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Error in persona vel objecto

StGB

Strafbarkeit des T wegen error in persona vel objecto (Verwechslung des Tatobjekts) gem. §§ 211, 212 StGB (exemplarisch: vorsätzliches Tötungsdelikt)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Taterfolg: Tod eines Menschen

        Ein Mensch muss tatsächlich zu Tode gekommen sein; maßgeblich ist das tatsächlich getroffene Opfer, nicht das vom Täter ins Auge gefasste Zielobjekt.

      • b. Tathandlung: Töten

        Jede Handlung, die den Tod des tatsächlich getroffenen Opfers kausal herbeiführt.

      • c. Kausalität

        Conditio-sine-qua-non-Formel: Die Handlung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele.

      • Der Erfolg muss die Realisierung einer vom Täter geschaffenen rechtlich missbilligten Gefahr sein; beim error in persona regelmäßig unproblematisch, da die Gefahr sich am tatsächlich getroffenen Opfer realisiert.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz bezüglich des tatsächlich getroffenen Opfers
        • aa. Grundsatz: Unbeachtlichkeit des error in persona

          Der error in persona vel objecto ist grundsätzlich unbeachtlich, wenn das tatsächlich getroffene Opfer und das vorgestellte Zielobjekt rechtlich gleichwertig (kongruent) sind; der Vorsatz wird auf das tatsächlich getroffene Opfer erstreckt, da der Täter einen Menschen töten wollte und einen Menschen getötet hat (h.M.).

        • bb. Ausnahme: Ungleichwertigkeit der Tatobjekte

          Sind die Tatobjekte rechtlich nicht gleichwertig (z.B. Verwechslung Mensch/Tier), entfällt der Vorsatz bezüglich des tatsächlich getroffenen Objekts; es kommt Versuch am vorgestellten Objekt und fahrlässige Tat am tatsächlich getroffenen Objekt in Betracht.

      • b. Abgrenzung zum aberratio ictus

        Beim error in persona irrt der Täter über die Identität des Opfers, trifft aber das von ihm unmittelbar anvisierten Objekt; beim aberratio ictus weicht der Kausalverlauf ab und ein anderes als das anvisierte Objekt wird getroffen. Nur beim aberratio ictus ist der Vorsatz nach h.M. stets unbeachtlich (Versuch + Fahrlässigkeit).

      • c. Mordmerkmale (§ 211 StGB), soweit einschlägig

        Subjektive Mordmerkmale (z.B. Heimtücke, niedrige Beweggründe) sind am tatsächlich verwirklichten Geschehen zu messen; Irrtum über Identität des Opfers lässt subjektive Merkmale grundsätzlich unberührt, sofern sie sich auf das tatsächlich getroffene Opfer beziehen.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind gesondert zu prüfen, liegen beim error in persona regelmäßig fern.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; keine Besonderheiten durch den error in persona.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Kein Verbotsirrtum allein aufgrund der Personenverwechslung; der Täter weiß, dass er tötet.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      §§ 33, 35 StGB; keine spezifischen Besonderheiten durch den error in persona.

  • IV. Konkurrenzen und Ergebnis
    • 1. Vollendetes Delikt am tatsächlich getroffenen Opfer

      Bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte: vollendetes Tötungsdelikt (§ 212 bzw. § 211 StGB) am tatsächlich getroffenen Opfer.

    • 2. Versuch am vorgestellten Opfer

      Das vorgestellte Opfer ist unverletzt geblieben; ein Versuch am vorgestellten Opfer scheidet nach h.M. aus, da der Täter seinen Tatentschluss vollständig umgesetzt hat und kein eigenständiger Versuchsunwert verbleibt.

    • 3. Sonderfall Ungleichwertigkeit

      Versuch bezüglich des vorgestellten Objekts (§§ 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit fahrlässiger Tat bezüglich des tatsächlich getroffenen Objekts, sofern Fahrlässigkeitstatbestand existiert.

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