwäschehandlung über die bloße Verwertung des Erlangten hinausgeht.

    • 2. Verhältnis zu §§ 257, 258, 259 StGB

      § 261 StGB tritt nach h.M. hinter Begünstigung (§ 257 StGB) und Strafvereitelung (§ 258 StGB) zurück, wenn dieselbe Handlung beide Tatbestände erfüllt (Spezialität/Subsidiarität). Gegenüber Hehlerei (§ 259 StGB) besteht Tateinheit, da unterschiedliche Schutzrichtungen.

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