Definitionen
Leistungserfolg
§ 362 BGB · ZivilrechtDer Leistungserfolg ist das durch die Leistungshandlung des Schuldners herbeizuführende Ergebnis, das den Inhalt der geschuldeten Leistung ausmacht und mit dessen Eintritt die Leistungspflicht des Schuldners erlischt.
Entscheidend ist das geschuldete Ergebnis, nicht allein die darauf gerichtete Handlung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna schuldet Ben aus einem Darlehen 200 Euro. Beide haben eine Zahlung auf Bens Konto vereinbart. 1Anna beauftragt ihre Bank mit der Überweisung. 2Die 200 Euro werden Bens Konto endgültig gutgeschrieben, und Ben kann frei darüber verfügen.
Trifft „Leistungserfolg“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDurch eine Leistungshandlung herbeizuführendes ErgebnisDer Überweisungsauftrag ist darauf gerichtet, eine Gutschrift auf Bens Konto herbeizuführen.
- 2erfülltVerwirklichung des geschuldeten LeistungsinhaltsMit der endgültigen und verfügbaren Gutschrift hat Ben den geschuldeten Geldbetrag erhalten.
Anna schuldet Ben aus einem Darlehen 200 Euro. Beide haben eine Zahlung auf Bens Konto vereinbart. 1Anna beauftragt ihre Bank mit der Überweisung. Die Bank bucht die 200 Euro von Annas Konto ab, aber auf Bens Konto ist noch nichts eingegangen.
Trifft „Leistungserfolg“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDurch eine Leistungshandlung herbeizuführendes ErgebnisDer Überweisungsauftrag ist darauf gerichtet, eine Gutschrift auf Bens Konto herbeizuführen.
- 2fehltVerwirklichung des geschuldeten LeistungsinhaltsDie Belastung von Annas Konto genügt nicht, weil Ben den geschuldeten Geldbetrag noch nicht erhalten hat.
Typische Fehler
FehlerAus der Erfüllung einer einzelnen Leistungspflicht das Erlöschen des gesamten Vertragsverhältnisses ableiten.
RichtigErfüllung lässt die betreffende Leistungspflicht erlöschen, nicht notwendig sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema