Schemata
Erpressung
§ 253 StGBStrafbarkeit des T gem. § 253 I StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel
- aa. Gewalt
Körperlich wirkender Zwang, der beim Opfer einen nicht unerheblichen physischen Druck erzeugt; h.M.: Gewalt gegen Personen genügt, str. ob auch Sachgewalt ausreicht (h.M. bejaht bei mittelbarer Einwirkung auf den Willen).
- bb. Drohung mit empfindlichem Übel
Ankündigung eines künftigen Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig darstellt; empfindlich, wenn ein besonnener Mensch in der Lage des Bedrohten das Übel als ernsthaften Nachteil empfinden würde.
- b. Nötigungserfolg: Abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung
Das Opfer muss infolge des Nötigungsmittels eine Handlung vornehmen, etwas dulden oder unterlassen; jede Willensbeeinflussung genügt, nicht nur Vermögensverfügungen (Abgrenzung zum Betrug).
Jede durch die abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung verursachte Verschlechterung der Vermögenslage des Opfers oder eines Dritten; Bestimmung nach dem Gesamtvermögensvergleich (Saldierung).
- d. Kausalität und objektive Zurechnung
Die Nötigungshandlung muss kausal für die abgenötigte Reaktion und diese kausal für den Vermögensnachteil sein; dazwischentretendes Opferverhalten unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, solange es durch den Zwang hervorgerufen wurde.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere Nötigungsmittel, abgenötigte Reaktion und Vermögensnachteil.
Der Täter muss mit dolus directus 1. Grades anstreben, sich oder einen Dritten zu bereichern; die angestrebte Bereicherung muss objektiv rechtswidrig sein, d.h. dem Täter steht kein fälliger und einredefreier Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil zu.
- II. Rechtswidrigkeit
- 1. Indizwirkung des Tatbestands
Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit.
- 2. Verwerflichkeitsklausel § 240 II StGB (i.V.m. § 253 I StGB)
Die Tat ist nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist; Prüfung des Mittel-Zweck-Verhältnisses nach dem Gesamtbild der Tat, insbesondere bei Drohung mit an sich erlaubten Mitteln (z.B. Strafanzeige).
- 3. Sonstige Rechtfertigungsgründe
Notwehr (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) sowie Einwilligung kommen in Betracht, sind aber bei Erpressung regelmäßig fernliegend.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; Prüfung der §§ 19, 20, 21 StGB bei Anhaltspunkten.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, liegt ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) sowie Notwehrexzess (§ 33 StGB) sind zu prüfen, soweit der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.
- IV. Qualifikation: Räuberische Erpressung, § 255 StGB
Werden Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als Nötigungsmittel eingesetzt, gilt § 249 StGB entsprechend; Strafrahmen wie beim Raub.
- V. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Regelbeispiele § 253 IV StGB
Besonders schwerer Fall bei gewerbsmäßiger Begehung oder als Mitglied einer Bande (§ 253 IV i.V.m. § 243 I 2 Nr. 1, 2 StGB analog); erhöhter Strafrahmen.
- 2. Konkurrenzen
Erpressung und Nötigung (§ 240 StGB) stehen in Gesetzeskonkurrenz (Spezialität); Verhältnis zu Betrug (§ 263 StGB): Abgrenzung nach dem Nötigungselement – bei Täuschung ohne Nötigungsmittel § 263 StGB, bei Nötigungsmittel § 253 StGB; Tateinheit mit Körperverletzung möglich.