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Erfüllungstheorie

§ 362 BGB · Zivilrecht

Nach der Erfüllungstheorie tritt Erfüllung einer Verbindlichkeit gemäß § 362 Abs. 1 BGB ein, wenn die geschuldete Leistung an den empfangszuständigen Gläubiger bewirkt wird, d.h. wenn die Leistungshandlung vorgenommen wird und der Leistungserfolg (die Befriedigung des Gläubigerinteresses) tatsächlich eintritt, ohne dass es auf eine gesonderte Einigung der Parteien über das Erlöschen der Forderung ankommt.

Merksatz

Entscheidend ist der geschuldete Leistungserfolg, nicht eine zusätzliche Vereinbarung über das Erlöschen der Forderung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die volljährige Lea hat Ben ihr Fahrrad für 100 Euro verkauft und bereits übergeben. Ben gibt Lea einen 100-Euro-Schein; beide sind sich einig, dass der Schein nun Lea gehört. Eine zusätzliche Vereinbarung über das Ende der Zahlungspflicht treffen sie nicht.

Trifft „Erfüllungstheorie“ hier zu?

„Erfüllungstheorie“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Empfangszuständigkeit des Gläubigers
    Lea ist als volljährige Gläubigerin zur Entgegennahme der Zahlung berechtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Vornahme der Leistungshandlung
    Ben nimmt die zur Barzahlung erforderliche Übergabe des Geldes vor.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächlicher Eintritt des Leistungserfolgs
    Lea erhält Besitz und Eigentum am geschuldeten Geldbetrag.
    erfüllt
  4. 4
    Keine gesonderte Erlöschenseinigung erforderlich
    Die fehlende zusätzliche Vereinbarung hindert die Erfüllung nicht.
    erfüllt
BFall B

Die 15-jährige Lea hat Ben ihr Fahrrad für 100 Euro verkauft und bereits übergeben. Ihre Eltern haben dem Verkauf und der Übergabe des Fahrrads zugestimmt, Ben aber ausdrücklich angewiesen, den Kaufpreis nur an sie zu zahlen. Ben gibt Lea einen 100-Euro-Schein; beide sind sich einig, dass der Schein nun Lea gehört. Eine zusätzliche Vereinbarung über das Ende der Zahlungspflicht treffen sie nicht.

Trifft „Erfüllungstheorie“ hier zu?

„Erfüllungstheorie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Empfangszuständigkeit des Gläubigers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Empfangszuständigkeit des Gläubigers
    Der minderjährigen Lea fehlt ohne die entsprechende Zustimmung ihrer Eltern die Empfangszuständigkeit.
    fehlt
  2. 2
    Vornahme der Leistungshandlung
    Ben nimmt die zur Barzahlung erforderliche Übergabe des Geldes vor.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächlicher Eintritt des Leistungserfolgs
    Lea erhält Besitz und Eigentum am Geld, da der Eigentumserwerb für sie lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
    erfüllt
  4. 4
    Keine gesonderte Erlöschenseinigung erforderlich
    Eine zusätzliche Erlöschenseinigung wäre auch hier nicht erforderlich; es fehlt allein die Empfangszuständigkeit.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Zahlung an einen minderjährigen Gläubiger wird allein wegen dessen Eigentumserwerbs am Geld als Erfüllung behandelt.

RichtigZusätzlich muss der Gläubiger empfangszuständig sein; der wirksame Eigentumserwerb am Geld genügt dafür nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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