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Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

§ 315b StGB

Strafbarkeit gem. § 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Straßenverkehr

        Öffentlicher Straßenverkehr i.S.d. § 315b StGB: tatsächlich öffentlich zugänglicher Verkehrsraum, der dem allgemeinen Fahrzeugverkehr gewidmet ist oder faktisch genutzt wird.

      • b. Tathandlung (§ 315b I Nr. 1–3 StGB)
        • aa. Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen

          Erfasst werden Verkehrsanlagen (Ampeln, Leitplanken, Schilder) und Fahrzeuge; Beschädigen meint jede nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder Funktion.

        • bb. Nr. 2: Hindernisse bereiten

          Jedes Schaffen eines verkehrsfremden Hindernisses auf der Fahrbahn, z.B. Aufschütten von Gegenständen, Spannen von Seilen; Hindernisbegriff ist weit auszulegen.

        • cc. Nr. 3: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff

          Generalklausel: Handlung muss in Gefährlichkeit und Eingriffscharakter den Nr. 1 und 2 gleichwertig sein; h.M. verlangt einen verkehrsfremden Eingriff von außen; bloße Verkehrsverstöße genügen nicht (str.: Mindermeinung lässt auch qualifizierte Verkehrsverstöße genügen, wenn Schädigungsvorsatz hinzutritt – sog. Pervertierung des Fahrzeugs zum Angriffsmittel).

        • dd. Pervertierung des Fahrzeugs (Sonderfall Nr. 3)

          Nach h.M. (BGH) kann auch ein Fahrzeugführer § 315b StGB verwirklichen, wenn er sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig als Angriffsmittel gegen Personen oder Sachen einsetzt (Pervertierung); dann liegt ein verkehrsfremder Eingriff vor, der dem Eingriff von außen gleichsteht.

      • c. Konkrete Gefährdung
        • aa. Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert

          Konkrete Gefahr: Situation, in der der Eintritt des Schadens nur noch vom Zufall abhängt (Beinahe-Unfall genügt). Fremde Sachen von bedeutendem Wert: h.M. ab ca. 750 Euro Verkehrswert.

        • bb. Kausalität und objektive Zurechnung

          Der Eingriff muss für die konkrete Gefahr ursächlich und diese dem Täter objektiv zurechenbar sein.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz bzgl. Tathandlung

        Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der Vornahme des Eingriffs und der Verkehrsbezogenheit.

      • b. Vorsatz bzgl. konkreter Gefährdung

        Mindestens bedingter Vorsatz auch hinsichtlich der konkreten Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte; fehlt dieser, kommt nur § 315b I StGB i.V.m. § 315b V StGB (Fahrlässigkeit bzgl. Gefährdung) in Betracht.

      • c. Absicht oder Wissentlichkeit (§ 315b III StGB, Qualifikation)

        Für die Qualifikation nach § 315b III StGB i.V.m. § 315 III StGB muss der Täter die Gefährdung absichtlich oder wissentlich herbeiführen.

    • 3. Qualifikation gem. § 315b III StGB i.V.m. § 315 III StGB

      Strafschärfung, wenn Täter absichtlich oder wissentlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet; Prüfung nur bei entsprechendem Sachverhalt.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind im Regelfall fernliegend, aber im Einzelfall zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist zu prüfen, ggf. actio libera in causa.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Fehlendes Unrechtsbewusstsein führt bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss, bei Vermeidbarkeit zur fakultativen Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      §§ 33, 35 StGB; im Regelfall nicht einschlägig.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Strafzumessung

      Grundtatbestand § 315b I StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; Qualifikation § 315b III StGB: Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren; minder schwerer Fall § 315b II StGB: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

    • 2. Konkurrenzen

      § 315b StGB tritt im Wege der Spezialität hinter § 315c StGB zurück, wenn ausschließlich ein Verkehrsverstoß vorliegt; bei Pervertierung des Fahrzeugs Idealkonkurrenz mit §§ 211 ff., 223 ff. StGB möglich; § 315b StGB verdrängt § 303 StGB als lex specialis hinsichtlich der Sachgefährdung regelmäßig nicht (Tateinheit möglich).

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