Definitionen
Hinterlegung
§ 372 BGB · ZivilrechtDie Hinterlegung ist die Leistung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Urkunden sowie von Kostbarkeiten bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle (Hinterlegungsstelle) durch den Schuldner für den Gläubiger, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist oder der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann (§ 372 BGB). Bei ausgeschlossener Rücknahme hat sie nach § 378 BGB schuldbefreiende Wirkung; andernfalls kann der Schuldner den Gläubiger nach § 379 Abs. 1 BGB auf die hinterlegte Sache verweisen.
Die bloße Abgabe genügt nicht zur Schuldbefreiung; entscheidend ist der Ausschluss der Rücknahme.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben schuldet Anna 500 Euro aus einem Darlehen, die er vereinbarungsgemäß heute in bar bei ihr zurückzahlen soll. Er bietet ihr dort zur vereinbarten Zeit die 500 Euro vollständig an, doch Anna verweigert ohne Grund die Annahme. Ben zahlt das Geld bei der dafür zuständigen staatlichen Stelle ein, damit es dort für Anna verwahrt wird.
Trifft „Hinterlegung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHinterlegungsfähiger GegenstandBargeld gehört zu den hinterlegungsfähigen Gegenständen.
- 2erfülltLeistung bei einer bestimmten öffentlichen StelleDie Einzahlung erfolgt bei der für die Hinterlegung bestimmten öffentlichen Stelle.
- 3erfülltLeistung durch den Schuldner für den GläubigerBen leistet als Darlehensschuldner für seine Gläubigerin Anna.
- 4erfülltGesetzlicher HinterlegungsgrundAnna gerät durch die Ablehnung der ordnungsgemäß angebotenen Zahlung in Annahmeverzug.
Ben schuldet Anna 500 Euro aus einem Darlehen, die er vereinbarungsgemäß heute in bar bei ihr zurückzahlen soll. Er bietet ihr dort zur vereinbarten Zeit die 500 Euro vollständig an, doch Anna verweigert ohne Grund die Annahme. Ben übergibt das Geld seinem Nachbarn, damit dieser es für Anna aufbewahrt.
Trifft „Hinterlegung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHinterlegungsfähiger GegenstandBargeld gehört zu den hinterlegungsfähigen Gegenständen.
- 2fehltLeistung bei einer bestimmten öffentlichen StelleDer Nachbar ist keine für die Hinterlegung bestimmte öffentliche Stelle.
- 3erfülltLeistung durch den Schuldner für den GläubigerBen gibt das Geld als Darlehensschuldner zur Verwahrung für seine Gläubigerin Anna ab.
- 4erfülltGesetzlicher HinterlegungsgrundAnna befindet sich trotz der ungeeigneten Verwahrungsstelle im Annahmeverzug.
Typische Fehler
FehlerJede bewegliche Sache wird als hinterlegungsfähig behandelt.
RichtigNach § 372 BGB kommen nur Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten in Betracht.
FehlerAls Hinterlegungsgrund wird ausschließlich Annahmeverzug geprüft.
RichtigAuch andere Hindernisse in der Person des Gläubigers oder eine nicht fahrlässig verursachte Ungewissheit über dessen Person können die Hinterlegung rechtfertigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata