Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen

Hinterlegung

§ 372 BGB · Zivilrecht

Die Hinterlegung ist die Leistung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Urkunden sowie von Kostbarkeiten bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle (Hinterlegungsstelle) durch den Schuldner für den Gläubiger, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist oder der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann (§ 372 BGB). Bei ausgeschlossener Rücknahme hat sie nach § 378 BGB schuldbefreiende Wirkung; andernfalls kann der Schuldner den Gläubiger nach § 379 Abs. 1 BGB auf die hinterlegte Sache verweisen.

Merksatz

Die bloße Abgabe genügt nicht zur Schuldbefreiung; entscheidend ist der Ausschluss der Rücknahme.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben schuldet Anna 500 Euro aus einem Darlehen, die er vereinbarungsgemäß heute in bar bei ihr zurückzahlen soll. Er bietet ihr dort zur vereinbarten Zeit die 500 Euro vollständig an, doch Anna verweigert ohne Grund die Annahme. Ben zahlt das Geld bei der dafür zuständigen staatlichen Stelle ein, damit es dort für Anna verwahrt wird.

Trifft „Hinterlegung“ hier zu?

„Hinterlegung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hinterlegungsfähiger Gegenstand
    Bargeld gehört zu den hinterlegungsfähigen Gegenständen.
    erfüllt
  2. 2
    Leistung bei einer bestimmten öffentlichen Stelle
    Die Einzahlung erfolgt bei der für die Hinterlegung bestimmten öffentlichen Stelle.
    erfüllt
  3. 3
    Leistung durch den Schuldner für den Gläubiger
    Ben leistet als Darlehensschuldner für seine Gläubigerin Anna.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzlicher Hinterlegungsgrund
    Anna gerät durch die Ablehnung der ordnungsgemäß angebotenen Zahlung in Annahmeverzug.
    erfüllt
BFall B

Ben schuldet Anna 500 Euro aus einem Darlehen, die er vereinbarungsgemäß heute in bar bei ihr zurückzahlen soll. Er bietet ihr dort zur vereinbarten Zeit die 500 Euro vollständig an, doch Anna verweigert ohne Grund die Annahme. Ben übergibt das Geld seinem Nachbarn, damit dieser es für Anna aufbewahrt.

Trifft „Hinterlegung“ hier zu?

„Hinterlegung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Leistung bei einer bestimmten öffentlichen Stelle

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hinterlegungsfähiger Gegenstand
    Bargeld gehört zu den hinterlegungsfähigen Gegenständen.
    erfüllt
  2. 2
    Leistung bei einer bestimmten öffentlichen Stelle
    Der Nachbar ist keine für die Hinterlegung bestimmte öffentliche Stelle.
    fehlt
  3. 3
    Leistung durch den Schuldner für den Gläubiger
    Ben gibt das Geld als Darlehensschuldner zur Verwahrung für seine Gläubigerin Anna ab.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzlicher Hinterlegungsgrund
    Anna befindet sich trotz der ungeeigneten Verwahrungsstelle im Annahmeverzug.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede bewegliche Sache wird als hinterlegungsfähig behandelt.

RichtigNach § 372 BGB kommen nur Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten in Betracht.

Voraussetzung vergessen

FehlerAls Hinterlegungsgrund wird ausschließlich Annahmeverzug geprüft.

RichtigAuch andere Hindernisse in der Person des Gläubigers oder eine nicht fahrlässig verursachte Ungewissheit über dessen Person können die Hinterlegung rechtfertigen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.