Schemata
Gesetzeskonkurrenz
StGBPrüfung der Gesetzeskonkurrenz (unechte Konkurrenz) – Verdrängung eines oder mehrerer Strafgesetze durch ein anderes Strafgesetz, sodass nur ein Gesetz zur Anwendung gelangt
- I. Vorliegen einer Konkurrenzsituation
Mehrere Strafgesetze sind dem Wortlaut nach auf dieselbe Tat (§ 52 StGB) anwendbar; es ist zu prüfen, ob echte Idealkonkurrenz (§ 52 StGB) oder unechte Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) vorliegt.
- 1. Abgrenzung zur echten Idealkonkurrenz (§ 52 StGB)
Echte Idealkonkurrenz liegt vor, wenn durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt werden und keines das andere verdrängt; Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat durch ein Gesetz vollständig erfasst wird.
- 2. Abgrenzung zur Realkonkurrenz (§ 53 StGB)
Realkonkurrenz setzt mehrere selbstständige Handlungen voraus; Gesetzeskonkurrenz betrifft stets denselben Lebensvorgang.
- II. Spezialität (lex specialis derogat legi generali)
Ein Strafgesetz ist spezieller, wenn es alle Merkmale des allgemeinen Gesetzes enthält und darüber hinaus mindestens ein weiteres (spezielles) Merkmal aufweist; das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere vollständig.
- 1. Voraussetzungen der Spezialität
Das speziellere Gesetz muss sämtliche Tatbestandsmerkmale des allgemeinen Gesetzes logisch in sich schließen (Subordinationsverhältnis); jede Verwirklichung des Spezialtatbestands verwirklicht zwingend auch den Grundtatbestand.
- a. Grundtatbestand und qualifizierter Tatbestand
Klassischer Fall: Qualifikation (z. B. § 244 StGB) verdrängt den Grundtatbestand (§ 242 StGB); ebenso Privilegierungen gegenüber dem Grundtatbestand (z. B. § 216 StGB ggü. § 212 StGB).
- b. Verhältnis von Auffangtatbestand und Spezialtatbestand
Der Auffangtatbestand (z. B. § 246 StGB) tritt hinter den spezielleren Tatbestand (z. B. § 242 StGB) zurück, sofern dieser verwirklicht ist.
- 2. Rechtsfolge der Spezialität
Das verdrängte allgemeine Gesetz wird nicht angewendet; es erscheint weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch. Im Urteilstenor wird nur das speziellere Gesetz genannt.
- 3. Sperrwirkung des milderen Gesetzes
Führt das speziellere Gesetz zu einem milderen Ergebnis (z. B. Privilegierung), darf das allgemeine Gesetz nicht zur Strafschärfung herangezogen werden (Umkehrschluss aus dem Günstigkeitsprinzip).
- III. Subsidiarität (lex primaria derogat legi subsidiariae)
Ein Strafgesetz ist subsidiär, wenn es nach seinem Sinn und Zweck oder ausdrücklich nur dann Anwendung finden soll, wenn kein anderes (primäres) Strafgesetz eingreift; das primäre Gesetz verdrängt das subsidiäre.
- 1. Formelle (ausdrückliche) Subsidiarität
Das Gesetz selbst ordnet seine Nachrangigkeit an (z. B. § 246 I StGB: 'wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist'; § 265 StGB; § 316 StGB ggü. §§ 315 ff. StGB).
- 2. Materielle (stillschweigende) Subsidiarität
Aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich die Nachrangigkeit; typisch bei Gefährdungsdelikten gegenüber Verletzungsdelikten (z. B. § 315b StGB tritt hinter § 222 StGB zurück, wenn der Gefährdungserfolg sich im Verletzungserfolg realisiert hat) sowie bei Vorbereitungs- und Versuchstatbeständen gegenüber dem vollendeten Delikt.
- a. Gefährdungsdelikt gegenüber Verletzungsdelikt
Das abstrakte oder konkrete Gefährdungsdelikt tritt zurück, wenn sich die Gefahr im tatbestandlichen Verletzungserfolg desselben Rechtsguts realisiert hat.
- b. Versuch gegenüber Vollendung
Der Versuch (§§ 22, 23 StGB) wird durch die Vollendung konsumiert; er ist als subsidiär anzusehen und tritt im Schuldspruch zurück.
- c. Vorbereitungsdelikt gegenüber Hauptdelikt
Selbstständige Vorbereitungstatbestände (z. B. § 149 StGB) treten hinter das vollendete Hauptdelikt zurück, sofern der Täter identisch ist.
- 3. Rechtsfolge der Subsidiarität
Das subsidiäre Gesetz wird nicht angewendet; es erscheint nicht im Schuldspruch. Zu beachten: Tritt das primäre Gesetz aus prozessualen Gründen nicht zur Anwendung (z. B. Verjährung, Verfahrenshindernis), lebt das subsidiäre Gesetz wieder auf (sog. Wiederaufleben).
- IV. Konsumtion (lex consumens derogat legi consumptae)
Ein Strafgesetz konsumiert ein anderes, wenn der Unrechtsgehalt des konsumierten Gesetzes im konsumierenden Gesetz typischerweise mitenthalten ist, ohne dass ein logisches Spezialitätsverhältnis besteht; Wertungsgesichtspunkte sind maßgeblich.
- 1. Mitbestrafte Vortat (mitbestrafte Begleittat)
Eine Vortat wird konsumiert, wenn sie typischerweise der Vorbereitung oder Ermöglichung der Haupttat dient und ihr Unrecht im Unrecht der Haupttat aufgeht (z. B. Sachbeschädigung § 303 StGB als Begleittat des Einbruchdiebstahls § 243 I 2 Nr. 1 StGB, sofern kein eigenständiger Schaden entsteht).
- a. Voraussetzungen
Typischer Zusammenhang zwischen Vor- und Haupttat; der Unrechtsgehalt der Vortat muss im Strafrahmen der Haupttat bereits berücksichtigt sein; kein eigenständiger, über die Haupttat hinausgehender Schaden.
- b. Grenzen
Übersteigt der Schaden der Vortat den für die Haupttat typischen Rahmen oder werden zusätzliche Rechtsgüter verletzt, entfällt die Konsumtion; Tateinheit (§ 52 StGB) ist dann anzunehmen.
- 2. Mitbestrafte Nachtat (straflose Nachtat)
Eine Nachtat ist straflos, wenn sie lediglich die Sicherung, Verwertung oder den Genuss des durch die Vortat erlangten Vorteils bezweckt, kein neues Rechtsgut verletzt und keinen neuen Schaden anrichtet (z. B. Gebrauch einer gestohlenen Sache durch den Dieb selbst).
- a. Voraussetzungen
Täteridentität; Nachtat richtet sich gegen dasselbe Rechtsgut und denselben Verletzten wie die Vortat; kein weitergehender Schaden; Nachtat dient nur der Ausnutzung des Vortats.
- b. Grenzen
Werden durch die Nachtat neue Rechtsgüter verletzt oder neue Opfer geschädigt (z. B. Weiterveräußerung der gestohlenen Sache: § 259 StGB gegenüber dem Erwerber), ist selbstständige Strafbarkeit anzunehmen.
- 3. Rechtsfolge der Konsumtion
Das konsumierte Gesetz tritt im Schuldspruch zurück; es wird im Tenor nicht genannt. Im Gegensatz zur Spezialität fehlt ein logisches Subordinationsverhältnis; die Verdrängung beruht auf Wertung.
- V. Rechtsfolgen der Gesetzeskonkurrenz im Überblick
- 1. Schuldspruch
Im Urteilstenor wird nur das verdrängende (primäre, speziellere, konsumierende) Gesetz genannt; das verdrängte Gesetz erscheint nicht.
- 2. Strafrahmen
Maßgeblich ist ausschließlich der Strafrahmen des verdrängenden Gesetzes; eine Strafrahmenerweiterung durch das verdrängte Gesetz findet nicht statt.
Entfällt die Anwendbarkeit des verdrängenden Gesetzes (z. B. durch Verjährung, Strafantragsmangel, Freispruch), lebt das verdrängte Gesetz wieder auf, sofern es selbst anwendbar bleibt (h.M.).
- 4. Abgrenzung zur Strafzumessung
Das verdrängte Gesetz darf bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des verdrängenden Gesetzes strafschärfend berücksichtigt werden, soweit es nicht bereits im Strafrahmen zwingend berücksichtigt ist (§ 46 StGB).
- VI. Konkurrenzen und Gesamtergebnis
- 1. Verhältnis der drei Formen zueinander
Spezialität hat Vorrang vor Subsidiarität und Konsumtion; Subsidiarität und Konsumtion stehen gleichrangig nebeneinander und sind nach dem Sinn und Zweck der betroffenen Normen zu bestimmen.
- 2. Darstellung im Gutachten
Im Klausurstil: Zunächst alle einschlägigen Tatbestände prüfen; sodann unter dem Gliederungspunkt 'Konkurrenzen' die Gesetzeskonkurrenz feststellen und das Ergebnis (nur ein Gesetz im Schuldspruch) benennen.