Schemata
Geiselnahme
§ 239b StGBStrafbarkeit des T gem. § 239b I StGB (Geiselnahme)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Entführen oder Sich-Bemächtigen
Entführen: Verbringen des Opfers an einen anderen Ort gegen dessen Willen. Sich-Bemächtigen: Erlangung physischer Herrschaft über das Opfer, sodass es der Einwirkungsmacht des Täters ausgeliefert ist; h.M.: körperliche Kontrolle genügt, kein Verbringen erforderlich.
- b. Nötigungszweck
- aa. Drohung mit Tod oder schwerer Körperverletzung
Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels i.S.d. § 240 StGB; qualifiziert durch Bezug auf Tod (§ 212 StGB) oder schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) als angedrohtes Mittel.
- bb. Nötigungsopfer
Die Drohung muss gegenüber einem Dritten (nicht notwendig dem Entführten) erfolgen, um diesen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen.
Der Täter muss die Lage des Opfers zur Drohung gegenüber dem Dritten ausnutzen wollen; dolus directus 1. Grades hinsichtlich der Nötigungsabsicht.
- dd. Alternativ: Drohung mit Freiheitsentziehung über eine Woche
§ 239b I Alt. 2 StGB: Androhung einer Freiheitsentziehung von mehr als einer Woche als Nötigungsmittel.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere des Entführens/Sich-Bemächtigens.
- b. Nötigungsabsicht (Verwendungsabsicht)
Dolus directus 1. Grades: Der Täter muss beabsichtigen, die Lage des Opfers zur Drohung gegenüber einem Dritten zu verwenden; bloßes Für-möglich-Halten genügt nicht.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind im Regelfall fernliegend, aber zu prüfen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; Ausschluss oder Verminderung der Schuldfähigkeit prüfen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Fehlte dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war.
- 3. Entschuldigungsgründe
§ 35 StGB (entschuldigender Notstand) prüfen, soweit einschlägig.
- IV. Qualifikation gem. § 239b II i.V.m. § 239a II, III StGB
Schwere Geiselnahme: Wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers wenigstens leichtfertig verursacht (§ 239b II i.V.m. § 239a III StGB) oder die Tat in Todesabsicht begangen wird; Strafrahmen: lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
- V. Tätige Reue gem. § 239b II i.V.m. § 239a IV StGB
Strafmilderung oder Absehen von Strafe möglich, wenn der Täter freiwillig das Opfer freilässt und die Gefahr abwendet, bevor erheblicher Schaden entsteht.
- VI. Konkurrenzen
§ 239b StGB tritt als lex specialis zu § 240 StGB zurück; Tateinheit (§ 52 StGB) mit § 239 StGB (Freiheitsberaubung) möglich; Tateinheit mit §§ 211, 212, 223 ff. StGB bei Verletzung des Opfers.