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Geschäftsfähigkeit

§§ 104-113 BGB

Prüfung der Geschäftsfähigkeit gem. §§ 104–113 BGB als Wirksamkeitsvoraussetzung eines Rechtsgeschäfts

  • I. Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB)

    Geschäftsunfähig ist, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 104 Nr. 1 BGB) oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 BGB).

    Rechtsfolge: Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB); bei vorübergehender Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit gilt § 105 Abs. 2 BGB (Nichtigkeit).

    • 1. Altersbezogene Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 1 BGB)

      Kinder unter 7 Jahren sind absolut geschäftsunfähig; auf den konkreten Entwicklungsstand kommt es nicht an.

    • 2. Krankheitsbedingte Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB)

      Voraussetzungen: (a) krankhafte Störung der Geistestätigkeit, (b) dauerhafter Ausschluss der freien Willensbestimmung. Vorübergehende Zustände fallen unter § 105 Abs. 2 BGB, nicht unter § 104 Nr. 2 BGB.

    • 3. Rechtsfolge: Nichtigkeit (§ 105 Abs. 1, 2 BGB)

      Willenserklärungen sind von Anfang an nichtig; eine Heilung oder Genehmigung ist ausgeschlossen. Empfangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber Geschäftsunfähigen werden nicht wirksam (§ 131 Abs. 1 BGB).

  • II. Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106–113 BGB)

    Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB). Ihre Willenserklärungen sind grundsätzlich schwebend unwirksam und bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).

    • 1. Grundregel: Einwilligungserfordernis (§ 107 BGB)

      Willenserklärungen des beschränkt Geschäftsfähigen, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des gesetzlichen Vertreters; ohne diese sind sie schwebend unwirksam.

      • Ein Rechtsgeschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es die Rechtslage des Minderjährigen ausschließlich verbessert, ohne unmittelbar rechtliche Nachteile zu begründen. Maßgeblich ist eine rein rechtliche, keine wirtschaftliche Betrachtung (h.M.). Str.: ob mittelbare Belastungen – z.B. steuerliche Pflichten – den Vorteil entfallen lassen; h.M. verneint dies, soweit keine unmittelbare Verpflichtung entsteht.

      • b. Einwilligung (§§ 107, 183 BGB)

        Vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; formfrei, kann auch konkludent erteilt werden. Generaleinwilligung für bestimmte Geschäftsbereiche möglich (vgl. §§ 110, 112, 113 BGB).

      • c. Schwebende Unwirksamkeit ohne Einwilligung

        Fehlt die Einwilligung, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam; der Vertragspartner ist bis zur Genehmigung oder Verweigerung gebunden (§ 108 Abs. 2 BGB), der Minderjährige nicht.

    • 2. Genehmigung (§ 108 BGB)

      Nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 184 Abs. 1 BGB); bei Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend wirksam. Der Vertragspartner kann den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung auffordern (§ 108 Abs. 2 BGB); Schweigen gilt als Verweigerung.

      • a. Genehmigung durch gesetzlichen Vertreter

        Formfrei; kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Rückwirkung ex tunc (§ 184 Abs. 1 BGB).

      • b. Genehmigung durch den Minderjährigen nach Volljährigkeit (§ 108 Abs. 3 BGB)

        Nach Eintritt der Volljährigkeit kann der ehemals Minderjährige das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft selbst genehmigen.

    • 3. Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)

      Ein vom Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden. Voraussetzung: vollständige Bewirkung der Leistung; bloße Ratenzahlung genügt nicht (h.M.).

    • 4. Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB)

      Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt; ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte und Schenkungen.

    • 5. Dienst- oder Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB)

      Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für Rechtsgeschäfte, die die Eingehung oder Aufhebung solcher Verhältnisse oder die Erfüllung der daraus entstehenden Verpflichtungen betreffen, unbeschränkt geschäftsfähig.

  • III. Volle Geschäftsfähigkeit

    Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt volle Geschäftsfähigkeit ein (§ 2 BGB). Frühere Volljährigkeit durch Eheschließung ist seit Abschaffung der Minderjährigenehe (2017) nicht mehr möglich.

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