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Erpresserischer Menschenraub

§ 239a StGB

Strafbarkeit des T gem. § 239a I StGB (Erpresserischer Menschenraub)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Entführen: Verbringen des Opfers an einen anderen Ort gegen dessen Willen unter Aufhebung der bisherigen Bewegungsfreiheit. Sichbemächtigen: Erlangung der physischen Herrschaft über das Opfer an dessen Aufenthaltsort.

      • b. Mensch als Tatobjekt

        Jede lebende natürliche Person; Identität des Opfers ist unerheblich.

      • c. Absicht der Erpressung (Finalzusammenhang)

        T muss die Entführung/Bemächtigung vornehmen, um die Sorge des Opfers oder eines Dritten um das Wohl des Opfers zur Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen. Erforderlich ist ein finaler Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und beabsichtigter Erpressung; bloße Gleichzeitigkeit genügt nicht.

      • d. Ausnutzungsabsicht

        T muss beabsichtigen, die durch die Bemächtigungslage erzeugte Sorge um das Wohl des Opfers als Nötigungsmittel gegenüber dem Opfer selbst oder einem Dritten einzusetzen. Str.: Nach h.M. genügt es, dass T die Lage ausnutzen will; ein bereits gefasster konkreter Erpressungsplan ist nicht erforderlich.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

      • b. Erpressungsabsicht (dolus directus 1. Grades)

        T muss mit dem Ziel handeln, durch Ausnutzung der Bemächtigungslage eine Erpressung zu begehen; Absicht im Sinne zielgerichteten Wollens erforderlich.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind regelmäßig fernliegend.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20 StGB; volle Schuldfähigkeit wird vermutet, bei Anhaltspunkten für §§ 20, 21 StGB ist zu prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB; Verbotsirrtum bei § 239a StGB praktisch ausgeschlossen.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      § 35 StGB (entschuldigender Notstand) theoretisch denkbar, praktisch fernliegend.

  • IV. Strafzumessung / Qualifikationen und Privilegierungen
    • 1. Regelstrafe § 239a I StGB

      Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

    • 2. Minder schwerer Fall § 239a II StGB

      Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; bei erheblich verminderter Schuld oder sonstigen strafmildernden Umständen.

    • 3. Qualifikation § 239a III StGB – Todesfolge

      Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe, wenn T den Tod des Opfers wenigstens leichtfertig verursacht (erfolgsqualifiziertes Delikt, § 18 StGB).

    • 4. Tätige Reue § 239a IV StGB

      Strafmilderung oder Absehen von Strafe möglich, wenn T das Opfer freiwillig freilässt, ohne dass die erstrebte Leistung gewährt wurde, und das Opfer in seinen Lebensbereich zurückgelangt.

  • V. Konkurrenzen
    • 1. Verhältnis zu § 239 StGB (Freiheitsberaubung)

      § 239 StGB tritt als subsidiäres Delikt hinter § 239a StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz/Spezialität).

    • 2. Verhältnis zu § 253 StGB (Erpressung)

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit der vollendeten Erpressung ist möglich, da § 239a StGB bereits im Vorbereitungsstadium der Erpressung vollendet ist.

    • 3. Verhältnis zu § 240 StGB (Nötigung)

      § 240 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.

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