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Geiselnahme

§ 239b StGB

Strafbarkeit des T gem. § 239b I StGB (Geiselnahme)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Entführen oder Sich-Bemächtigen

        Entführen: Verbringen des Opfers an einen anderen Ort gegen dessen Willen. Sich-Bemächtigen: Erlangung physischer Herrschaft über das Opfer, sodass es der Einwirkungsmacht des Täters ausgeliefert ist; h.M.: körperliche Kontrolle genügt, kein Verbringen erforderlich.

      • b. Nötigungszweck
        • aa. Drohung mit Tod oder schwerer Körperverletzung

          Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels i.S.d. § 240 StGB; qualifiziert durch Bezug auf Tod (§ 212 StGB) oder schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) als angedrohtes Mittel.

        • bb. Nötigungsopfer

          Die Drohung muss gegenüber einem Dritten (nicht notwendig dem Entführten) erfolgen, um diesen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen.

        • Der Täter muss die Lage des Opfers zur Drohung gegenüber dem Dritten ausnutzen wollen; dolus directus 1. Grades hinsichtlich der Nötigungsabsicht.

        • dd. Alternativ: Drohung mit Freiheitsentziehung über eine Woche

          § 239b I Alt. 2 StGB: Androhung einer Freiheitsentziehung von mehr als einer Woche als Nötigungsmittel.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere des Entführens/Sich-Bemächtigens.

      • b. Nötigungsabsicht (Verwendungsabsicht)

        Dolus directus 1. Grades: Der Täter muss beabsichtigen, die Lage des Opfers zur Drohung gegenüber einem Dritten zu verwenden; bloßes Für-möglich-Halten genügt nicht.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind im Regelfall fernliegend, aber zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; Ausschluss oder Verminderung der Schuldfähigkeit prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB: Fehlte dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      § 35 StGB (entschuldigender Notstand) prüfen, soweit einschlägig.

  • IV. Qualifikation gem. § 239b II i.V.m. § 239a II, III StGB

    Schwere Geiselnahme: Wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers wenigstens leichtfertig verursacht (§ 239b II i.V.m. § 239a III StGB) oder die Tat in Todesabsicht begangen wird; Strafrahmen: lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

  • V. Tätige Reue gem. § 239b II i.V.m. § 239a IV StGB

    Strafmilderung oder Absehen von Strafe möglich, wenn der Täter freiwillig das Opfer freilässt und die Gefahr abwendet, bevor erheblicher Schaden entsteht.

  • VI. Konkurrenzen

    § 239b StGB tritt als lex specialis zu § 240 StGB zurück; Tateinheit (§ 52 StGB) mit § 239 StGB (Freiheitsberaubung) möglich; Tateinheit mit §§ 211, 212, 223 ff. StGB bei Verletzung des Opfers.

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