Schemata
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
§ 40 VwGOEröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. § 40 I 1 VwGO
- I. Keine abdrängende Sonderzuweisung
Vorrangige Prüfung: Spezialgesetze (z.B. § 33 FGO, § 51 SGG, § 2 ArbGG) können den Rechtsweg abweichend regeln; liegt eine solche Sonderzuweisung vor, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
- II. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören, d.h. ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten (modifizierte Subjektstheorie, h.M.).
Abgrenzung: Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten fallen unter § 13 GVG; maßgeblich ist das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
- 1. Bestimmung der streitentscheidenden Norm
Es kommt auf die Normen an, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt bzw. die den Beklagten verpflichten; nicht auf die Rechtsfolge oder die Parteien allein.
- 2. Abgrenzungstheorien im Überblick
- a. Interessentheorie
Öffentliches Recht dient dem Allgemeininteresse, Privatrecht dem Individualinteresse; heute als alleiniges Kriterium abgelehnt.
- b. Subordinationstheorie
Öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht; unzureichend bei fiskalischem Handeln.
- c. Modifizierte Subjektstheorie (h.M.)
Öffentliches Recht, wenn die Norm ausschließlich einen Hoheitsträger als solchen berechtigt oder verpflichtet (Sonderrechtstheorie); maßgebliches Kriterium in Rspr. und Lit.
- 3. Sonderfälle
Bei staatlicher Leistungsverwaltung: Ob-Entscheidung (Zulassung) ist öffentlich-rechtlich; Wie-Ausgestaltung (Vertrag) kann privatrechtlich sein.
Rein vermögensverwaltende Tätigkeit des Staates (z.B. Kauf von Büromaterial) ist privatrechtlich; Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten.
- c. Beleihung
Handelt ein Beliehener in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlich.
- d. Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG) sind öffentlich-rechtlich, § 40 I 1 VwGO i.V.m. § 54 VwVfG.
- III. Nichtverfassungsrechtlicher Art
Die Streitigkeit darf nicht verfassungsrechtlicher Art sein, d.h. nicht unmittelbar Verfassungsorgane oder Verfassungsrechtsverhältnisse betreffen (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit, h.M.).
Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen über Verfassungsrecht fallen unter die Zuständigkeit des BVerfG (Art. 94 GG) oder der Landesverfassungsgerichte; sie sind dem Verwaltungsrechtsweg entzogen.
- 1. Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
Erforderlich ist, dass sowohl die Beteiligten Verfassungsorgane (oder ihnen gleichgestellte Stellen) sind als auch der Streitgegenstand unmittelbar Verfassungsrecht betrifft; fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
- 2. Abgrenzung: Verwaltung vollzieht Verfassungsrecht
Vollzieht die Verwaltung lediglich einfaches Recht, das seinerseits auf Verfassungsrecht beruht, ist die Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; der Verwaltungsrechtsweg bleibt eröffnet.
- IV. Keine aufdrängende Sonderzuweisung
Aufdrängende Sonderzuweisungen (z.B. § 126 BRRG, § 54 BeamtStG) weisen bestimmte Streitigkeiten ausdrücklich dem Verwaltungsrechtsweg zu, auch wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 40 I 1 VwGO zweifelhaft sein könnten; sie sind vorrangig zu beachten.
- V. Ergebnis
Liegen die Voraussetzungen der §§ I–IV vor und greift keine abdrängende Sonderzuweisung ein, ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet.