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Leistungsgefahr

§§ 275, 326 BGB · Zivilrecht

Die Leistungsgefahr (auch: Leistungsrisiko) bezeichnet das Risiko, die versprochene Leistung trotz zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung des Leistungsgegenstands nochmals erbringen zu müssen; sie liegt beim Schuldner, wenn seine Leistungspflicht trotz dieses Ereignisses fortbesteht. Muss der Schuldner nach § 275 BGB nicht mehr leisten, trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr; die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) betrifft dagegen die Frage, ob die Gegenleistung weiterhin geschuldet ist.

Merksatz

Der Verlust des Leistungsgegenstands lässt die Leistungspflicht nicht automatisch entfallen.

Leistungsgefahr oder Preisgefahr?Die Leistungsgefahr betrifft die geschuldete Leistung, die Preisgefahr die dafür versprochene Gegenleistung.
Leistungsgefahr
Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr)
Leitfrage
Muss der Schuldner nochmals leisten?
Muss der Gläubiger weiterhin die Gegenleistung erbringen?
Grundnorm
§ 275 BGB
§ 326 BGB bei gegenseitigen Verträgen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

H verkauft K einen neuen Wasserkocher eines bestimmten Serienmodells, ohne sich auf die Geräte in seinem Lager zu beschränken. Bevor H ein Gerät für K ausgesucht hat, 1zerstört ein für H nicht vorhersehbarer und nicht vermeidbarer Brand den gesamten Lagerbestand. 2Neue Geräte dieses Modells sind bei einem Großhändler sofort zum üblichen Einkaufspreis erhältlich.

Trifft „Leistungsgefahr“ hier zu?

„Leistungsgefahr“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zufälliger Untergang oder zufällige Verschlechterung des Leistungsgegenstands
    Die zur Lieferung verfügbaren Geräte gehen ohne Verantwortlichkeit des H unter.
    erfüllt
  2. 2
    Fortbestand der Leistungspflicht des Schuldners
    H kann und muss ein anderes Gerät des geschuldeten Modells beschaffen; die Leistungsgefahr liegt bei ihm.
    erfüllt
BFall B

H verkauft K seinen gebrauchten Wasserkocher mit der Seriennummer 4711. Vor dem vereinbarten Abholtermin 1zerstört ein für H nicht vorhersehbarer und nicht vermeidbarer Brand dieses Gerät vollständig.

Trifft „Leistungsgefahr“ hier zu?

„Leistungsgefahr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fortbestand der Leistungspflicht des Schuldners

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zufälliger Untergang oder zufällige Verschlechterung des Leistungsgegenstands
    Der verkaufte Wasserkocher geht ohne Verantwortlichkeit des H unter.
    erfüllt
  2. 2
    Fortbestand der Leistungspflicht des Schuldners
    Da gerade das zerstörte Einzelstück geschuldet ist, entfällt die Leistungspflicht; die Leistungsgefahr liegt bei K und nicht bei H.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Leistungsgefahr wird danach beurteilt, ob der Gläubiger den Preis weiterhin zahlen muss.

RichtigDie Leistungsgefahr betrifft die Leistungspflicht des Schuldners; die Pflicht zur Gegenleistung gehört zur Gegenleistungsgefahr.

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