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Gefährdungshaftung im Straßenverkehr

§ 7 StVG

Anspruch des Geschädigten gegen den Halter auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG

  • I. Haltereigenschaft des Anspruchsgegners

    Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (h.M.: wirtschaftliche Betrachtung, nicht formale Zulassung).

  • II. Kraftfahrzeug oder Anhänger

    Kraftfahrzeug i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG ist ein durch Maschinenkraft bewegtes, nicht schienengebundenes Landfahrzeug.

  • III. Beim Betrieb des Kraftfahrzeugs

    Nach der verkehrstechnischen Auffassung (h.M.) ist ein Fahrzeug in Betrieb, solange es im Verkehr eingesetzt wird und seine Fahrbereitschaft fortbesteht; nach der maschinentechnischen Mindermeinung nur bei laufendem Motor. Maßgeblich ist, ob sich die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr in dem Schadensereignis realisiert hat.

  • IV. Verletzung eines geschützten Rechtsguts

    § 7 Abs. 1 StVG schützt Leben, Körper, Gesundheit und Sachen (Eigentum) einer anderen Person.

    • 1. Person (Leben, Körper, Gesundheit)
    • 2. Sache

      Körperlicher Gegenstand i.S.d. § 90 BGB; Sache muss einer anderen Person gehören.

  • V. Kein Ausschluss der Haftung
    • 1. Kein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG)

      Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch bei äußerster möglicher Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden konnte.

    • 2. Kein Schwarzfahren (§ 7 Abs. 3 StVG)

      Die Haftung des Halters entfällt, wenn das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt wurde, es sei denn, der Halter hat die Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht.

    • 3. Kein Haftungsausschluss durch Vereinbarung (§ 8a StVG)

      Vertragliche Haftungsausschlüsse sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen zulässig.

  • VI. Haftungsumfang und Haftungshöchstgrenzen
    • 1. Personenschäden (§ 12 StVG)

      Haftungshöchstbetrag bei Tötung oder Verletzung von Menschen: 5 Mio. Euro je Schadensereignis; bei Verrentung 300.000 Euro Jahresrente.

    • 2. Sachschäden (§ 12 StVG)

      Haftungshöchstbetrag für Sachschäden: 1 Mio. Euro je Schadensereignis.

    • 3. Ausnahme: Haftungsausschluss bei Sachschäden (§ 8 Nr. 1 StVG)

      Bei Sachschäden ist die Haftung ausgeschlossen, wenn die beschädigte Sache durch das Fahrzeug befördert wurde.

  • VII. Mitverschulden / Betriebsgefahr des Geschädigten (§ 9 StVG, § 254 BGB)

    Hat der Verletzte bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, ist § 254 BGB entsprechend anzuwenden. Bei Fahrzeugen ist auch die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs des Geschädigten zu berücksichtigen (§ 17 StVG analog).

  • VIII. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität

    Der Schaden bestimmt sich nach §§ 249 ff. BGB (Naturalrestitution, Geldersatz). Haftungsausfüllende Kausalität: Der eingetretene Schaden muss auf der Rechtsgutsverletzung beruhen (Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweckzusammenhang).

    • 1. Personenschaden

      Heilungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB), Unterhaltsschaden (§ 10 StVG).

    • 2. Sachschaden

      Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Nutzungsausfall, merkantiler Minderwert.

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