Schemata
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
§ 315b StGBStrafbarkeit gem. § 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Straßenverkehr
Öffentlicher Straßenverkehr i.S.d. § 315b StGB: tatsächlich öffentlich zugänglicher Verkehrsraum, der dem allgemeinen Fahrzeugverkehr gewidmet ist oder faktisch genutzt wird.
- b. Tathandlung (§ 315b I Nr. 1–3 StGB)
- aa. Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen
Erfasst werden Verkehrsanlagen (Ampeln, Leitplanken, Schilder) und Fahrzeuge; Beschädigen meint jede nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder Funktion.
- bb. Nr. 2: Hindernisse bereiten
Jedes Schaffen eines verkehrsfremden Hindernisses auf der Fahrbahn, z.B. Aufschütten von Gegenständen, Spannen von Seilen; Hindernisbegriff ist weit auszulegen.
- cc. Nr. 3: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff
Generalklausel: Handlung muss in Gefährlichkeit und Eingriffscharakter den Nr. 1 und 2 gleichwertig sein; h.M. verlangt einen verkehrsfremden Eingriff von außen; bloße Verkehrsverstöße genügen nicht (str.: Mindermeinung lässt auch qualifizierte Verkehrsverstöße genügen, wenn Schädigungsvorsatz hinzutritt – sog. Pervertierung des Fahrzeugs zum Angriffsmittel).
- dd. Pervertierung des Fahrzeugs (Sonderfall Nr. 3)
Nach h.M. (BGH) kann auch ein Fahrzeugführer § 315b StGB verwirklichen, wenn er sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig als Angriffsmittel gegen Personen oder Sachen einsetzt (Pervertierung); dann liegt ein verkehrsfremder Eingriff vor, der dem Eingriff von außen gleichsteht.
- c. Konkrete Gefährdung
- aa. Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
Konkrete Gefahr: Situation, in der der Eintritt des Schadens nur noch vom Zufall abhängt (Beinahe-Unfall genügt). Fremde Sachen von bedeutendem Wert: h.M. ab ca. 750 Euro Verkehrswert.
- bb. Kausalität und objektive Zurechnung
Der Eingriff muss für die konkrete Gefahr ursächlich und diese dem Täter objektiv zurechenbar sein.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz bzgl. Tathandlung
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der Vornahme des Eingriffs und der Verkehrsbezogenheit.
- b. Vorsatz bzgl. konkreter Gefährdung
Mindestens bedingter Vorsatz auch hinsichtlich der konkreten Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte; fehlt dieser, kommt nur § 315b I StGB i.V.m. § 315b V StGB (Fahrlässigkeit bzgl. Gefährdung) in Betracht.
- c. Absicht oder Wissentlichkeit (§ 315b III StGB, Qualifikation)
Für die Qualifikation nach § 315b III StGB i.V.m. § 315 III StGB muss der Täter die Gefährdung absichtlich oder wissentlich herbeiführen.
- 3. Qualifikation gem. § 315b III StGB i.V.m. § 315 III StGB
Strafschärfung, wenn Täter absichtlich oder wissentlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet; Prüfung nur bei entsprechendem Sachverhalt.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind im Regelfall fernliegend, aber im Einzelfall zu prüfen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist zu prüfen, ggf. actio libera in causa.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Fehlendes Unrechtsbewusstsein führt bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss, bei Vermeidbarkeit zur fakultativen Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
§§ 33, 35 StGB; im Regelfall nicht einschlägig.
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Strafzumessung
Grundtatbestand § 315b I StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; Qualifikation § 315b III StGB: Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren; minder schwerer Fall § 315b II StGB: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.
- 2. Konkurrenzen
§ 315b StGB tritt im Wege der Spezialität hinter § 315c StGB zurück, wenn ausschließlich ein Verkehrsverstoß vorliegt; bei Pervertierung des Fahrzeugs Idealkonkurrenz mit §§ 211 ff., 223 ff. StGB möglich; § 315b StGB verdrängt § 303 StGB als lex specialis hinsichtlich der Sachgefährdung regelmäßig nicht (Tateinheit möglich).