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Erpressung

§ 253 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 253 I StGB

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel
        • aa. Gewalt

          Körperlich wirkender Zwang, der beim Opfer einen nicht unerheblichen physischen Druck erzeugt; h.M.: Gewalt gegen Personen genügt, str. ob auch Sachgewalt ausreicht (h.M. bejaht bei mittelbarer Einwirkung auf den Willen).

        • bb. Drohung mit empfindlichem Übel

          Ankündigung eines künftigen Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig darstellt; empfindlich, wenn ein besonnener Mensch in der Lage des Bedrohten das Übel als ernsthaften Nachteil empfinden würde.

      • b. Nötigungserfolg: Abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung

        Das Opfer muss infolge des Nötigungsmittels eine Handlung vornehmen, etwas dulden oder unterlassen; jede Willensbeeinflussung genügt, nicht nur Vermögensverfügungen (Abgrenzung zum Betrug).

      • Jede durch die abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung verursachte Verschlechterung der Vermögenslage des Opfers oder eines Dritten; Bestimmung nach dem Gesamtvermögensvergleich (Saldierung).

      • d. Kausalität und objektive Zurechnung

        Die Nötigungshandlung muss kausal für die abgenötigte Reaktion und diese kausal für den Vermögensnachteil sein; dazwischentretendes Opferverhalten unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, solange es durch den Zwang hervorgerufen wurde.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere Nötigungsmittel, abgenötigte Reaktion und Vermögensnachteil.

      • Der Täter muss mit dolus directus 1. Grades anstreben, sich oder einen Dritten zu bereichern; die angestrebte Bereicherung muss objektiv rechtswidrig sein, d.h. dem Täter steht kein fälliger und einredefreier Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil zu.

  • II. Rechtswidrigkeit
    • 1. Indizwirkung des Tatbestands

      Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit.

    • 2. Verwerflichkeitsklausel § 240 II StGB (i.V.m. § 253 I StGB)

      Die Tat ist nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist; Prüfung des Mittel-Zweck-Verhältnisses nach dem Gesamtbild der Tat, insbesondere bei Drohung mit an sich erlaubten Mitteln (z.B. Strafanzeige).

    • 3. Sonstige Rechtfertigungsgründe

      Notwehr (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) sowie Einwilligung kommen in Betracht, sind aber bei Erpressung regelmäßig fernliegend.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; Prüfung der §§ 19, 20, 21 StGB bei Anhaltspunkten.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      Fehlt dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, liegt ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) sowie Notwehrexzess (§ 33 StGB) sind zu prüfen, soweit der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.

  • IV. Qualifikation: Räuberische Erpressung, § 255 StGB

    Werden Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als Nötigungsmittel eingesetzt, gilt § 249 StGB entsprechend; Strafrahmen wie beim Raub.

  • V. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Regelbeispiele § 253 IV StGB

      Besonders schwerer Fall bei gewerbsmäßiger Begehung oder als Mitglied einer Bande (§ 253 IV i.V.m. § 243 I 2 Nr. 1, 2 StGB analog); erhöhter Strafrahmen.

    • 2. Konkurrenzen

      Erpressung und Nötigung (§ 240 StGB) stehen in Gesetzeskonkurrenz (Spezialität); Verhältnis zu Betrug (§ 263 StGB): Abgrenzung nach dem Nötigungselement – bei Täuschung ohne Nötigungsmittel § 263 StGB, bei Nötigungsmittel § 253 StGB; Tateinheit mit Körperverletzung möglich.

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