Schemata
Error in persona vel objecto
StGBStrafbarkeit des T wegen error in persona vel objecto (Verwechslung des Tatobjekts) gem. §§ 211, 212 StGB (exemplarisch: vorsätzliches Tötungsdelikt)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Taterfolg: Tod eines Menschen
Ein Mensch muss tatsächlich zu Tode gekommen sein; maßgeblich ist das tatsächlich getroffene Opfer, nicht das vom Täter ins Auge gefasste Zielobjekt.
- b. Tathandlung: Töten
Jede Handlung, die den Tod des tatsächlich getroffenen Opfers kausal herbeiführt.
- c. Kausalität
Conditio-sine-qua-non-Formel: Die Handlung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele.
Der Erfolg muss die Realisierung einer vom Täter geschaffenen rechtlich missbilligten Gefahr sein; beim error in persona regelmäßig unproblematisch, da die Gefahr sich am tatsächlich getroffenen Opfer realisiert.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz bezüglich des tatsächlich getroffenen Opfers
- aa. Grundsatz: Unbeachtlichkeit des error in persona
Der error in persona vel objecto ist grundsätzlich unbeachtlich, wenn das tatsächlich getroffene Opfer und das vorgestellte Zielobjekt rechtlich gleichwertig (kongruent) sind; der Vorsatz wird auf das tatsächlich getroffene Opfer erstreckt, da der Täter einen Menschen töten wollte und einen Menschen getötet hat (h.M.).
- bb. Ausnahme: Ungleichwertigkeit der Tatobjekte
Sind die Tatobjekte rechtlich nicht gleichwertig (z.B. Verwechslung Mensch/Tier), entfällt der Vorsatz bezüglich des tatsächlich getroffenen Objekts; es kommt Versuch am vorgestellten Objekt und fahrlässige Tat am tatsächlich getroffenen Objekt in Betracht.
- b. Abgrenzung zum aberratio ictus
Beim error in persona irrt der Täter über die Identität des Opfers, trifft aber das von ihm unmittelbar anvisierten Objekt; beim aberratio ictus weicht der Kausalverlauf ab und ein anderes als das anvisierte Objekt wird getroffen. Nur beim aberratio ictus ist der Vorsatz nach h.M. stets unbeachtlich (Versuch + Fahrlässigkeit).
- c. Mordmerkmale (§ 211 StGB), soweit einschlägig
Subjektive Mordmerkmale (z.B. Heimtücke, niedrige Beweggründe) sind am tatsächlich verwirklichten Geschehen zu messen; Irrtum über Identität des Opfers lässt subjektive Merkmale grundsätzlich unberührt, sofern sie sich auf das tatsächlich getroffene Opfer beziehen.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind gesondert zu prüfen, liegen beim error in persona regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; keine Besonderheiten durch den error in persona.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Kein Verbotsirrtum allein aufgrund der Personenverwechslung; der Täter weiß, dass er tötet.
- 3. Entschuldigungsgründe
§§ 33, 35 StGB; keine spezifischen Besonderheiten durch den error in persona.
- IV. Konkurrenzen und Ergebnis
- 1. Vollendetes Delikt am tatsächlich getroffenen Opfer
Bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte: vollendetes Tötungsdelikt (§ 212 bzw. § 211 StGB) am tatsächlich getroffenen Opfer.
- 2. Versuch am vorgestellten Opfer
Das vorgestellte Opfer ist unverletzt geblieben; ein Versuch am vorgestellten Opfer scheidet nach h.M. aus, da der Täter seinen Tatentschluss vollständig umgesetzt hat und kein eigenständiger Versuchsunwert verbleibt.
- 3. Sonderfall Ungleichwertigkeit
Versuch bezüglich des vorgestellten Objekts (§§ 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit fahrlässiger Tat bezüglich des tatsächlich getroffenen Objekts, sofern Fahrlässigkeitstatbestand existiert.