Definitionen
Erfüllungstheorie
§ 362 BGB · ZivilrechtNach der Erfüllungstheorie tritt Erfüllung einer Verbindlichkeit gemäß § 362 Abs. 1 BGB ein, wenn die geschuldete Leistung an den empfangszuständigen Gläubiger bewirkt wird, d.h. wenn die Leistungshandlung vorgenommen wird und der Leistungserfolg (die Befriedigung des Gläubigerinteresses) tatsächlich eintritt, ohne dass es auf eine gesonderte Einigung der Parteien über das Erlöschen der Forderung ankommt.
Entscheidend ist der geschuldete Leistungserfolg, nicht eine zusätzliche Vereinbarung über das Erlöschen der Forderung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die volljährige Lea hat Ben ihr Fahrrad für 100 Euro verkauft und bereits übergeben. Ben gibt Lea einen 100-Euro-Schein; beide sind sich einig, dass der Schein nun Lea gehört. Eine zusätzliche Vereinbarung über das Ende der Zahlungspflicht treffen sie nicht.
Trifft „Erfüllungstheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEmpfangszuständigkeit des GläubigersLea ist als volljährige Gläubigerin zur Entgegennahme der Zahlung berechtigt.
- 2erfülltVornahme der LeistungshandlungBen nimmt die zur Barzahlung erforderliche Übergabe des Geldes vor.
- 3erfülltTatsächlicher Eintritt des LeistungserfolgsLea erhält Besitz und Eigentum am geschuldeten Geldbetrag.
- 4erfülltKeine gesonderte Erlöschenseinigung erforderlichDie fehlende zusätzliche Vereinbarung hindert die Erfüllung nicht.
Die 15-jährige Lea hat Ben ihr Fahrrad für 100 Euro verkauft und bereits übergeben. Ihre Eltern haben dem Verkauf und der Übergabe des Fahrrads zugestimmt, Ben aber ausdrücklich angewiesen, den Kaufpreis nur an sie zu zahlen. Ben gibt Lea einen 100-Euro-Schein; beide sind sich einig, dass der Schein nun Lea gehört. Eine zusätzliche Vereinbarung über das Ende der Zahlungspflicht treffen sie nicht.
Trifft „Erfüllungstheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEmpfangszuständigkeit des GläubigersDer minderjährigen Lea fehlt ohne die entsprechende Zustimmung ihrer Eltern die Empfangszuständigkeit.
- 2erfülltVornahme der LeistungshandlungBen nimmt die zur Barzahlung erforderliche Übergabe des Geldes vor.
- 3erfülltTatsächlicher Eintritt des LeistungserfolgsLea erhält Besitz und Eigentum am Geld, da der Eigentumserwerb für sie lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
- 4erfülltKeine gesonderte Erlöschenseinigung erforderlichEine zusätzliche Erlöschenseinigung wäre auch hier nicht erforderlich; es fehlt allein die Empfangszuständigkeit.
Typische Fehler
FehlerDie Zahlung an einen minderjährigen Gläubiger wird allein wegen dessen Eigentumserwerbs am Geld als Erfüllung behandelt.
RichtigZusätzlich muss der Gläubiger empfangszuständig sein; der wirksame Eigentumserwerb am Geld genügt dafür nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema