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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

§ 40 VwGO

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. § 40 I 1 VwGO

  • Vorrangige Prüfung: Spezialgesetze (z.B. § 33 FGO, § 51 SGG, § 2 ArbGG) können den Rechtsweg abweichend regeln; liegt eine solche Sonderzuweisung vor, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

  • II. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

    Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören, d.h. ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten (modifizierte Subjektstheorie, h.M.).

    Abgrenzung: Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten fallen unter § 13 GVG; maßgeblich ist das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.

    • 1. Bestimmung der streitentscheidenden Norm

      Es kommt auf die Normen an, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt bzw. die den Beklagten verpflichten; nicht auf die Rechtsfolge oder die Parteien allein.

    • 2. Abgrenzungstheorien im Überblick
      • a. Interessentheorie

        Öffentliches Recht dient dem Allgemeininteresse, Privatrecht dem Individualinteresse; heute als alleiniges Kriterium abgelehnt.

      • b. Subordinationstheorie

        Öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht; unzureichend bei fiskalischem Handeln.

      • c. Modifizierte Subjektstheorie (h.M.)

        Öffentliches Recht, wenn die Norm ausschließlich einen Hoheitsträger als solchen berechtigt oder verpflichtet (Sonderrechtstheorie); maßgebliches Kriterium in Rspr. und Lit.

    • 3. Sonderfälle
      • Bei staatlicher Leistungsverwaltung: Ob-Entscheidung (Zulassung) ist öffentlich-rechtlich; Wie-Ausgestaltung (Vertrag) kann privatrechtlich sein.

      • Rein vermögensverwaltende Tätigkeit des Staates (z.B. Kauf von Büromaterial) ist privatrechtlich; Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten.

      • Handelt ein Beliehener in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlich.

      • d. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

        Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG) sind öffentlich-rechtlich, § 40 I 1 VwGO i.V.m. § 54 VwVfG.

  • III. Nichtverfassungsrechtlicher Art

    Die Streitigkeit darf nicht verfassungsrechtlicher Art sein, d.h. nicht unmittelbar Verfassungsorgane oder Verfassungsrechtsverhältnisse betreffen (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit, h.M.).

    Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen über Verfassungsrecht fallen unter die Zuständigkeit des BVerfG (Art. 94 GG) oder der Landesverfassungsgerichte; sie sind dem Verwaltungsrechtsweg entzogen.

    • 1. Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

      Erforderlich ist, dass sowohl die Beteiligten Verfassungsorgane (oder ihnen gleichgestellte Stellen) sind als auch der Streitgegenstand unmittelbar Verfassungsrecht betrifft; fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

    • 2. Abgrenzung: Verwaltung vollzieht Verfassungsrecht

      Vollzieht die Verwaltung lediglich einfaches Recht, das seinerseits auf Verfassungsrecht beruht, ist die Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; der Verwaltungsrechtsweg bleibt eröffnet.

  • Aufdrängende Sonderzuweisungen (z.B. § 126 BRRG, § 54 BeamtStG) weisen bestimmte Streitigkeiten ausdrücklich dem Verwaltungsrechtsweg zu, auch wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 40 I 1 VwGO zweifelhaft sein könnten; sie sind vorrangig zu beachten.

  • V. Ergebnis

    Liegen die Voraussetzungen der §§ I–IV vor und greift keine abdrängende Sonderzuweisung ein, ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet.

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