Definitionen
Leistungsgefahr
§§ 275, 326 BGB · ZivilrechtDie Leistungsgefahr (auch: Leistungsrisiko) bezeichnet das Risiko, die versprochene Leistung trotz zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung des Leistungsgegenstands nochmals erbringen zu müssen; sie liegt beim Schuldner, wenn seine Leistungspflicht trotz dieses Ereignisses fortbesteht. Muss der Schuldner nach § 275 BGB nicht mehr leisten, trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr; die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) betrifft dagegen die Frage, ob die Gegenleistung weiterhin geschuldet ist.
Der Verlust des Leistungsgegenstands lässt die Leistungspflicht nicht automatisch entfallen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
H verkauft K einen neuen Wasserkocher eines bestimmten Serienmodells, ohne sich auf die Geräte in seinem Lager zu beschränken. Bevor H ein Gerät für K ausgesucht hat, 1zerstört ein für H nicht vorhersehbarer und nicht vermeidbarer Brand den gesamten Lagerbestand. 2Neue Geräte dieses Modells sind bei einem Großhändler sofort zum üblichen Einkaufspreis erhältlich.
Trifft „Leistungsgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZufälliger Untergang oder zufällige Verschlechterung des LeistungsgegenstandsDie zur Lieferung verfügbaren Geräte gehen ohne Verantwortlichkeit des H unter.
- 2erfülltFortbestand der Leistungspflicht des SchuldnersH kann und muss ein anderes Gerät des geschuldeten Modells beschaffen; die Leistungsgefahr liegt bei ihm.
H verkauft K seinen gebrauchten Wasserkocher mit der Seriennummer 4711. Vor dem vereinbarten Abholtermin 1zerstört ein für H nicht vorhersehbarer und nicht vermeidbarer Brand dieses Gerät vollständig.
Trifft „Leistungsgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZufälliger Untergang oder zufällige Verschlechterung des LeistungsgegenstandsDer verkaufte Wasserkocher geht ohne Verantwortlichkeit des H unter.
- 2fehltFortbestand der Leistungspflicht des SchuldnersDa gerade das zerstörte Einzelstück geschuldet ist, entfällt die Leistungspflicht; die Leistungsgefahr liegt bei K und nicht bei H.
Typische Fehler
FehlerDie Leistungsgefahr wird danach beurteilt, ob der Gläubiger den Preis weiterhin zahlen muss.
RichtigDie Leistungsgefahr betrifft die Leistungspflicht des Schuldners; die Pflicht zur Gegenleistung gehört zur Gegenleistungsgefahr.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata