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Preisgefahr

§§ 446, 447 BGB · Zivilrecht

Die Preisgefahr (auch Gegenleistungsgefahr) bezeichnet das Risiko des Käufers, die vereinbarte Gegenleistung (den Kaufpreis) auch dann erbringen zu müssen, wenn die geschuldete Sache zufällig untergeht oder sich verschlechtert, ohne dass eine Partei dies zu vertreten hat. Sie geht beim Kauf grundsätzlich mit Übergabe der Sache oder bei Annahmeverzug des Käufers auf diesen über (§ 446 BGB), beim Versendungskauf grundsätzlich schon mit Übergabe an die Transportperson (§ 447 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf gilt § 447 Abs. 1 BGB nur, wenn der Käufer die Transportperson selbst beauftragt hat und der Unternehmer ihm diese nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB).

Merksatz

Entscheidend ist, wer den wirtschaftlichen Verlust trägt, wenn die Sache ohne Verantwortlichkeit einer Partei verloren geht.

Kaufpreis oder Lieferung?Die Preisgefahr betrifft die Zahlung, die Leistungsgefahr den Anspruch auf Lieferung.
Preisgefahr
Leistungsgefahr
Betroffene Leistung
Kaufpreiszahlung
Lieferung der Kaufsache
Frage nach Sachverlust
Muss der Käufer trotzdem zahlen?
Kann der Käufer noch Lieferung verlangen?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena und Paul handeln beide privat. 1Lena kauft Pauls gebrauchte Gitarre für 300 Euro, zahlbar am nächsten Tag. 3Paul gibt ihr die Gitarre mit nach Hause. 2Noch am selben Abend zerstört dort ein plötzliches Erdbeben die Gitarre, ohne dass Lena oder Paul dies hätten vorhersehen oder verhindern können.

Trifft „Preisgefahr“ hier zu?

„Preisgefahr“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kaufvertrag
    Lena und Paul haben einen Kaufvertrag über die Gitarre geschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Zufälliger Sachverlust oder Sachschaden
    Die Gitarre wird durch ein Naturereignis zerstört, das keine Partei zu vertreten hat.
    erfüllt
  3. 3
    Übergang des Risikos auf den Käufer
    Mit der Übergabe trägt Lena das Risiko und muss trotz der späteren Zerstörung zahlen.
    erfüllt
BFall B

Lena und Paul handeln beide privat. 1Lena kauft Pauls gebrauchte Gitarre für 300 Euro, zahlbar am nächsten Tag. Paul soll ihr die Gitarre erst am nächsten Tag bei der vereinbarten Abholung geben. 2Noch am selben Abend zerstört ein plötzliches Erdbeben die bei Paul aufbewahrte Gitarre, ohne dass Lena oder Paul dies hätten vorhersehen oder verhindern können.

Trifft „Preisgefahr“ hier zu?

„Preisgefahr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Übergang des Risikos auf den Käufer

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kaufvertrag
    Lena und Paul haben einen Kaufvertrag über die Gitarre geschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Zufälliger Sachverlust oder Sachschaden
    Die Gitarre wird durch ein Naturereignis zerstört, das keine Partei zu vertreten hat.
    erfüllt
  3. 3
    Übergang des Risikos auf den Käufer
    Vor der vereinbarten Abholung gab es weder eine Übergabe noch Annahmeverzug, sodass Lena den Kaufpreis nicht zahlen muss.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch beim Verbrauchsgüterkauf wird das Transportrisiko stets schon mit der Übergabe an den Paketdienst dem Käufer zugeordnet.

RichtigHier setzt der vorgezogene Gefahrübergang voraus, dass der Käufer die Transportperson selbst beauftragt und der Unternehmer sie ihm nicht zuvor benannt hat.

Verwechslung

FehlerBei einem Eigentumsvorbehalt soll der Verkäufer die Preisgefahr bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung tragen.

RichtigMaßgeblich ist grundsätzlich die Übergabe der Sache, nicht der Eigentumserwerb oder die Kaufpreiszahlung.

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